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Volkelt-Brief 13/2020

Kri­sen-Stra­te­gie: Bes­ser mit leich­tem Gepäck + Geschäfts­füh­rer-Risi­ko: Geschäf­te ohne Geneh­mi­gung + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Ein Kre­dit ist kein Zuschuss + Prak­tisch: Gut ver­si­chert? + Digi­ta­les: Die Macht der Gro­ßen  + Pflicht­ver­si­cher­te Geschäfts­füh­rer: Sie haben Anspruch auf Insol­venz- und Kurz­ar­bei­ter­geld + GmbH/Recht: Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­füh­rers + Ach­tung: Zusätz­li­ches Bera­ter­ho­no­rar für die Tan­te + Steu­er: Kei­ne Pau­schal­be­steue­rung bei Sach­zu­wen­dun­gen nur für die Füh­rungs­kräf­te +Geld: Ansprü­che des Geschäfts­füh­rers ohne Vergütungsregelung

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Frei­burg, 27. März 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

unter­des­sen haben zahl­rei­che betrof­fe­ne Unter­neh­men Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tragt. Nach Aus­kunft sind die Arbeits­agen­tu­ren „dran” – aller­dings ist abseh­bar, dass die Bear­bei­tung und Aus­zah­lung länger brau­chen wird, als benö­tigt. Unter­neh­men, die kei­ne Reser­ven haben, sind im Zug­zwang. Auch eine Über­brü­ckung der Umsatz­rück­gän­ge mit einem Kre­dit kommt für vie­le nicht in Fra­ge und ist auch kei­ne wirk­li­che wirt­schaft­li­che Opti­on. Wir haben an die­ser Stel­le bereits auf die – unter­des­sen ver­län­ger­te – Frist zur Insol­venz­an­trags­pflicht der Geschäfts­füh­rung hin­ge­wie­sen (vgl. Nr. 12/2020). Bereits eine kur­ze Frist­über­schrei­tung kann für Sie als Geschäftsführer/in aller­dings exis­ten­zi­el­le Fol­gen haben. Näm­lich dann, wenn Sie mit Ihrem pri­va­ten Ver­mö­gen zusätz­lich für GmbH-Ver­bind­lich­kei­ten in die Haf­tung genom­men werden.

Mög­li­cher Aus­weg ist fol­gen­de stra­te­gi­sche Über­le­gung: GmbHs mit einigen weniger ren­ta­blen Geschäfts­be­rei­chen haben mit einer Sanie­rung im Insol­venz­ver­fah­ren eine gute Chan­ce, ihr Geschäfts­mo­dell jetzt neu auf­stel­len. Dazu wird das pro­fi­ta­ble Kern­ge­schäft in eine neu Gesell­schaft (GmbH) aus­ge­la­gert. Sie kön­nen sich mit den Gläu­bi­gern auf eine (Teil-)Entschuldung oder eine Quo­te ver­stän­di­gen. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit über­nimmt für 3 Mona­te die Gehäl­ter, die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und auf Antrag die Bei­trä­ge zur Krankenkasse.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Insol­venz nicht vor, kön­nen Sie eine Unternehmenssanierung/Neubestimmung des Geschäfts­mo­dells nach dem sog. Schutz­schirm­ver­fah­ren (gemäß § 270b InsO) auf den Weg brin­gen. Auch damit kön­nen Sie Alt­las­ten abwer­fen und Ver­bind­lich­kei­ten drü­cken. Aller­dings gibt es kei­ne Zuschüs­se von der BA.

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Geschäftsführer-Risiko: Geschäfte ohne Genehmigung   

Mit der Digi­ta­li­sie­rung ändern sich die Geschäfts­mo­del­le. Unter­des­sen so schnell wie nie zuvor. Aus Pro­du­zen­ten wer­den Händ­ler. Aus Han­dels­un­ter­neh­men wer­den Dienst­leis­ter. Die plötz­li­che Dyna­mik der Coro­na-Pan­de­mie beschleu­nigt die­se Pro­zes­se um ein Wei­te­res. Eini­ge Unter­neh­men wer­den nur über­le­ben, wenn sie sich schnell anpas­sen. Ande­re nut­zen die Gege­ben­hei­ten zu einer Sanie­rung oder zu einem Neu­start . Was müs­sen Sie aus Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve dazu beachten?

Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer der GmbH Geschäf­te abschlie­ßen, die nicht im „Gegen­stand der GmbH” (in der Regel § 2 des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges”) lie­gen, ist das nicht ohne Risi­ko für Sie. Führt das zu einem Ver­lust, kön­nen die (ande­ren) Gesell­schaf­ter der GmbH Sie dafür ver­ant­wort­lich machen, zur Rechen­schaft zie­hen und ggf. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen Sie pri­vat durch­set­zen – sogar gericht­lich. Des­we­gen emp­feh­len wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig, Geschäf­te, die nicht aus­drück­lich vom Gegen­stand der GmbH gedeck­te sind, nur mit aus­drück­li­chem Beschluss der Gesell­schaf­ter zu tätigen.

Die Rechts­la­ge: Die Ände­rung des „Gegen­stan­des der Gesell­schaft”  ist grund­sätz­lich nur mit einem Beschluss der Gesell­schaf­ter mög­lich (zur schnel­len Beschluss­fas­sung vgl. Nr. 12/2020). Für den Beschluss genügt in der Regel die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Es sei denn: Im Gesell­schafts­ver­trag ist aus­drück­lich eine ande­re Mehr­heit vor­ge­ge­ben – etwa eine 75 % Mehr­heit oder sogar Ein­stim­mig­keit. In eini­gen GmbH-Gesell­schafts­ver­trä­gen ist auch vor­ge­schrie­ben, dass nicht die Mehr­heit der anwe­sen­den Stim­men ent­schei­den kann, son­dern dass die Mehr­heit der vor­han­de­nen Stim­men für eine Beschluss­fas­sung benö­tigt wird. Prü­fen Sie auch, ob der „Gegen­stand der GmbH” zusätz­lich in den sog. Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te auf­ge­nom­men wur­de. Dann ist die dafür vor­ge­schrie­be­ne Mehr­heit für eine ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung notwendig.

Wich­tig: Bei der Neu­for­mu­lie­rung des Gegen­stan­des soll­ten die Geschäf­te mög­lichst umfas­send beschrie­ben wer­den – also z. B. Ver­sand­händ­ler statt Online-Ver­sand­han­del oder IT-Ser­vices statt Soft­ware-Erstel­lung. Auch die Begrün­dung von Toch­ter­ge­sell­schaf­ter und der Erwerb von Betei­li­gun­gen soll­ten aus­drück­lich im Gegen­stand genannt wer­den. Damit ist sicher­ge­stellt, dass die Geschäfts­füh­rung einen umfang­rei­chen Auf­trag zur Wahr­neh­mung mög­li­cher Geschäfts­chan­cen im jewei­li­gen Seg­ment hat. Ach­tung: Die Berufs­ge­nos­sen­schaft oder die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung prü­fen Unter­neh­men nach ihrem „Gegen­stand” und lei­ten dar­aus eine Mit­glied­schaft oder gelt­wer­te Ansprü­che ab.

Hin­wei­sen möch­te ich an die­ser Stel­le auch auf all die GmbHs, die seit Jah­ren im Geschäft sind, im Lau­fe der Jah­re neue Geschäfts­fel­der erschlos­sen haben und seit der Grün­dung zwar den ein oder ande­ren Nach­trag zum Gesell­schafts­ver­trag beschlos­sen haben, aber kei­ne sys­te­ma­ti­sche Anpas­sung des Gesell­schafts­ver­tra­ges an die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se mehr vor­ge­nom­men haben. Das betrifft – wie hier dar­ge­stellt – „den Gegen­stand der GmbH”, aber auch ande­re die Geschäf­te betref­fen­de Rege­lun­gen. Zum Bei­spiel nicht mehr zeit­ge­mä­ße Abfin­dungs­re­ge­lun­gen zum Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters (hier: Bewer­tung nach dem Stutt­gar­ter Ver­fah­ren). Oder ein zu weit gefass­ter Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te, der die ope­ra­ti­ven Mög­lich­kei­ten des Geschäfts­füh­rers ein­schränkt oder sogar behin­dert. Oder ein Son­der­stimm­recht etwa des – bereits seit län­ge­rem aus­ge­schie­de­nen – Seni­ors, das nicht mehr begrün­det ist und unter­des­sen die ande­ren Gesell­schaf­ter benach­tei­ligt. Hier besteht Handlungsbedarf.

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Geschäftsführer-Perspektive: Ein Kredit ist kein Zuschuss 

Bit­te beach­ten Sie, dass es sich hier­bei nicht um einen Zuschuss han­delt” –  so der aus­drück­li­che Hin­weis der KfW-Bank, wenn sich Unter­neh­mer im Kri­sen­mo­dus bei der Suche nach einem Aus­weg auf den aktu­el­len Inter­net-Sei­ten der deut­schen Staats­bank ori­en­tie­ren. Es wird kei­ne staat­li­chen Trans­fer-Leis­tun­gen geben – die KfW wird ledig­lich die Zugangs­be­din­gun­gen und die Kon­di­tio­nen für die Kre­dit­ver­ga­be anpas­sen. Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer, die einen sol­chen Kre­dit in Anspruch neh­men, müs­sen die­sen – wahr­schein­lich ver­se­hen mit einem Mini-Zins – auf Hel­ler und Cent zurück­zah­len. Geschenkt wird hier nichts. Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer sind aber kei­ne Milch­mäd­chen, denen man mit ein­fa­chen Rech­nun­gen etwas vor­ma­chen kann. Liqui­di­tät ist nicht das rich­ti­ge Mit­tel, um dau­er­haf­te Umsatz­aus­fäl­le zu kom­pen­sie­ren. Wem sage ich das. Aus Sicht des Mit­tel­stan­des ist das eine Fort­set­zung der Indus­trie­po­li­tik für die Gro­ßen. Wirk­li­che Hil­fe für klei­ne­re Unter­neh­men sieht anders aus. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Praktisch: Gut Versichert?

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Liqui­di­tät Neben Kurz­ar­bei­ter­geld, Insol­venz­geld und Über­brü­ckungs­kre­di­ten kön­nen Sie für Ihre GmbH jetzt u. U. auch Leis­tun­gen aus Ihrer  Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung in Anspruch neh­men. Damit sind auch „außer­ge­wöhn­li­che” Umsatz­rück­gän­ge gedeckt. Kon­tak­ten Sie Ihren Ver­si­che­rungs­be­ra­ter. Aber: Vor­sicht bei einem Neu­ab­schluss. Die Prä­mi­en dafür sind hoch.

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Digitales: Die Macht der Großen 

In der Toch­ter­ge­sell­schaft Next47 bün­delt Sie­mens seit eini­gen Jah­ren alle Start­Up-Akti­vi­tä­ten der Unter­neh­mens­grup­pe. Aus dem Münch­ner wer­den die Ven­ture-Capi­tal-Akti­vi­tä­ten koor­di­niert, alle inter­nen digi­ta­len Pro­jek­te geför­dert und erfolg­ver­spre­chen­de Start­Up-Grün­dun­gen auch außer­halb der Bran­che beglei­tet. Bis­her aller­dings mit beschei­de­nem Erfolg. Ledig­lich die Betei­li­gung am kali­for­ni­schen Secu­ri­ty-Start­Up Ver­ka­da hat die Phan­ta­sie für eine Ein­horn-Erfolgs­sto­ry. Dem steht bis­her ein Gesamt­in­vest von ca. 1 Mrd. EUR ent­ge­gen. Das klingt noch nicht nach Erfolg und Rendite.

Anders sieht das beim IT-Unter­neh­men SAP aus. Hier hat man seit 2011 ins­ge­samt 2,5 Mrd. EUR in die Start­Up-Sze­ne inves­tiert – koor­di­niert wer­den die­se Akti­vi­tä­ten von der wei­test­ge­hend unab­hän­gi­gen Toch­ter­ge­sell­schaft Sap­phi­re Ven­tures mit Sitz in den USA. Ziel­vor­ga­be ist hier, mit den Betei­li­gun­gen gutes Geld zu ver­die­nen. Und das scheint auf­zu­ge­hen. Insi­der gehen davon aus, dass die Ren­di­te des Start­Up-Koor­di­na­tors gut und ger­ne im zwei­stel­li­gen Pro­zent­be­reich liegt – und dass in Zei­ten von Nied­rig­zin­sen und schwä­cheln­der Konjunktur.

Für klei­ne­re Unter­neh­men mit guten digi­ta­len Ideen und Pro­jek­ten lohnt es nach wie vor, gezielt nach den Capi­tal-Ven­ture-Betei­li­gun­gen durch die Gro­ßen der Bran­che zu suchen. Die Bereit­schaft zu inves­tie­ren ist unge­bro­chen. Aller­dings. Die Qua­li­täts­vor­ga­ben für die Pro­jek­te und die  Ansprü­che an die Fähig­kei­ten des Manage­ments sind hoch.

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Pflichtversicherte Geschäftsführer: Sie haben Anspruch auf Insolvenz- und Kurzarbeitergeld 

GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer. Sie zah­len Pflicht­bei­trä­ge in die Sozi­al­kas­se und haben dafür Anspruch auf deren Leis­tun­gen (Ren­te, Arbeits­lo­sen­geld usw.). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer ist der Rechts­an­spruch auf die­se Leis­tun­gen schwie­ri­ger durch­zu­set­zen. Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat auch der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer      Anspruch auf Insol­venz­geld und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen. Vor­aus­set­zung: Er hat weder die Mehr­heit der Geschäfts­an­tei­le (> 50 %), hat kei­ne Sperr­mi­no­ri­tät und unter­liegt regel­mä­ßig der Kon­trol­le der Gesell­schaf­ter (Grund­satz­ur­teil: BSG mit Urteil v. 4.7.2007, B 11a AL 5/06 R).

Wich­tig ist die rich­ti­ge Aus­ge­stal­tung der Ver­trä­ge. Der Gesell­schafts­ver­trag muss kla­re Beschluss­mehr­hei­ten fest­le­gen. Am bes­ten ist es, wenn für alle Beschlüs­se die ein­fa­che Mehr­heit vor­ge­schrie­ben ist (mit Aus­nah­me der Beschlüs­se, für die das Gesetz eine ¾‑Mehrheit oder Ein­stim­mig­keit vor­schreibt). Vor­teil­haft ist es, einen aus­führ­li­chen Kata­log zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te auf­zu­lis­ten – das sind die Geschäf­te, die der Geschäfts­füh­rer nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter täti­gen darf. Außer­dem soll­te im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­trag eine kla­re Arbeits­zeit­re­ge­lung ver­ein­bart sein. Wenn Sie das ein­ge­hal­ten ist, besteht ein Rechts­an­spruch auf Insol­venz­geld. Unter den oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen kann sogar ein Rechts­an­spruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld für den Geschäfts­füh­rer durch­ge­setzt wer­den (so z. B.: Sozi­al­ge­richt Kas­sel mit Urteil v. 23.3.2006, S 11 AL 1435/03, Quel­le: DER BETRIEB 2006, S. 1567).

Im Urteils­fall ging es um einen Druck­vor­la­gen­her­stel­ler für Wer­be- und Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en. Im Geschäft waren ins­ge­samt 6 Per­so­nen ange­stellt tätig, davon 4 als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit jeweils einer 25 %-Betei­li­gung an der GmbH. Dazu das Gericht: Die Vor­aus­set­zun­gen zur Bean­spru­chung von Kurz­ar­bei­ter­geld sind in die­sem Fall als erfüllt anzu­se­hen. Ver­wei­sen Sie bei der Antrag­stel­lung auf das oben zitier­te Urteil.

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GmbH/Recht: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers

Die gesetz­lich vor­ge­schrie­ben Insol­venz­an­trags­pflicht des GmbH-Geschäfts­füh­rers (für GmbHs gemäß § 64 GmbH-Gesetz spä­tes­tens inner­halb eines Zeit­raums von 3 Wochen nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des) wird für eine Über­gangs­zeit zu ver­län­gert. Danach ist eine Aus­set­zung bis zum 30.9.2020 rechts­wirk­sam. Vor­aus­set­zung für die Aus­set­zung wird sein, dass der Insol­venz­grund auf den Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Epi­de­mie beruht und dass auf­grund einer Bean­tra­gung öffent­li­cher Hil­fen oder ernst­haf­ter Finan­zie­rungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen eines Antrags­pflich­ti­gen begrün­de­te Aus­sich­ten auf Sanie­rung bestehen. Dar­über hin­aus gibt es eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung für das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um für eine Ver­län­ge­rung der Maß­nah­me höchs­tens bis zum 31.3.2021.

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Achtung: Zusätzliches Beraterhonorar für die Tante

Das Finanz­amt kann eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) unter­stel­len und nach­träg­lich Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er berech­nen, wenn eine GmbH/UG der Tan­te der Allein­ge­sell­schaf­te­rin ein nicht fremd­üb­li­ches Bera­ter­ho­no­rar zahlt. Dazu das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter: „Auch eine Tan­te kann unter Hin­zu­tre­ten beson­de­rer Umstän­de eine nahe ste­hen­de Per­son sein” (FG Müns­ter, Urteil v. 16.1.2020, 10 K 3930/18).

Die Beson­der­heit des Fal­les bestand hier dar­in, dass die mit Bera­ter­ver­trag aus­ge­stat­tet Tan­te der Allein­ge­sell­schaf­te­rin (hier: eine AG) zugleich deren Geschäfts­füh­re­rin war. gehen Sie davon aus, dass sol­che eher unge­wöhn­li­che Gestal­tun­gen das Finanz­amt gera­de­zu auf den Plan rufen. Die Besteue­rung die­ser Zah­lun­gen als vGA ist die steu­er­lich teu­ers­te Vari­an­te. Mit übli­chem Gehalt und Lohn­steu­er wäre die Tan­te sicher bes­ser gefahren.

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Steuer: Keine Pauschalbesteuerung bei Sachzuwendungen nur für die Führungskräfte

Sind nur Füh­rungs­kräf­te bzw. eine Aus­wahl von Mit­ar­bei­tern zu einer betrieb­li­chen Ver­an­stal­tung ein­ge­la­den, ist eine Pau­schal­be­steue­rung der Sach­zu­wen­dun­gen (hier: 25 % gemäß § 40 EStG) nicht mög­lich. Das geht nur, wenn die Ver­an­stal­tung aus­drück­lich für alle Mit­ar­bei­ter des Unter­neh­mens offen steht (FG Müns­ter, Urteil v. 20.2.2020, 8 K 32/19).

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Geld: Ansprüche des Geschäftsführers ohne Vergütungsregelung

Einen sehr spe­zi­el­len Fall in der Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen der Geschäfts­füh­re­rin und dem Allein-Gesell­schaf­ter einer GmbH muss­te das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Stutt­gart jetzt ent­schei­den. Die Geschäfts­füh­re­rin wur­de ohne Gehalts­ver­ein­ba­rung tätig. Sie wur­de aus­schließ­lich mit einer 10%igen Umsatz­pro­vi­si­on an der von ihr selbst kre­ierten Mode­li­nie ver­gü­tet. Es kam zum streit­be­ding­ten Aus­schei­den. Dazu das OLG: „Die Par­tei­en haben zwar kei­ne ver­trag­li­chen Rege­lun­gen für die Hono­rie­rung der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit getrof­fen, doch ist die­se Rege­lungs­lü­cke durch eine ergän­zen­de Ver­trags­aus­le­gung auf der Grund­la­ge des hypo­the­ti­schen Par­tei­wil­lens – gemeint ist die Umsatz­pro­vi­si­ons-Rege­lung – zu fül­len” (OLG Stutt­gart, Urteil v. 12.3.2020, 14 U 155/19).

Die GmbH wur­de dazu ver­pflich­tet, noch für einen Zeit­raum von 2 Jah­ren nach dem Aus­schei­den der Geschäfts­füh­re­rin die hälf­ti­ge Umsatz­pro­vi­si­on (hier: 5 %) auf die ver­ein­bar­ten Pro­dukt­li­ni­en zu zah­len und die Ver­kaufs­zah­len offen zu legen.

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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