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Volkelt-Brief 11/2015

Dipl. Vw. Lothar Volkelt
Dipl. Vw. Lothar Volkelt

Füh­rungs­auf­ga­be: Reden ist Gold – über Unter­neh­mens­zie­le, Visio­nen und Stra­te­gi­sches + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Mono­pol­prei­se sind Abzo­cke + Anstel­lung auf Pro­be: Schlech­te Kar­ten für den Inte­rims-Geschäfts­füh­rer + Wirt­schaft und Poli­tik: Min­dest­lohn-Pro­test wird zur Anti-Büro­kra­tie-Bewe­gung + Ver­lust-Ver­rech­nung: Kon­zern­klau­sel wird wei­ter gefasst + GmbH-Bilanz­recht: Ver­stö­ße blo­cken Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Schei­dun­gen wer­den teu­rer +  BISS

 

 

 

 

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Nr. 11/2015

Frei­burg 13. März 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

als Chef reden Sie mit Ihren Mit­ar­bei­tern. Täg­lich über die ope­ra­ti­ven Geschäf­te. Fei­er­abends über Pri­va­tes, übers Wohl­be­fin­den. Ein­mal jähr­lich oder öfter über die Zie­le Ihres Unter­neh­mens. Über quan­ti­fi­zier­ba­re Ziel­ver­ein­ba­run­gen – über Umsät­ze oder die Anzahl der Kun­den­be­su­che. Auch über qua­li­ta­ti­ve Zie­le muss man mit den Mit­a­bei­tern reden. Also z. B. dann, wenn der Mit­ar­bei­ter sein bestimm­tes Know-how ver­bes­sern soll, wenn neue Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren ges­tes­tet wer­den sol­len oder wenn das Mar­ke­ting stra­te­gisch neu aus­ge­rich­tet wird.

Schwie­ri­ger wird es, wenn Sie über Ihre unter­neh­me­ri­sche Visi­on reden. Und über die bes­te Stra­te­gie dahin. Eine Visi­on ist immer erst im Ent­ste­hen. Es gibt noch kei­ne Stra­te­gie dahin. Aber – glau­ben Sie mir – auch dar­über kann man mit den Mit­ar­bei­tern reden. Dabei wer­den Sie nur all­zu oft fest­stel­len, dass sol­che Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­che Ihnen mehr brin­gen als dem Mit­ar­bei­ter. Das Reden dar­über trägt dazu bei, dass sich Ihre Vor­stel­lun­gen von der Zukunft Ihres Unter­neh­mens stän­dig kon­kre­ti­sie­ren und prä­zi­sie­ren. Ach­ten Sie aber dar­auf, dass das Reden dar­über nicht im Mono­log endet. Da hilft nur die Neu­gier dar­auf zu wis­sen, was die Mit­ar­bei­ter von Ihren Ideen hal­ten. Kri­tik aus­zu­hal­ten, dürf­te für Sie aber job­be­dingt kein Pro­blem sein.

Erfolg­rei­che Unter­neh­mer, die „Kom­mu­ni­ka­ti­on im Unter­neh­men“ kon­se­quent anwen­den, wis­sen, dass es irgend­wann für jeden Mit­ar­bei­ter die­sen Punkt gibt, ab dem er anfängt „mit­zu­den­ken“. Vor­aus­set­zung: Prak­ti­zier­te Bei­spie­le am Arbeits­platz. Sie sind gefor­dert. Ihr Ziel erreicht haben Sie aber erst, wenn die Mit­ar­bei­ter selbst und unter­ein­an­der über die Visi­on, die Stra­te­gie und über die quan­ti­fi­zier­ba­ren Ziel­ver­ein­ba­run­gen aus dem Tages­ge­schäft reden (Moti­va­ti­on). Feed­back geben und Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge machen. Bis dahin müs­sen Sie Vor­bild sein im „Reden“.

Pflichtveröffentlichung: Monopolpreise sind Abzocke

Alle GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss im Unter­neh­mens­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen. Zustän­dig für die Umset­zung ist der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag. Die­ser berech­net die Kos­ten für die Ver­öf­fent­li­chung anhand der vom Ver­lag vor­ge­ge­be­nen Preis­lis­te. Bei­spiel: Bei Anlie­fe­rung der Daten im XML-For­mat (Datev-For­mat) kos­tet der Ein­trag für eine klei­ne GmbH 30 EUR, für eine mit­tel­gro­ße GmbH 55 EUR. Dage­gen kos­tet die Ein­tra­gung einer Löschung mit dem Stan­dard­text „Die Gesell­schaft ist auf­ge­löst. Die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft wer­den auf­ge­for­dert, sich bei ihr zu mel­den“ eben­falls gera­de ein­mal 30 EUR. Gegen die­se (undurch­sich­ti­ge) Preis­ge­stal­tung klag­te jetzt der Steu­er­be­ra­ter. Jetzt hat das Amts­ge­richt Köln in der Sache ent­schie­den – und das mit inter­es­san­ten Aus­gang (AmtsG Köln, Urteil vom 13.10.2014, 142 C 639/12).

Dazu stell­te das Gericht fest: Da alle Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­tet sind, den Jah­res­ab­schluss beim Bun­des­an­zei­ger Ver­lag nach des­sen Preis­lis­te zu ver­öf­fent­li­chen, gel­ten die Vor­schrif­ten, die Mono­pol­un­ter­neh­men beach­ten müs­sen. Kon­kret: Die Prei­se dür­fen maxi­mal kos­ten­de­ckend kal­ku­liert sein. Dazu muss der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag sei­ne Kal­ku­la­ti­on offen legen. Alle bis dahin aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen sind rechtswidrig.

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For­mal kor­rekt ist fol­gen­des Vor­ge­hen: Sie wei­gern sich die Rech­nung zu zah­len und ver­wei­sen dazu auf die oben genann­te Recht­spre­chung des Amts­ge­richts Köln. Gleich­zei­tig soll­ten Sie den Bun­des­an­zei­ger Ver­lag auf­for­dern, eine wirk­sa­me und zuläs­si­ge Preis­fest­set­zung vor­zu­neh­men. Oder Sie zah­len die Rech­nung ab sofort nur noch unter dem Vor­be­halt, dass Ihnen nach einer Neu­be­stim­mung der Preis­lis­te nach den Kri­te­ri­en des Gerichts die zuviel gezahl­ten Gebüh­ren zurück­er­stat­tet wer­den. Ach­tung: In der Pra­xis geht es bei der Preis­ge­stal­tung nicht um wirk­lich rele­van­te Beträ­ge. Den­noch: Wer sich jah­re­lang über die Pflicht­ein­tra­gung geär­gert hat, wird es mit einer gewis­sen Genug­tu­ung zur Kennt­nis neh­men, dass sich auch ein Unter­neh­men wie die für hoheit­li­che Auf­ga­ben zustän­di­ge Bun­des­an­zei­ger Ver­lags GmbH an die Spiel­re­geln für die Preis­ge­stal­tung hal­ten muss.

Schlechte Karten für den Interims-Geschäftsführer

Sie füh­ren die Geschäf­te Ihrer GmbH auf „Pro­be“? Sie kön­nen dann schnell, recht­lich unkom­pli­ziert und ohne wei­te­ren Gehalts­anspruch gekün­digt wer­den. Vie­le GmbHs nut­zen unter­des­sen die­se Gestal­tungs­mög­lich­keit, um das Risi­ko der Ein­stel­lung eines sog. Fremd-Geschäfts­füh­rers mög­lichst gering zu hal­ten. Das Risi­ko liegt dann allei­ne beim Geschäfts­füh­rer. Stimmt die Che­mie zwi­schen den Gesell­schaf­tern und dem Geschäfts­füh­rer nicht oder ver­lan­gen die Gesell­schaf­ter mehr als zu leis­ten ist, besteht dann noch nicht ein­mal Anspruch auf Gehalt bis zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­en­de oder etwa ein Abfindungsanspruch.

Dazu gibt es ein Urteil des OLG Hamm. Danach gilt: „Ist laut Ver­trag in den ers­ten 12 Mona­ten ein kurz­fris­ti­ge Kün­di­gung durch die GmbH mög­lich, ist das auch dann rechts­ver­bind­lich, wenn für den Geschäfts­füh­rer selbst kei­ne Mög­lich­keit zur Kün­di­gung ver­ein­bart ist“ (Quel­le: OLG Hamm mit Urteil vom 11.2.2008, I‑8 U 155/07).

In der Regel kann bei einem befris­te­ten und auch einem unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen auch für den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag eine Pro­be­zeit mit kur­zen Kün­di­gungs­fris­ten ver­ein­bart wer­den. Auch dann, wenn im Ver­trag eine Rege­lung dar­über fehlt, wel­che Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten der Geschäfts­füh­rer sei­ner­seits hat, ist dann eine Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers in der Pro­be­zeit jeder­zeit mög­lich. Trotz die­ses Feh­lers in der Ver­trags­ge­stal­tung bleibt die Kün­di­gungs­klau­sel den­noch wirk­sam. Sie kön­nen damit die Kün­di­gung nicht verhindern.

Mindestlohn-Protest wird zur Anti-Bürokratie-Bewegung

Unter­des­sen wird in allen Medi­en und auf allen Kanä­len über die Ver­ord­nung zur Umset­zung des Min­dest­lohns in Deutsch­land dis­ku­tiert. Dabei wird immer offen­sicht­li­cher, dass sich die Gro­ße Koali­ti­on zwar als Ret­ter der Unter­be­zahl­ten fei­ern las­sen möch­te. Dass man aber in der Trag­wei­te völ­lig falsch ein­ge­schätzt hat, wel­che Kol­la­te­ral­schä­den damit aus­ge­löst wur­den und werden.

Fazit: Man hat klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men voll in der Plan­ke getrof­fen, obwohl man den Miss­brauch durch ren­di­te-ori­en­tier­te Unter­neh­mens-Kon­struk­te ein­däm­men woll­te (Stich­wor­te: Fleisch­ver­ar­bei­tung, indus­tri­el­le Groß­bä­cke­rei­en, Arbeit­neh­mer­über­las­sung). Vie­le Poli­ti­ker haben augen­schein­lich kei­ne Ahnung davon, wie es in der betrieb­li­chen Pra­xis aussieht.

Bei­spiel: Die Poli­tik redu­ziert die Doku­men­ta­ti­ons­pflicht der Arbeits­zei­ten für Mini-Job­ber auf den Sach­ver­halt, „Stun­den­zet­tel“ zu füh­ren. In der Pra­xis heißt das: Täg­li­che Kon­trol­le der Arbeits­plä­ne, ob die zuläs­si­gen Stun­den bereits erreicht sind. Sobald meh­re­re Mini-Job­ber ein­ge­stellt sind, muss wöchent­lich neu gerech­net und geplant wer­den. Dazu kommt der Bera­tungs­auf­wand und der Auf­zeich­nungs­auf­wand durch das Lohn­bü­ro, das sich Bera­tungs­stun­de für Bera­tungs­stun­de zusätz­lich ver­gü­ten lässt. Vie­le Ver­bän­de (Land­wirt­schaft, Bäcker-Innung, HOGA usw.) nut­zen jetzt die Chan­ce, auf die Über-Büro­kra­ti­sie­rung hin­zu­wei­sen und dafür Öffent­lich­keit her­zu­stel­len. Selbst vie­le Arbeit­neh­mer in klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Betrie­ben haben die Situa­ti­on erkannt. Auch Sie sehen in der ste­tig stei­gen­den Ver­wal­tungs­ar­beit eine Bedro­hung für ihre Arbeits­plätze. Alle die­se Nadel­sti­che sor­gen dafür, dass der Druck auf die Poli­tik wächst. Als Unter­neh­mer sind Sie gut bera­ten, die­sen Rücken­wind zu nutzen.

Wen­den Sie sich an die Poli­tik bzw. ganz kon­kret an Ihren Land­tags-Abge­ord­ne­ten. Und zwar mit fol­gen­der Ziel­rich­tung: Nicht ein­zu­se­hen ist, dass (fast) alle Arbeit­ge­ber büro­kra­tisch dafür gera­de ste­hen müs­sen, dass es ein­zel­ne Betrie­be gibt, die kei­nen Min­dest­lohn zah­len (wol­len oder kön­nen). Eine sol­che Nach­weis­pflicht unter­stellt jedem Unter­neh­men Miss­brauchs­ab­sicht. Das ent­spricht einer Umkeh­rung der Beweis­last – nach rechts­staat­li­chem Ver­ständ­nis kann und darf das aber nur im (begrün­de­ten) Aus­nah­me­fall ein­ge­for­dert werden.

Verlust-Verrechnung: Konzernklausel wird erweitert

Unter­des­sen wur­de Plä­ne bekannt, wonach dass Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die sog. Kon­zern­klau­sel etwas wei­ter fas­sen will. Danach kön­nen nicht nur Kon­zer­ne mit 100 % – Betei­li­gun­gen die Ver­lust­ver­rech­nung bei einer Umstruk­tu­rie­rung nut­zen. Eine Ver­lust­ver­rech­nung ist auch dann mög­lich, wenn zwi­schen der erwer­ben­den und der über­nom­me­nen Kon­zern-Gesell­schaft eine drit­te Gesell­schaft zwi­schen­ge­schal­tet ist. Die­se Fäl­le gel­ten bis­her als sog. schäd­li­cher Betei­li­gungs­er­werb. Danach gilt: Wer­den mehr als 25 % der Antei­le eines Unter­neh­mens inner­halb von 5 Jah­ren erwor­ben, kann der Ver­lust­vor­trag nur noch antei­lig über­nom­men wer­den. Wer­den mehr als 50 % der Antei­le eines Unter­neh­mens inner­halb von 5 Jah­ren erwor­ben, ent­fällt der Ver­lust­vor­trag kom­plett (§ 8c KStG).

Die Neu­re­ge­lung soll rück­wir­kend gel­ten. Und zwar für Unter­neh­mens­er­wer­be ab 2010. Dabei geht es um Umstruk­tu­rie­run­gen inner­halb eines Kon­zerns oder eines GmbH-Unter­neh­mens­ver­bun­des. War in den Umstruk­tu­rie­rungs­pro­zess eine kon­zern­frem­de Zwi­schen­ge­sell­schaft ein­ge­bun­den, haben die Finanz­be­hör­den die Ver­lust­ver­rech­nung nicht zuge­las­sen bzw. antei­lig ver­rech­net. Hier soll­te der Steu­er­be­ra­ter prü­fen, ob – auch wenn kein Ein­spruch gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid ein­ge­legt wur­de – eine nach­träg­li­che Ver­lust­ver­rech­nung mög­lich ist.

Bilanzrecht: Verstöße blocken Feststellung des Jahresabschlusses

Allei­ne schon die Tat­sa­che, dass Bilanz­vor­schrif­ten bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses nicht ein­ge­hal­ten wur­den, führt bereits dazu, dass der Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses unwirk­sam ist (OLG Stutt­gart, Urteil vom 27.2.2015, 14 U 58/13).

Das gilt nur, wenn es tat­säch­lich Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten gibt. Etwas ande­res gilt, wenn einer der Gesell­schaf­ter der Auf­fas­sung ist, dass die in Ansatz gebrach­ten Auf­wen­dun­gen sach­lich nicht gerecht­fer­tigt sind. Dann kann er gegen den Fest­stel­lungs­be­schluss kla­gen. Die­ser ist aber bis zum Aus­gang des Ver­fah­rens wirksam.

Geschäftsführer privat: Scheidungen werden teurer

Nach einem Urteil des FG Nie­der­sach­sen kön­nen Schei­dungs­kos­ten ab 2013 nicht mehr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung bei der Steu­er ver­rech­net wer­den. Für die­se Kos­ten kann nichts ande­res gel­ten als für Pro­zess­kos­ten (FG Nie­der­sach­sen, 18.2.2015, 3 K 297/14).

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Sie kön­nen aber davon aus­ge­hen, dass die Pro­zess­par­tei­en die Revi­si­on bei Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) prü­fen und ggf. nut­zen wer­den. Aller­dings – so unse­re Ein­schät­zung – dürf­ten die Chan­cen für eine Revi­si­on des Urteils nicht beson­ders gut ste­hen. Bis­her konn­ten gut ver­die­nen­de Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend ihrem per­sön­li­chen Steu­er­satz zwi­schen 30 bis 50 % der Anwalts- und Gerichts­kos­ten über die Steu­er ein­spa­ren. Eine gericht­li­che Schei­dung wird in Zukunft noch teu­rer. Damit steigt der Druck, sich außer­ge­richt­lich zu einigen.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Herausgeber

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