Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 11/2020

Geschäfts­füh­rung: Auch die 2. Rei­he muss füh­ren kön­nen + Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019 (III) + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Das geplan­te Lie­fer­ket­ten­ge­setz – wer soll das leis­ten?  … + Gewusst wie: IT-Fach­kräf­te aus dem Aus­land + Digi­ta­les: Neue Platt­form für Han­dels­flä­chen + GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schnel­ler + GmbH/Steuer: Vor­aus­zah­lun­gen ab Juni ter­min­ge­nau pla­nen + Team-Mit­glie­der: Kein Anspruch auf ein ein­heit­li­ches Zeug­nis + Neu: Zuläs­sig­keit von Fern­seh-Wer­bung + Neu­er Basis­zins: Bewer­tung von Betei­li­gun­gen und Unternehmen

.

.

Der Vol­kelt-Brief 11/2020 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 13. März 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

sich in Zei­ten von Pro­jek­ten, Teams und New Work mit Befind­lich­kei­ten der tra­di­tio­nel­len Orga­ni­sa­tio­nen zu befas­sen, ist kei­nes­wegs nur rück­wärts­ge­wandt. Glaubt man dem aktu­el­len Ber­tels­mann Füh­rungs-Radar steht es schlecht um das Befin­den der Füh­rungs­kräf­te in der 2. Rei­he. Laut Stu­die betrifft das auch klei­ne­re Unter­neh­men, in denen neben dem Chef eigen­ver­ant­wort­li­che Füh­rungs­kräf­te die Geschäf­te mit­be­stim­men. Kon­kret: „Ein Drit­tel der Füh­rungs­kräf­te in Deutsch­land füh­len sich belas­tet und ver­un­si­chert. Ihre Selbst­zwei­fel hän­gen mit schlech­ten Füh­rungs­be­din­gun­gen zusam­men. Fazit: Damit ver­schen­ken Unter­neh­men viel Poten­zi­al, denn wirk­sa­me Füh­rung wird mehr denn je gebraucht”.

Gesucht ist die „enga­gier­te Füh­rungs­kraft” in der zwei­ten Rei­he. Kon­kret: Die Ana­lys­ten der Stu­die emp­feh­len eine Mischung aus ergeb­nis­ori­en­tier­ter und inspi­rie­ren­der  Füh­rung. Es geht dar­um, die Zie­le aus dem Con­trol­ling zu ver­mit­teln und gleich­zei­tig auf die All­tags­si­tua­ti­on und die Bedürf­nis­se der ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter ein­zu­ge­hen. Dazu gehö­ren: Die Mit­ar­bei­ten­den nicht nur bei der Erfül­lung der Arbeits­auf­ga­ben im enge­ren Sin­ne unter­stüt­zen, son­dern ihnen auch Mög­lich­kei­ten der per­sön­li­chen Ent­fal­tung und der Ent­wick­lung in ihren Tätig­kei­ten bie­ten. Es geht um Wei­ter­bil­dung, Ori­en­tie­rung, Kom­mu­ni­ka­ti­on und Wertschätzung.

Es kann also nicht scha­den, wenn Sie sich regel­mä­ßig auch um die Fer­tig­kei­ten und Befind­lich­kei­ten Ihrer Füh­rungs­kräf­te aus der zwei­ten Rei­he küm­mern. Auch Füh­rungs­kräf­te unter­lie­gen einem Gebot der Wei­ter­bil­dung – und es ist Ihre Auf­ga­be, die rich­ti­ge Fein­jus­tie­rung vor­zu­neh­men bzw. die rich­ti­gen Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men vor­zu­schla­gen und anzubieten.

.

Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 (III)

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen „Recht und Gesetz“ kor­rekt umset­zen und die aktu­el­le Recht­spre­chung ken­nen. Gera­de im GmbH-Recht ist hier vie­les in Bewe­gung. Wir haben wich­ti­ge Neue­run­gen aus 2019 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

Arbeits­recht Neben­be­schäf­ti­gung steht sach­grund­lo­ser Befris­tung nicht im Wege: Han­del­te es sich bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Arbeits­ver­hält­nis um eine nur gering­fü­gi­ge Neben­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Schul‑, Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­zeit, kann anschlie­ßend ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen wer­den. Die oben genann­ten Tätig­kei­ten fal­len nicht unter das Ver­bot einer sach­grund­lo­sen Befristung. BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17
Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat: Ein Betriebs­rat, der die Zusam­men­ar­beit mit der Per­so­nal­lei­tung ver­wei­gert, unzu­tref­fen­de Aus­sa­gen über den Arbeit­ge­ber macht und in rechts­miss­bräuch­li­cher Art und Wei­se gericht­li­che Ver­fah­ren gegen den Arbeit­ge­ber ein­lei­tet, ohne zuvor mit ihm ver­han­delt zu haben, ver­letzt sei­ne gesetz­li­chen Pflich­ten in gro­ber Wei­se. In einem sol­chen Fall kann auch in Zukunft eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit zwi­schen dem Betriebs­rat und dem Arbeit­ge­ber nicht erwar­tet werden. Arbeits­ge­richt            Solin­gen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18
Befris­tung des Urlaubs­an­spruchs: Der Anspruch eines Arbeit­neh­mers erlischt nur dann am Ende des Kalen­der­jah­res oder eines zuläs­si­gen Über­tra­gungs­zeit­raums, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer zuvor in die Lage ver­setzt hat, sei­nen Urlaubs­an­spruch wahr­zu­neh­men, und der Arbeit­neh­mer den Urlaub den­noch aus frei­en Stü­cken nicht genom­men hat. Im Klar­text: Sie müs­sen den Arbeit­neh­mer recht­zei­tig dazu auf­for­dern, den ihm zuste­hen­den Rest­ur­laub anzutreten. BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Wirk­sam­keit eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges: Wird der Auf­he­bungs­ver­trag zwi­schen der GmbH und einem Arbeit­neh­mer außer­halb der Geschäfts­räu­me der GmbH (z. B. in der Woh­nung des Arbeit­neh­mers, in den Räu­men des Anwalts) abge­schlos­sen, dann ist das kein Hin­der­nis. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) han­delt es sich dabei nicht um ein sog. Haus­tür­ge­schäft, für das eine zwei­wö­chi­ge Wider­rufs­frist gel­ten würde. BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18
Sonst noch  wichtig … gGmbH – Vor­teils­nah­me des Geschäfts­füh­rers kos­tet die Gemein­nüt­zig­keit: Erhält der Geschäfts­füh­rer einer gGmbH Leis­tun­gen oder Zuwen­dun­gen von der GmbH (hier: Pfle­ge­leis­tun­gen für ein Fami­li­en-Mit­glied), die sonst nur Kun­den gegen ein Ent­gelt bereit­ge­stellt wer­den, führt das zum Ver­lust der Gemein­nüt­zig­keit und dazu, dass die Bereit­stel­lung und Orga­ni­sa­ti­on eines ambu­lan­ten sozia­len Pfle­ge- und Assis­ten­ten­diens­tes und die Trä­ger­schaft von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen steu­er­lich als wirt­schaft­li­cher Geschäfts­be­trieb ein­ge­stuft wird. Das kann sogar nach­träg­lich – also mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung – fest­ge­stellt werden. FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16

.

Geschäftsführer-Perspektive: Das geplante Lieferkettengesetz – wer soll das leisten? 

Die Über­stei­ge­rung der Büro­kra­tie wird gemein­hin als Büro­kra­tis­mus bezeich­net. Dage­gen hel­fen nur Büro­kra­tie-Ent­las­tungs­ge­set­ze – zur­zeit Num­mer I bis III. Oder eine Kom­mis­si­on, die alle neu­en Geset­ze auf ihren Büro­kra­ti­sie­rungs­ef­fekt hin abklopft. So wie jetzt im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren um das neue Lie­fer­ket­ten­ge­setz. Nach einer ers­ten Prü­fung (Moni­to­ring) hat man jetzt fest­ge­stellt, dass es eigent­lich aus­rei­chen müss­te, wenn jedes Unter­neh­men eine Qua­li­täts- und Com­pli­ance-Prü­fung ledig­lich der eige­nen Zulie­fe­rer vor­nimmt und nicht die gesam­te Lie­fer­ket­te über­prü­fen muss und dafür zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kann – mit der Andro­hung von Buß­geld bis zu 5 Mio. EUR, von Haft­stra­fen für die Geschäfts­füh­rer und dem Aus­schluss von öffent­li­chen Auf­trä­gen. Eine sol­che Über­prü­fung ist ohne­hin nur auf dem Papier und für die Abla­ge mög­lich. Davon haben wir alle aller­dings schon mehr als genug. Mit freund­li­chen Grüßen.

.

Digitales: Neue Plattform für Handelsflächen 

Der Ein­zel­han­del orga­ni­siert sich um – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über neue Ideen, Ver­su­che und Initia­ti­ven. Für eines der Pro­ble­me des sta­tio­nä­ren Han­dels gibt es jetzt eine hilf­rei­che digi­ta­le Lösung. Das Start­Up heißt Store2be und hilft den Gro­ßen des sta­tio­nä­ren Han­dels bei der Opti­mie­rung der Flä­che. Die Idee: Ob Gale­ria Kar­stadt, Peek & Clop­pen­burg, die gro­ßen Waren­haus-Gale­rien oder selbst Media-Markt oder zahl­rei­che Bau­märk­te – die Flä­chen sind da. Aber oft feh­len Pro­duk­te, die das Ange­bot attrak­ti­ver machen. Sei es die gemüt­li­che Cafe-Ecke, der klei­ne Buch­la­den zum stö­bern oder das fei­ne Sor­ti­ment eines regio­na­len Likör-Spe­zia­lis­ten, die das Gesamt­an­ge­bot des Kauf­hau­ses für den Kun­den auf­wer­ten. Store2be hat dazu eine Platt­form ent­wi­ckelt, auf der sich Anbie­ter und Nach­fra­ger für die Kauf­haus­flä­chen fin­den. Mit Poten­zi­al: Die Gale­ria Kar­stadt-Kauf­hof-Eigen­tü­mer sind unter­des­sen mit einem sie­ben­stel­li­gen Betrag in die nächs­te Finan­zie­rungs­run­de ein­ge­stie­gen. Damit soll die Soft­ware finan­ziert wer­den, mit der die neu aus­ge­lös­ten Kun­den­strö­me dann bis ins Detail ana­ly­siert werden.

Erfolg­rei­cher Neben­ef­fekt der Platt­form-Idee: Unter­des­sen orga­ni­siert Store2be Events in den von ihnen betreu­ten Kauf­häu­sern – so z. B. zuletzt ein BMW-Motor­rad-Hap­pe­ning in den Räu­men der Waren­haus-Ket­te Sport-Check – nach dem Mot­to: Vor-Ort-Ein­kau­fen muss noch viel attrak­ti­ver werden.

.

GmbH/Beschlussfassung: Es geht noch schneller

Die GmbH-Gesell­schaf­ter müs­sen ihre Beschlüs­se zur GmbH nicht auf einer offi­zi­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fas­sen. Gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist ledig­lich das Ver­fah­ren zur Beschluss­fas­sung (§ 48 GmbH-Gesetz). Danach gilt: „Der Abhal­tung einer Ver­samm­lung bedarf es nicht, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter in Text­form mit der zu tref­fen­den Bestim­mung oder mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men sich ein­ver­stan­den erklä­ren“. Hat die GmbH meh­re­re Gesell­schaf­ter, die gele­gent­lich oder regel­mä­ßig Beschlüs­se fas­sen müs­sen, ist es hilf­reich, wenn die Zustim­mung zur schrift­li­chen Beschluss­fas­sung bereits im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart ist. Sie brau­chen dann nicht mehr zu jedem Beschluss die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Gesell­schaf­ter ein­ho­len und pro­to­kol­lie­ren. Damit ist es leich­ter mög­lich, Beschlüs­se auch im Umlauf­ver­fah­ren zu erle­di­gen. Der Gesell­schaf­ter (- Geschäfts­füh­rer) erhält das Beschluss­do­ku­ment im Doku­men­ten­um­lauf in sei­nem Post­ein­gang und braucht ledig­lich sein Votum ein­zu­tra­gen. Noch schnel­ler lässt sich die Beschluss­fas­sung dann per E‑Mail erle­di­gen. Hilf­reich ist das z. B., wenn es meh­re­re Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gibt und im Gesell­schafts­ver­trag ein aus­führ­li­cher Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­ein­bart ist. Etwa für Geschäf­te, die ein bestimm­tes Volu­men über­schrei­ten (ab 5.000 EUR) oder wenn Ange­le­gen­hei­ten der Füh­rungs­kräf­te (Ein­stel­lung, Gehalts­er­hö­hung, Kün­di­gung usw.) nur mit der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter-Mehr­heit ent­schie­den wer­den dürfen.

Bestand­teil des (num­me­rier­ten) Beschluss-Pro­to­kolls muss in jedem Fall die (schrift­li­che) Zustim­mung des Gesell­schaf­ters zum schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren sein (Erklä­rung). Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag ist die schrift­li­che Beschuss­fas­sung aus­drück­lich vor­ge­se­hen. Andern­falls soll­te die Erklä­rung in Schrift­form mit Unter­schrift, per Fax oder elek­tro­nisch per E‑Mail oder als Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung in einem elek­tro­ni­schen Abstim­mungs­ver­fah­ren gege­ben wer­den. Für die Abstim­mung per E‑Mail emp­feh­len wir: Im E‑Mail-Doku­ment zur Beschluss­fas­sung soll­ten der Beschluss­ge­gen­stand, die exak­te Beschluss-For­mu­lie­rung, die Abstim­mung des Gesell­schaf­ters (JA, NEIN, Ent­hal­tung), das Beschluss­ergeb­nis und die fort­lau­fen­de Num­mer des Beschlus­ses pro­to­kol­liert werden.

.

GmbH/Steuer: Vorauszahlungen ab Juni termingenau planen

Wer einen Steu­er­vor­aus­zah­lungs­ter­min ver­passt, erhält vom Finanz­amt auto­ma­tisch eine Mah­nung und wird zur Nach­zah­lung aus­ge­for­dert. Bis dahin fal­len kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge und zusätz­li­che Bear­bei­tungs­ge­büh­ren an. ACHTUNG: Hier gibt es eine Ände­rung. Ab Juni 2020 gibt es kei­ne Zah­lungs­er­in­ne­run­gen für Steu­er­vor­aus­zah­lun­gen mehr. Das betrifft alle Steu­er­ar­ten (USt, LSt, ESt, KSt, GewSt). Sie sind also gut bera­ten, die Vor­aus­zah­lungs­ter­mi­ne ab sofort selbst zu ter­mi­nie­ren und sich nicht dar­auf zu ver­las­sen, dass sich das Finanz­amt um Ihre Ter­mi­ne kümmert.

Die Finanz­ver­wal­tung emp­fiehlt – was sonst – am SEPA-Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren teil­zu­neh­men. Der ent­spre­chen­de Vor­druck zur Teil­nah­me am SEPA-Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren wird mit dem letzt­ma­lig zuge­stell­ten Zah­lungs­hin­weis ver­schickt ( > zum Vor­druck). Vie­le Unter­neh­mer sehen das aller­dings nach wie vor mit Miss­trau­en und über­wei­sen lie­ber in Eigen­re­gie, um die Hand­lungs­ho­heit zu behal­ten – Stich­wort: Steu­er­for­de­run­gen aus unge­klär­ten Fallfragen.

.

Team-Mitglieder: Kein Anspruch auf ein einheitliches Zeugnis

Ein Mit­ar­bei­ter eines agi­len Pro­jekt-Teams, das nach der Scrum-Metho­de arbei­tet, hat nicht schon des­halb einen Anspruch auf einen bestimm­ter Zeug­nis­wort­laut ein­schließ­lich einer bestimm­ten Bewer­tung, weil der Arbeit­ge­ber einem ande­ren Team-Mit­glied ein ent­spre­chen­des Zeug­nis erteilt hat (Arbeits­ge­richt Lübeck, Urteil v. 22.1.2020, 4 Ca 2222/19).

Die Scrum-Metho­de arbei­tet mit hoch­qua­li­fi­zier­ten, inter­dis­zi­pli­när besetz­ten Ent­wick­lungs­teams (meist: Soft­ware-Ent­wick­lung). Die­se erhal­ten eine kla­re Ziel­vor­ga­be, für die Umset­zung ist das Team jedoch allein zustän­dig. So bekom­men die Ent­wick­lungs­teams den nöti­gen Frei­raum, um ihr Wis­sens- und Krea­ti­vi­täts­po­ten­zi­al in Eigen­re­gie zur vol­len Ent­fal­tung zu brin­gen. Im oben genann­ten Urteil berück­sich­tigt das Gericht, dass es im Team den­noch unter­schied­li­che Auf­ga­ben­stel­lun­gen, Funk­tio­nen und Fähig­kei­ten gibt, die berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Das Gericht hat Beru­fung zugelassen.

.

Neu: Zulässigkeit von Fernseh-Werbung

Für eini­ge Ver­wun­de­rung sorg­te in den letz­ten Wochen die Fern­seh-Wer­bung für ein Glück­spiel­an­ge­bot. Beson­der­heit: Im Wer­be­spot wur­de aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die­ses Ange­bot nur für Zuschau­er aus Schles­wig-Hol­stein gilt. Dazu hat das Land­ge­richt (LG) Köln jetzt ent­schie­den: „Es ist unver­ständ­lich, wenn die Glücks­spiel­be­trei­ber mit einem so hohen Auf­wand für Glücks­spiel wer­ben wür­den, an dem nur die Spie­ler mit Wohn­sitz in Schles­wig-Hol­stein teil­neh­men dürf­ten”. Der Wer­be­spot darf bis auf wei­te­res nicht aus­ge­strahlt wer­den (LG Köln, Urteil v. 18.2.2020, 31 O 152/19).

In der Pra­xis ist es näm­lich nicht mög­lich zu kon­trol­lie­ren, ob der Teil­neh­mer am Glücks­spiel aus Schles­wig-Hol­stein stammt oder nicht. Einen sol­chen Frei­raum darf es laut Gericht nicht geben. Danach gilt: „Die Aus­strah­lung von Wer­be­spots im Fern­se­hen, die mit­tel­bar eine Sym­pa­thie­wer­bung für in Deutsch­land ver­bo­te­ne Online-Glücks­spie­le ent­fal­ten, bleibt bis zu einer Neu­re­ge­lung der maß­geb­li­chen Bestim­mun­gen des Glücks­spiel­staats­ver­tra­ges ab 1.7.2021 ver­bo­ten”. Den bis­he­ri­ge Glücks­spiel­staats­ver­trag gilt nach wie vor in allen Bun­des­län­dern – mit Aus­nah­me von Schles­wig-Hol­stein. Den­noch: In leicht modi­fi­zier­ter Form läuft der Spot auf eini­gen pri­va­ten Sen­dern (Sport1) weiter.

.

Neuer Basiszins: Bewertung von Beteiligungen und Unternehmen

Zur Bewer­tung von Betei­li­gun­gen und von Unter­neh­men nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren wer­den die Net­to­ein­nah­men der Anteils­eig­ner abge­zinst. Der Zins­satz berech­net sich dabei unter Anwen­dung des sog. Preis­mo­dells für Kapi­tal­gü­ter (CAPM) bzw. des Tax-CAPM aus einem Basis­zins zuzüg­lich eines Risi­ko­zu­schlags. Für Bewer­tungs­stich­ta­ge Febru­ar 2020 liegt die­ser Basis­zins­satz bei 0,200 % (zuletzt 2019: 0,00 %).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

Schreibe einen Kommentar