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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 09/2020

Aus­sich­ten: Coro­na ver­mas­selt das Wirt­schafts­jahr + Im Über­blick: Wich­ti­ge GmbH-Urtei­le aus 2019 + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Das Ende der minis­te­ri­el­len Aus­nah­me-Erlaub­nis + Trend/Compliance: Was SIE noch wis­sen soll­ten … + Digi­ta­les: Die neu­en Weara­bles + Chef­sa­che PR: Was tun gegen Fake-News? + Arbeitsrecht/Haftung: Aus­künf­te des Arbeit­ge­bers müs­sen ein­deu­tig und voll­stän­dig + Geschäfts­füh­rer-Ver­trag: Ist kein „indi­vi­du­el­ler Arbeits­ver­trag” + Men­schen: Eine Frau­en­quo­te auch für den Vor­stand + Fir­men-Die­sel: Auch das OLG Saar­brü­cken bestä­tigt Her­stel­ler­haf­tung +Kom­mu­na­le GmbHs: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter immer transparenter

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Frei­burg, 28. Febru­ar 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

FIAT schließt vor­über­ge­hend eine Fabrik in Ser­bi­en man­gels Lie­fe­rung von Vor­pro­duk­ten aus Chi­na. VW ver­kauf­te in Chi­na im Janu­ar 20 % weni­ger Neu­wa­gen als im Vor­jahr. Die Luft­han­sa streicht bis auf wei­te­res Flü­ge nach Chi­na. Zahl­rei­che inter­na­tio­na­le Mes­sen wur­den abge­sagt. Die Ner­ven lie­gen blank und die Ver­tre­ter nahe­zu aller Wirt­schafts­ver­bän­de reagie­ren zuneh­mend ner­vös. Zuge­ge­ben: Die Situa­ti­on ist neu. Kei­ner weiß so recht, wie das aus­ge­hen könn­te. Dazu kom­men die Ver­un­si­che­run­gen aus den US-Han­dels­be­zie­hun­gen, aus dem Brexit und den Unwäg­bar­kei­ten der andau­ern­den Nied­rig­zins­po­li­tik der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (EZB) – mit den mög­li­chen Fol­gen für Finanz­si­tua­ti­on der hoch ver­schul­de­ten euro­päi­schen Staats­haus­hal­te. Exper­ten haben die Wachs­tums­pro­gno­sen für die deut­sche Wirt­schaft bereits nach unten kor­ri­giert – danach dürf­te die deut­sche Wirt­schaft 2020 maxi­mal noch mit 1 % im Plus liegen.

Die meis­ten klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men könn­ten damit leben. Und zwar dann, wenn die Geld­ent­wer­tung (Infla­ti­ons­ra­te) nied­rig bleibt, sich die Löh­ne nur mini­mal bewe­gen (Min­dest­lohn) und die Vor­pro­duk­te und Groß­han­dels­prei­se (Ener­gie) annä­hernd sta­bil blei­ben. Das aller­dings ist nicht zu erwar­ten. Im Gegen­teil: Die Infla­ti­ons­ra­te zeigt Ten­denz nach oben auf 1,5 % in 2020 und 1,6 % in 2021. Der Min­dest­lohn wur­de bereits zum 1.1.2020 ange­ho­ben und für die Strom­prei­se wird 2020 ein neu­es All­zeit­hoch prognostiziert.

Für den expan­si­ons­wil­li­gen Unter­neh­mer, der zzu­kau­fen will,  heißt das: Ein lan­ger Atem drückt auf den Kauf­preis und macht sich am Ende bezahlt. Der lan­ge Abschluss um den Real-Deal lässt grüßen.

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Im Überblick: Wichtige GmbH-Urteile aus 2019 

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen „Recht und Gesetz“ kor­rekt umset­zen und die aktu­el­le Recht­spre­chung ken­nen. Gera­de im GmbH-Recht ist hier Vie­les in Bewe­gung. Wir haben wich­ti­ge Neue­run­gen aus 2019 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

GmbH-Recht Unbe­rech­tig­te Ver­samm­lungs­lei­tung allei­ne ist kein Anfech­tungs­grund: Nur weil die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht sat­zungs­ge­mäß gelei­tet wur­de, sind dort gefass­ten Beschlüs­se weder nich­tig noch anfechtbar. BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17
Vor­sicht bei sat­zungs­durch­bre­chen­den Beschlüs­sen: Fas­sen Sie in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen Beschluss, der im Ein­zel­fall gegen die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag ver­stößt („punk­tu­ell”), dann ist die­ser wirk­sam – ein for­mal kor­rek­ter Beschluss zur Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist dazu nicht not­wen­dig. Wird damit aber eine Vor­ga­be des Gesell­schafts­ver­tra­ges dau­er­haft außer Kraft gesetzt (z. B. Aus­schei­dens­re­ge­lung), muss das als sat­zungs­än­dern­der Beschlusss im Hand. OLG Köln, Beschluss v. 24.6.2018, 4 Wx 4/18
Haf­tung der Gesell­schaf­ter bei der Ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten: Die Gesell­schaf­ter trifft bei der Ver­schmel­zung von GmbHs, die im Wege der Kapi­tal­erhö­hung ver­schmol­zen wur­den, bei Über­be­wer­tung des Ver­mö­gens der über­tra­gen­den GmbH kei­ne sog. Differenzhaftung. BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 199/17
Geschäfts­füh­rer ‑Haf­tung Unkennt­nis schützt den GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht: Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) bestehen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken dage­gen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Haf­tungs­ver­fah­ren mit Ein­wen­dun­gen gegen die Höhe der Steu­er­for­de­run­gen gemäß § 166 AO aus­ge­schlos­sen ist, wenn er der For­de­rungs­an­mel­dung des Finanz­s­amts hät­te wider­spre­chen kön­nen, dies aber unter­las­sen hat. Man­geln­de Kennt­nis­se der Grund­pflich­ten eines Geschäfts­füh­rers einer GmbH ent­schul­di­gen eine Pflicht­ver­let­zung nicht. BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17
Pflicht des Geschäfts­füh­rers zu exter­ner Bera­tung: Der Geschäfts­füh­rer han­delt fahr­läs­sig, wenn er sich nicht recht­zei­tig die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen und Kennt­nis­se ver­schafft, die er für die Prü­fung benö­tigt, ob er pflicht­ge­mäß Insol­venz­an­trag stel­len muss. Dabei muss er sich – sofern er nicht über aus­rei­chen­de per­sön­li­che Kennt­nis­se ver­fügt –  fach­kun­dig bera­ten lassen. OLG Mün­chen, Urteil v. 17.1.2019, 23 U 998/18, nicht rechtskräftig
Geschäfts­füh­rer ‑Ver­trag Der Seni­or als frei­be­ruf­li­cher Bera­ter: Wird der Seni­or nach dem Aus­schei­den als Bera­ter für die GmbH tätig, wird eine frei­be­ruf­li­che – und damit gewer­be­steu­er­freie – Tätig­keit in der Regel nur aner­kannt, wenn die von den Finanz­be­hör­den ver­lang­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen vor­lie­gen,  z. B. als Unter­neh­mens­be­ra­ter mit qua­li­fi­zier­tem Hoch­schul­ab­schluss. Das Finanz­amt (FA) muss die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit auch ohne Hoch­schul­ab­schluss aner­ken­nen, wenn der Seni­or sich im Lau­fe der Jah­re eine ver­gleich­ba­re Qua­li­fi­ka­ti­on ange­eig­net hat und das bele­gen kann. FG Köln, 3 K 815/16
Gericht darf nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot kip­pen: Ist das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot nach Ort, Zeit und Gegen­stand so weit gefasst, dass die wei­te­re Berufs­aus­übung für den Geschäfts­füh­rer unbil­lig erschwert ist, dann ist die Ver­ein­ba­rung nichtig. OLG Mün­chen, Urteil v. 2.8.2018, 7 U 2107/18

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Geschäftsführer-Perspektive: Das Ende der ministeriellen Ausnahme-Erlaubnis 

Bun­des­kar­tell­amt

Das deut­sche Kar­tell­recht steht auf dem Prüf­stand. Kon­kret: Eine minis­te­ri­el­le Aus­nah­me-Erlaub­nis für einen Unter­neh­mens­zu­sam­men­schluss oder eine Über­nah­me gibt es nur noch dann, wenn die­se „im über­ra­gen­den Inter­es­se der All­ge­mein­heit ist” und „gesamt­wirt­schaft­li­che Vor­tei­le” bringt. Geplan­te Ände­rung: Aus „oder” wird ein „und”. Eine Klei­nig­keit, könn­te man mei­nen. Das „und” bedeu­tet aber in der Pra­xis, dass klei­ne­re, mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in Zukunft bei ihren stra­te­gi­schen Ent­schei­dun­gen voll­ends auf das Wohl­wol­len der Kar­tell­be­hör­den ange­wie­sen sind. Eine minis­te­ri­el­le Aus­nah­me­re­ge­lung ist für die dann nicht mehr vor­ge­se­hen. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Trend/Compliance: Was Sie als Geschäftsführer wissen müssten … 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Grün­dung (von Tochtergesellschaften) Die rechts­wirk­sa­me Online-Grün­dung einer (Toch­ter-) GmbH inner­halb von 5 Tagen kommt näher.  Die ent­spre­chen­de EU-Richt­li­nie wur­de bereits am 11.7.2019 ver­öf­fent­licht und soll bis 2021 in deut­sches Recht umge­setzt werden. Aller­dings: Ohne Notar wird auch die­ses Ver­fah­ren nicht funk­tio­nie­ren. Fazit: Schnel­ler, aber ohne Kosteneffekt.

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Digitales: Die neuen Wearables 

Sport­uh­ren und Fit­ness­arm­bän­der sind bereits erfolg­rei­che Mil­li­ar­den­sel­ler. Aber es geht noch mehr und eini­ge der Nischen­an­bie­ter von sog. Weara­bles wit­tern Mor­gen­luft und wol­len schon in 2021 schwar­ze Zah­len schrei­ben. Es geht um Beklei­dung – genau genom­men Sport­un­ter­wä­sche und spe­zi­el­le Tri­kots mit inte­grier­ten Sen­so­ren, die bis zu 150 Para­me­ter erfas­sen – von der Atem- und Herz-Fre­quenz bis zur Herz­ra­ten­va­ria­bi­li­tät. Das Start­Up Qus hat einen sol­chen Sen­sor ent­wi­ckelt, der gera­de ein­mal 18 Gramm wiegt. Die Daten wer­den via Beklei­dungs-Fasern in das Mini-Daten­zen­trum im Nacken des Tri­kots gelei­tet und gesam­melt und zur wei­te­ren Aus­wer­tung per App auf den Rech­ner bzw. auf´s Smart­phone weitergeleitet.

Der Clou: Die Sport­be­klei­dung kann inklu­si­ve Digi­tal-Tech­nik in der Wasch­ma­schi­ne gewa­schen und anschlie­ßend im Trock­ner für die nächs­te Trai­nings­run­den auf­be­rei­tet wer­den. Wei­te­re Beson­der­heit und wich­tig für die Ver­mark­tung: Die Daten blei­ben in einem geschlos­se­nen Sys­tem und wer­den nur mit Zustim­mung des Sport­lers an einen Arzt oder an eine medi­zi­ni­sche Fakul­tät zur wis­sen­schaft­li­chen Aus­wer­tung her­aus­ge­ge­ben. Es muss also nicht befürch­tet wer­den, dass die sen­si­blen Vital­da­ten in fal­sche Hän­de gera­ten. Die Pro­gno­sen für sol­che Pro­duk­te klin­gen gut: Man erwar­tet jähr­li­che Wachs­tums­ra­ten um bis zu 50 % – auch für den deut­schen Markt.

Das Qus-Pro­dukt soll 2021 in Serie gehen und soll 2021 auf den deut­schen Markt kom­men. Das (beque­me und leich­te) Sport­shirt wird ca. 199 EUR kos­ten, die dazu­ge­hö­ri­ge Elek­tro­nik noch­mal soviel. Zum Ver­gleich: Leis­tungs­fä­hi­ge Smart­wat­ches kos­ten der­zeit zwi­schen 500 und 600 EUR und ber­gen zudem das Risi­ko, dass die Her­stel­ler die Daten – wenn auch nur in anony­mi­sier­ter Form – für sich nut­zen und damit zusätz­lich Kas­se machen.

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Chefsache PR: Was tun gegen Fake-News?

Nega­ti­ve Unter­neh­mens-PR scha­det jedem Unter­neh­men, ob bei der Suche nach neu­en Mit­ar­bei­tern, nach neu­en Geschäfts- oder Pro­jekt­part­nern oder nach Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten. Vie­le Geschäfts­füh­rer wis­sen, wie schnell es gehen kann, dass man „nega­tiv“ in die Schlag­zei­len kommt. Zum Bei­spiel: Wenn der Betriebs­rat oder die Gewerk­schaft die Medi­en zu irgend­ei­nem Anlass ein­schal­tet und ein über­eif­ri­ger Jour­na­list Tat­sa­chen in der Zei­tung ver­öf­fent­licht, die mit Ihrer Unter­neh­mens­wirk­lich­keit nicht viel zu tun haben. Was tun?

Die Aus­sich­ten, dass Ihre Rich­tig­stel­lung von der Redak­ti­on in einer der nächs­ten Aus­ga­ben abge­druckt wird, sind erfah­rungs­ge­mäß als ziem­lich gering ein­zu­stu­fen. Gera­de die regio­na­len Medi­en tun sich schwer damit, Feh­ler ein­zu­ge­ste­hen. Da müs­sen Sie schon schwe­re­res Geschütz auf­fah­ren. Wenn Sie etwas Glück haben und Ihr Anwalt den rich­ti­gen Ton fin­det, kön­nen Sie eine Gegen­dar­stel­lung bereits mit einer gericht­li­chen Andro­hung durch­set­zen. Was aber der Aus­nah­me­fall ist. In der Pra­xis müs­sen Sie abwä­gen: Wie hoch ist der Scha­den, wie viel wol­len Sie ein­set­zen, damit Ihr Anlie­gen in der Öffent­lich­keit klar­ge­stellt wird. Vor­sicht: Pres­se­recht ist eine kom­pli­zier­te Mate­rie, die Sie ohne spe­zia­li­sier­ten Anwalt nicht ris­kie­ren sollten.

Ihr Anwalt muss dann neben der Gegen­dar­stel­lung unbe­dingt auch durch­set­zen, dass alle Ver­öf­fent­li­chun­gen über Sie, die irgend­wo im Inter­net abge­spei­chert sind und Falsch­aus­sa­gen über Sie beinhal­ten, gelöscht und ent­fernt wer­den. Was nutzt Ihnen die Gegen­dar­stel­lung, wenn sich ein poten­zi­el­ler Arbeit­neh­mer im Inter­net über Sie infor­miert und er dort wei­ter­hin und unwi­der­spro­chen Falsch­mel­dun­gen über Sie nach­le­sen kann? Nichts.

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Arbeitsrecht/Haftung: Auskünfte müssen eindeutig und vollständig

Infor­miert der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­ter im Zusam­men­hang mit einer Ent­gelt­um­wand­lung nicht dar­über, dass mit der (Ein­mal-) Aus­zah­lung Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fäl­lig wer­den, haf­tet der Arbeit­ge­ber für Schä­den, die dem Arbeit­neh­mer auf­grund der feh­ler­haf­ten Aus­kunft ent­ste­hen (BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18).

Im Urteils­fall ging es um die Umwand­lung von Gehalt in Bei­trä­ge zu einer Pen­si­ons­kas­se zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung. Auf einer Betriebs­ver­samm­lung infor­mier­te ein Fach­be­ra­ter der Spar­kas­se die Arbeit­neh­mer der GmbH über Chan­cen und Mög­lich­kei­ten der Ent­gelt­um­wand­lung als Vor­sor­ge über die Pen­si­ons­kas­se. Nicht aber dar­über, dass bei einer Ein­mal­zah­lung die oben genann­ten Bei­trä­ge zu zah­len sind. ACHTUNG: Der Arbeit­ge­ber „GmbH” haf­tet für den Scha­den aus der unvoll­stän­di­gen Information.

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Geschäftsführer-Vertrag: Ist kein „individueller Arbeitsvertrag”

Laut Euro­päi­schem Gerichts­hof (EuGH) ist der Anstel­lungs­ver­trag mit dem GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht als sog. „indi­vi­du­el­ler Arbeits­ver­trag” ein­zu­stu­fen, wenn der die Bedin­gun­gen des Ver­tra­ges selbst bestim­men kann oder tat­säch­lich bestimmt und wenn er die Kon­trol­le bzw. Auto­no­mie in Bezug auf das Tages­ge­schäft der GmbH und die Durch­füh­rung der eige­nen Auf­ga­ben hat. Das gilt auch dann, wenn die Gesell­schaf­ter der GmbH den Ver­trag (jeder­zeit) been­den kön­nen (EuGH, Urteil v. 11.4.2019, C‑603/17).

Das hat Fol­gen für die ver­trag­li­che Ein­bin­dung des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Ent­schei­dend ist sei­ne tat­säch­li­che „Macht­fül­le” – so wie es sich aus den kon­kre­ten ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen erge­ben. Wie­weit gibt es Wei­sungs­rech­te? Wie umfang­reich ist der Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te? Gibt es Ein­grif­fe der Gesell­schaf­ter in das Tages­ge­schäft? Der Fremd-Geschäfts­füh­rer in arbeit­neh­mer­ähn­li­cher Abhän­gig­keit kann dar­aus umge­kehrt zusätz­li­chen Rechts­schutz ableiten.

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Menschen: Eine Frauenquote auch für den Vorstand

Bun­des­re­gie­rung / Jes­co Denzel

Nach der Frau­en­quo­te für den Auf­sichts­rat bör­sen­no­tier­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten lässt Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­rin Fran­zis­ka Gif­fey jetzt einen Geset­zes­vor­schlag erar­bei­ten, der eine Quo­te auch für den Vor­stand die­ser Akti­en­ge­sell­schaf­ten vor­sieht. Danach wer­den bör­sen­no­tier­te Unter­neh­men mit 2.000 und mehr Mit­ar­bei­tern und mit 4 Vor­stands­mit­glie­dern ver­pflich­tet, min­des­tens eine Frau in den Vor­stand zu beru­fen. Laut DIW sind in den 200 umsatz­stärks­ten deut­schen Unter­neh­men gera­de ein­mal 94 von 907 Vor­stands­pos­ten mit einer Frau besetzt. Das ent­spricht einem Anteil von knapp 10 %.

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Firmen-Diesel: Auch das OLG Saarbrücken bestätigt Herstellerhaftung

Ein vom Abga­skan­dal betrof­fe­ner Käu­fer kann vom Her­stel­ler des Motors Scha­dens­er­satz (gemäß § 826 BGB) in Form der Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs ver­lan­gen, wobei er sich eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung anrech­nen las­sen muss. (OLG Saar­brü­cken, Urteil v. 14.2.2020, 2 U 104/18).

Das Gericht hat Revi­si­on zuge­las­sen. Den­noch: Die Rei­he der Urtei­le, die die Her­stel­ler­haf­tung im Grund­satz beja­hen, wird immer län­ger – die Fol­gen für VW wer­den immer schwie­ri­ger ein­zu­schät­zen (vgl. zuletzt Nr. 31/2019).

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Kommunale GmbHs: Geschäftsführer-Gehälter immer transparenter

Immer mehr Kom­mu­nen set­zen die Ver­pflich­tung zur Trans­pa­renz der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter, die in den GmbHs mit kom­mu­na­ler Betei­li­gung gezahlt wer­den, um. Unter­des­sen wur­den in vie­len Anstel­lungs­ver­trä­gen ent­spre­chen­de Ver­öf­fent­li­chungs­klau­seln umge­setzt und prak­ti­ziert. So z. B. in Frei­burg – hier ver­öf­fent­licht auch die Pres­se regel­mä­ßig die Ver­gü­tungs­si­tua­ti­on. Spit­zen­ver­die­ner sind hier die Geschäfts­füh­rer des regio­na­len Ener­gie­ver­sor­gers, der sei­nem 3‑köpfigen Füh­rungs­team ein Jah­res­ge­halt von ins­ge­samt 1,3 Mio. EUR zahlt. Die Frei­bur­ger Stadt­bau zahlt ihren bei­den Geschäfts­füh­rern ins­ge­samt 466.000 EUR, der allei­ni­ge Geschäfts­füh­rer der Abfall- und Ent­sor­gungs-GmbH erhält danach rund 220.000 EUR.

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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