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Volkelt-Brief 08/2019

BGH aktu­ell: Geschäfts­füh­rer-Res­sorts gerichts­fest ver­ein­ba­ren + GmbH/Steuerprüfung: Die neu­en Prü­fungs-Schwer­punk­te (NRW) + Digi­ta­les: Web­sites und/oder App – was passt wann + GmbH/E­he­gat­ten-GmbH: Was tun, wenn die Che­mie nicht mehr stimmt? + GmbH/Recht: Unbe­rech­tig­te Ver­samm­lungs­lei­tung ist kein Anfech­tungs­grund Mit­ar­bei­ter: Auf­he­bungs­ver­trag ist Auf­he­bungs­ver­trag GmbH/Bewertung: Abzin­sungs­fak­tor für Ver­bind­lich­kei­ten her­ab­set­zen +
GmbH/Steuern: Zur Reich­wei­te der sog. Kon­zern­klau­sel + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Hän­de weg vom Han­dy im Firmenwagen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 22. Febru­ar 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

dass die Finanz­be­hör­den „Klein­ge­druck­tes” grund­sätz­lich zu ihren Guns­ten aus­le­gen, ist bekannt und eben­so berüch­tigt. Jeden­falls dann, wenn es um die Ein­trei­bung aus­ste­hen­der Steu­ern geht. So ist bzw. war es Pra­xis der Finanz­be­hör­den, alle Geschäfts­füh­rer für die Abfüh­rung der Steu­ern in die Haf­tung zu neh­men – auch dann, wenn es eine Res­sort­auf­tei­lung gab, die einem der Geschäfts­füh­rer alle kauf­män­ni­schen Pflich­ten – und damit auch die Steu­er­pflich­ten – übertrug.

Häu­fi­ger Feh­ler: Die Res­sort­auf­tei­lung wird zwar prak­ti­ziert, nicht aber ordent­lich – also in Schrift­form – auf­ge­zeich­net. Sogar der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hielt die­se Vor­ge­hens­wei­se für ange­mes­sen und damit für rich­tig. Jetzt haben die Rich­ter des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) die­ser Pra­xis die rote Kar­te gezeigt. Danach gilt: „Eine die­sen Anfor­de­run­gen genü­gen­de Auf­ga­ben­zu­wei­sung bedarf nicht zwin­gend  einer schrift­li­chen Doku­men­ta­ti­on” (BGH, Urteil v.  6.11.2018, II ZR 11/17).

Das ist aber kein Frei­brief, der Geschäfts­füh­rer von ihrer Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit ent­bin­det. Geschützt wird aber der Geschäfts­füh­rer im Gre­mi­um, der sei­nen Zustän­dig­keits­be­reich ver­ant­wort­lich, gewis­sen­haft und fach­lich ver­siert führt und sich in kauf­män­ni­schen Ange­le­gen­hei­ten auf die Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung des dafür zustän­di­gen Geschäfts­füh­rers ver­lässt. Mani­pu­liert der sei­ne Mit-Geschäfts­füh­rer oder unter­rich­tet er zu spät über Kri­sen­an­zei­chen, dann steht der auch dafür in der Verantwortung.

Den­noch sind Sie gut bera­ten, die Res­sort­ver­tei­lung schrift­lich zu ver­ein­ba­ren. Im Zwei­fel spa­ren Sie sich damit eine auf­wän­di­ge Beweis­füh­rung – und damit u. U. die Offen­le­gung von ver­trau­li­chen Geschäfts­un­ter­la­gen, die Außen­ste­hen­den wei­te­re – uner­wünsch­te – Ein­bli­cke in Ihre Geschäfts­be­zie­hun­gen geben.

 

GmbH/Betriebsprüfung: Die neuen Schwerpunkte der Steuerprüfer (NRW)

Schwer­punkt für die Steu­er­prü­fun­gen bei GmbHs in Nord­rhein-West­fa­len (NRW) für die Steu­er­ver­an­la­gung 2018 wird die steu­er­li­che Behand­lung von Gewin­nen und Ver­lus­ten im Zusam­men­hang mit Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sein. Dane­ben haben die Finanz­äm­ter in NRW jetzt die Prüf­fel­der auf­ge­lis­tet (geord­net nach Steu­er­ar­ten bzw. Vor­schrif­ten oder The­men), die im abge­lau­fe­nen und schwer­punkt­mä­ßig auch im lau­fen­den Steu­er­jahr beson­ders im Fokus der Behör­den ste­hen wer­den. Danach wird im Zusam­men­hang mit geschäft­li­cher und beruf­li­cher Betä­ti­gung bei der Ein­kom­men­steu­er ins­be­son­de­re geprüft:

  • Prü­fung der Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht (Lieb­ha­be­rei gemäß § 15 und § 18 EStG)
  • Ver­lust­ab­zug bei Kör­per­schaf­ten (§ 8c KStG)
  • Kapi­tal­ein­künf­te: Ein­nah­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen, Voll­stän­dig­keit der Ein­nah­men, Besteue­rung von Kapitalanlagen
  • Son­der­aus­ga­ben (§ 10 EStG): Bei­trä­ge an berufs­stän­di­sche Versorgungseinrichtungen
  • Kir­chen­steu­er auf Abgeltungsteuer
  • Ver­lus­te bei beschränk­ter Haf­tung (§ 15a EStG)
  • Ver­äu­ße­rung von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (§ 17 EStG)
  • Gewer­be­be­trie­be und Selbst­stän­di­ge (§§ 1 und 18 EStG): Ver­an­la­gung im Jahr nach Betriebs­prü­fung, Dauerschätzfälle
  • Arbeit­neh­mer (§ 19 EStG): Ent­fer­nungs­pau­scha­le, dop­pel­te Haus­halts­füh­rung, Aus­wärts­tä­tig­keit ab VZ 2014, Werbungskosten
  • Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (§ 21 EStG): Erst­jahr, Umla­gen, Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen unter Ange­hö­ri­gen, Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen, Ver­mie­tung von Ferienwohnungen
  • Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen (§§ 33, 33a EStG): Heim­kos­ten­über­nah­me durch Ange­hö­ri­ge, Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen ins Ausland
  • The­sau­ri­e­rungs­be­steue­rung (§ 34a EStG)
  • Anzei­ge­pflich­ten bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen (§ 29 EStDV)
  • Ferienwohnungen/Umsatzsteuerpflicht (§§ 19 und 13b UStG)

Die­se Auf­stel­lung gilt zunächst nur für Nord­rhein-West­fa­len (NRW). Die übri­gen Bun­des­län­der – zumin­dest die mit SPD-Regie­rungs­be­tei­li­gung – wer­den sich erfah­rungs­ge­mäß am wirt­schafts­stärks­ten Bun­des­land ori­en­tie­ren, so dass die Lis­te gute Anhalts­punk­te lie­fert, wor­auf man als pri­va­ter Steu­er­zah­ler bzw. als GmbH-Geschäfts­füh­rer vor­be­rei­tet sein soll­te. Wel­ches Finanz­amt in NRW sich auf wel­che Berei­che spe­zia­li­siert, kön­nen Sie aus einer Lis­te ent­neh­men, die von den OFDen ver­öf­fent­licht wur­de und im Inter­net abge­ru­fen wer­den kann > hier.

Ach­tung: Im Ein­zel­fall ist das jewei­li­ge Finanz­amt nicht an die­se Punk­te gebun­den. Der Steu­er­prü­fer kann also bei ent­spre­chen­den Ver­dachts­mo­men­ten auch ande­re Vor­gän­ge prü­fen. Erfah­rungs­ge­mäß ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­am­ten an den Punk­ten, die den meis­ten „Umsatz” – sprich Steu­er­nach­for­de­run­gen – ein­brin­gen. In den meis­ten Finanz­ver­wal­tun­gen wird unter­des­sen streng auf wirt­schaft­li­ches Arbei­ten geach­tet. Die für GmbHs wich­ti­gen Steu­er­fäl­le haben wir für Sie mit Fett­schrift hervorgehoben.

Für Ihre pri­va­te Steu­er­erklä­rung 2018 haben Sie ab die­sem Jahr bis zum 31.7.2019 Zeit (bis­her: 31.5.). Die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­te Steu­er­erklä­rung muss bis zum 28.2.2020 abge­ben wer­den. Für ver­spä­te­te Steu­er­erklä­run­gen droht ein Zuschlag, der sich an der Höhe der fest­ge­setz­ten Steu­er ori­en­tiert und min­des­tens 25 EUR für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Ver­spä­tung beträgt. Kön­nen Sie bereits abse­hen, dass Sie die­se Fris­ten nicht ein­hal­ten kön­nen, kön­nen Sie beim zustän­di­gen Finanz­amt einen Antrag auf Frist­ver­län­ge­rung stel­len. Es gilt: Je bes­ser Sie die­sen begrün­den, umso höher die Wahr­schein­lich­keit, dass das Finanz­amt dem Antrag zustimmt und Ihnen eine län­ge­re Frist ein­räumt (zum Bei­spiel, weil die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen – sprich: antei­li­ge Aus­schüt­tung des Gewinns aus Ihrer GmbH – erst noch ermit­telt wer­den müs­sen). Einen Rechts­an­spruch auf Frist­ver­län­ge­rung haben Sie aller­dings nicht.

 

Digitales: Websites und/oder App – was passt wann

Immer mehr Trans­ak­tio­nen – Ein­käu­fe, Buchun­gen, Ter­min­ver­ein­ba­run­gen usw. – wer­den online abge­wi­ckelt. Dabei steigt kon­ti­nu­ier­lich der Anteil der Bestel­lun­gen, die direkt über das Mobil­te­le­fon abge­wi­ckelt wer­den – für die jün­ge­re Gene­ra­ti­on ist die­ses Hand­ling selbst­ver­ständ­lich. Pro­blem für die Anbie­ter von Online­shops: Die Soft­ware muss per­ma­nent auf die Smart­phone-Tech­no­lo­gie ange­passt wer­den, damit alle Funk­tio­nen und Fea­tures medi­en­ge­recht auf dem Dis­play ange­zeigt wer­den. Schon kleins­te Pro­gram­mier­feh­ler kön­nen dazu füh­ren, dass dem Nut­zer nicht alle Pro­duk­te abge­zeigt wer­den, dass er sie an der rich­ti­gen Stel­le auf­fin­det oder dass der Bezahl­vor­gang nicht kor­rekt aus­ge­führt wird und der Bestell­vor­gang abbricht. Ein mög­li­ches Geschäft kommt dann nicht zustande.

Wesent­lich ein­fa­cher als ein kom­ple­xer Online­shop arbei­tet ein­fa­che Anwen­dungs­soft­ware spe­zi­ell für Mobil­ge­rä­te (App). Das ver­ur­sacht deut­lich weni­ger Ent­wick­lungs­auf­wand und redu­ziert das Ange­bot auf die wesent­li­chen Funk­tio­nen. Inzwi­schen wird fast jede zwei­te Trans­ak­ti­on (genau: 43 %) per Han­dy über eine sol­che App abge­wi­ckelt. Ten­denz: wei­ter stark zuneh­mend. Es gilt: Wer  mit sei­nen Pro­duk­ten eine jun­ge, Tech­nik-affi­ne Ziel­grup­pe errei­chen will, soll­te dazu neben dem Web­shop mit einer eige­nen App prä­sent sein.

Mit der „schnel­len” Pro­gram­mie­rung einer ein­fa­chen App – und die soll­te ja mög­lichst über­sicht­lich sein und nur weni­ge Funk­tio­nen haben – lässt sich gutes Geld ver­die­nen. Sie sind also gut bera­ten, vor­ab die Funk­ti­ons­an­for­de­run­gen (Pflich­ten­heft) genau fest­zu­le­gen und sich meh­re­re Ange­bo­te von Soft­ware-Ent­wick­lern ein­zu­ho­len. Rich­tig lie­gen Sie im unte­ren vier­stel­li­gen Bereich.

 

GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt?

Ein für die Kol­le­gen inter­es­san­ter Fall wird der­zeit vor der Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts Mann­heim (22 KLs 616 Js 32544/10) ver­han­delt: Der Geschäfts­füh­rer einer Han­dels-GmbH (hier: Kfz-Han­del) hat­te Umsatz­steu­er nicht ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det und abge­führt. Bri­sant: Es waren nicht die zustän­di­gen Behör­den, die das Ver­ge­hen auf­deck­ten. Es war die Ex-Ehe­frau des Geschäfts­füh­rers, die dem Finanz­amt den ent­schei­den­den Tipp gab. Und dass, obwohl der Geschäfts­füh­rer sei­ne Ex in sei­ner GmbH noch wei­ter beschäf­tigt hat­te – um deren finan­zi­el­les Aus­kom­men abzu­si­chern. Was ist in einem sol­chen Fall zu beachten?

Die Rechts­la­ge: Das Anpran­gern der Fir­ma durch den Arbeit­neh­mer ist grund­sätz­lich durch den Grund­satz der Mei­nungs­frei­heit gedeckt (EGMR, Urteil v. 21.7.2011, 28274/8). Aller­dings kön­nen Sie ver­lan­gen, dass der Arbeit­neh­mer (hier: der Ex-Ehe­gat­te) zunächst eine inner­be­trieb­li­che Lösung sucht. Kommt die Atta­cke durch einen Mit­ar­bei­ter völ­lig uner­war­tet, stei­gen damit Ihre Chan­cen, die­ses Ver­hal­ten als Ver­let­zung der Loya­li­täts­pflicht zu ahn­den und ggf. eine Kün­di­gung wegen Stö­rung des Betriebs­kli­mas und Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Zusam­men­ar­beit aus­zu­spre­chen. Die Chan­cen für eine Kün­di­gung ste­hen gut,

  • wenn der Mit­ar­bei­ter sei­ne Aus­sa­gen wis­sent­lich und leicht­fer­tig auf unwah­re Tat­sa­chen stützt,
  • wenn der Vor­wurf oder die Vor­wür­fe unver­hält­nis­mä­ßig sind und
  • wenn der Mit­ar­bei­ter eigen­süch­ti­ge Moti­ve wie Rache/Vorteile in einem Schei­dungs­ver­fah­ren verfolgt.

Nach der­zei­ti­gem Stand ist es Pra­xis der deut­schen Arbeits­ge­rich­te, Whist­le­b­lower-Fäl­le nach die­sen Kri­te­ri­en zu prü­fen. Im Umkehr­schluss bedeu­tet das für Sie: Wenn Sie einen der oben genann­ten Punk­te dar­le­gen kön­nen, hat die Kün­di­gung gute Aus­sich­ten auf Erfolg. Am bes­ten geht das, wenn Sie die Vor­wür­fe des Mit­ar­bei­ters genau prü­fen und einen Fak­ten-Check vor­neh­men, also genau nach­voll­zie­hen, ob die genann­ten Vor­wür­fe sich durch kon­kre­te Tat­sa­chen bele­gen lassen.

Der­ma­ßen ver­här­te­te Fron­ten im Tren­nungs­ver­fah­ren sind zwar nicht an der Tages­ord­nung, aber durch­aus auch nicht die Aus­nah­me. Betrof­fe­ne reagie­ren oft über und/oder schät­zen die (finan­zi­el­le) Situa­ti­on falsch ein, so dass es für bei­de bis hin zur exis­ten­zi­ell bedroh­li­chen For­de­run­gen kom­men kann. Sie sind also gut bera­ten, auch in der Ehe zwi­schen „geschäft­lich” und „pri­vat” zu tren­nen. Es gilt: Unter­neh­mer (und Geschäfts­füh­rer) sind grund­sätz­lich bes­ser bera­ten, wenn sie einen Ehe­ver­trag abschlie­ßen – in dem auch die Fra­ge des Schei­terns im Detail gere­gelt wird.

 

GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund

Nur weil die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht sat­zungs­ge­mäß gelei­tet wur­de, sind dort gefass­ten Beschlüs­se weder nich­tig noch anfecht­bar (BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17).

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn dem (unbe­fug­ten) Ver­samm­lungs­lei­ter Durch­füh­rungs­feh­ler (z. B. im Abstim­mungs­ver­fah­ren) unter­lau­fen und die­se dazu füh­ren, dass die Beschluss­fas­sung nicht dem tat­säch­li­chen Wil­len der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ent­spricht. Hin­weis: Las­sen Sie den Ver­samm­lungs­lei­ter vor­ab von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung per Beschluss bestätigen.

 

Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag

Haben Sie sich mit einem Mit­ar­bei­ter auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt und wird die­ser von bei­den Sei­ten schrift­lich bestä­tigt (Unter­schrift), dann gilt das so. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt gibt es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge dafür, die­sen anzu­fech­ten oder rück­gän­gig zu machen (Wider­rufs­recht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).

Im Urteils­fall wur­de der Auf­he­bungs­ver­trag in den Pri­vat­räu­men des Mit­ar­bei­ters abge­schlos­sen. Dazu das BAG: „Das ist zuläs­sig und kein Grund zur Anfech­tung oder zum Wider­ruf”. Aber: Unab­hän­gig davon ist zu prü­fen, ob der Arbeit­ge­ber z. B. eine Schwä­che­si­tua­ti­on des Mit­ar­bei­ters (Krank­heit) aus­ge­nutzt hat oder er die­sen unter psy­chi­schen Druck gesetzt hat. Der Auf­he­bungs­ver­trag muss unter fai­ren Bedin­gun­gen zustan­de kommen.

 

GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen

Unver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten, deren Lauf­zeit am Bilanz­stich­tag mehr als zwölf Mona­te beträgt und die nicht auf einer Anzah­lung oder Vor­aus­zah­lung beru­hen, wer­den von den Finanz­be­hör­den mit einem Zins­satz von 5,5 % abge­zinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Laut Finanz­ge­richt Ham­burg ent­spricht die­ser Zins­satz nicht mehr den rea­len Markt­ge­pflo­gen­hei­ten und darf nicht mehr in die­ser Höhe berech­net wer­den (FG Ham­burg, Urteil v. 31.1.2019, 2 V 112/18).

Im Ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt Ham­burg gewähr­te das Gericht vor­läu­fi­gen Rechts­schutz und damit Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV). Über die zukünf­ti­ge Höhe des Abzin­sungs­sat­zes wird erst in den dazu anhän­gi­gen Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt entschieden.

 

GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel

Ver­kau­fen die zwei Gesell­schaf­ter ihre Betei­li­gun­gen an der im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nen GmbH an eine eben­falls von ihnen gehal­te­ne GmbH, han­delt es sich um einen steu­er­schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werb. Ein vor­han­de­ner gewer­be­steu­er­li­cher Ver­lust geht damit ver­lo­ren (FG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 15.10.2018, 12 V 1531/18 A, Beschwer­de ist zugelassen).

Die Betei­lig­ten strit­ten dar­über, ob ein gewer­be­steu­er­li­cher Ver­lust einer GmbH auf­grund einer Anteils­ver­äu­ße­rung unter­ge­gan­gen ist. Die Antei­le an der betref­fen­den GmbH wur­den mit­tel­bar über meh­re­re Toch­ter­ge­sell­schaf­ten von einem Ehe­paar zu glei­chen Tei­len gehal­ten. Die Antei­le an die­ser GmbH wur­den an eine ande­re GmbH ver­äu­ßert. Die Ehe­leu­te waren auch an der erwer­ben­den GmbH zu glei­chen Tei­len betei­ligt. Das Finanz­amt sah in die­ser Ver­äu­ße­rung einen schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werb (gemäß § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) und nahm einen Ver­lust­un­ter­gang an.

 

Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen

Auch nach der seit dem 19.10.2017 gül­ti­gen Neu­re­ge­lung der Pflich­ten des Fahr­zeug­füh­ren­den  (hier: § 23 Ia StVO) ist bei Ver­wirk­li­chung des Buß­geld­tat­be­stan­des der ver­bo­te­nen Nut­zung elek­tro­ni­scher Gerä­te bei ein­ge­schal­te­tem Motor (auch: Abschalt­au­to­ma­tik) regel­mä­ßig von einer vor­sätz­li­chen Tat­be­ge­hung aus­zu­ge­hen, was im Schuld­spruch zum Aus­druck zu brin­gen ist. Im Klar­text: Han­dy­te­le­fo­nie­ren ist grund­sätz­lich eine vor­sätz­li­che Tat – das recht­fer­tigt in der Regel ein Buß­geld in der Höhe von bis zu 200 EUR. Da hilft Ihnen nur noch eine Frei­sprech­an­la­ge wei­ter (OLG Bam­berg, Beschluss v. 15.1.2019, 3 Ss OWi 1756/18).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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