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Volkelt-Brief 07/2019

Noch mehr Büro­kra­tie: EU will Ver­trau­ens­ar­beits­zeit kip­pen + GmbH/Finanzen: Passt Ihr Kal­ku­la­ti­ons­an­satz noch für Ihr Geschäfts­mo­dell? + Digi­ta­les: Die Erfolgs­ga­ran­ten hei­ßen Wachs­tum und Kapi­tal + Geschäfts­füh­rer auf Zeit: Kein Stimm­recht zum Ver­trags­en­de + GmbH/Steuer: Neu­er Basis­zins für das Ertrags­wert­ver­fah­ren EU: Pri­vat­in­sol­venz wird auf 3 Jah­re ver­kürzt + Neu­es Urteil: Kein Anspruch auf Lohn­gleich­heit +
Geschäftsführer/Firmenwagen:
Gericht befris­tet Schadensersatzanspruch

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 15. Febraur 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

Die Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten nach dem Min­dest­lohn-Gesetz kos­tet uns bei 50 Mit­ar­bei­tern wöchent­lich 4 Stun­den, im Jahr über 200 Stun­den. Da ist eine Arbeits­kraft einen gan­zen Monat mit beschäf­tigt”. So das Fazit eines Kol­le­gen, der über­wie­gend Teil­zeit- und Mini-Job­ber beschäf­tigt. Damit ist das Ende der büro­kra­ti­schen Fah­nen­stan­ge aber noch nicht erreicht. Jetzt will die EU alle Unter­neh­men dazu ver­pflich­ten, ein (flä­chen­de­cken­des) Sys­tem zur Erfas­sung der effek­ti­ven Arbeits­zei­ten ein­zu­füh­ren. Der EU-Gene­ral­an­walt Gio­van­ni Pitru­zel­la hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) jetzt einen ent­spre­chen­den Vor­schlag vor­ge­legt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der EuGH die­sen Vor­schlag auf­grei­fen wird und die Mit­glieds­staa­ten zur Umset­zung ver­pflich­ten wird. Dies ist – so die juris­ti­sche Begrün­dung – zur Ein­hal­tung aller Ver­pflich­tun­gen der EU-Richt­li­nie 2003/88 not­wen­dig. Nur so ist die Ein­hal­tung der Gren­zen der täg­li­chen Arbeits­zeit und der Erfas­sung von Über­stun­den möglich.

Fakt ist, dass in immer mehr – ins­be­son­de­re klei­ne­ren und mit­tel­gro­ßen – Unter­neh­men Ver­trau­ens­ar­beits­zeit prak­ti­ziert wird. Aus guten Grün­den: Die neu­en Arbeits­wel­ten, die per­ma­nen­te Dyna­mik der Pro­zes­se und die Digi­ta­li­sie­rung der Geschäfts­mo­del­le brau­chen Mit­ar­bei­ter, die mit­den­ken, die gestal­ten und die ihre Arbeits­zei­ten selbst bestim­men wol­len. Da passt ein Sys­tem zusätz­li­cher Gän­ge­lung nicht wirk­lich und nutzt weder den Unter­neh­men noch den Arbeitnehmern.

Aller­dings muss man (lei­der) davon aus­ge­hen, dass der EuGH der­ar­ti­ge Vor­schlä­ge der bera­ten­den Behör­de regel­mä­ßig auf­nimmt und in euro­päi­sches Recht umsetzt. Die Natio­nal­staa­ten haben dann kaum Mög­lich­kei­ten, sich gegen sol­che Auf­la­gen zur Wehr zu set­zen – es dro­hen saf­ti­ge Stra­fen bei Verstößen.

 

GmbH/Finanzen: Passt Ihr Kalkulationsansatz noch für Ihr Geschäftsmodell?

Ob Lebens­mit­tel, Strom oder Roh­stof­fe: Die Prei­se stei­gen. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat das auf Gewinn und Ren­di­te des Unter­neh­mens? Rech­net sich das Geschäft über­haupt noch? Auf vie­len Beschaf­fungs­märk­ten (Ener­gie, Roh­stof­fe, Bau­stof­fe) agie­ren Mono- und Oli­go­po­le, die die Prei­se vor­ge­ben, ohne Kon­kur­renz fürch­ten zu müs­sen. Für die­se Unter­neh­men sind die Prei­se Rechen­grö­ßen zur Errei­chung des ange­streb­ten Ren­di­te-Zie­les. Geschäfts­füh­rer von klei­ne­ren und mit­tel­gro­ßen GmbHs haben da kei­ne gro­ße Wahl. Ent­we­der gelingt es, mit per­sön­li­chem Ein­satz, guten Argu­men­ten und bes­tem Ser­vice Kun­den zu bin­den und Preis­er­hö­hun­gen wei­ter­zu­ge­ben. Wich­tig ist dabei, je nach Geschäfts­mo­dell mit dem rich­ti­gen Kal­ku­la­ti­ons­an­satz zu rechnen:

  • Pro­fit­cen­ter­kal­ku­la­ti­on: Wäh­rend auf Kos­ten­stel­len nur Kos­ten gebucht wer­den, wer­den die­se auf einem Pro­fit Cen­ter den Erlö­sen des ent­spre­chen­den Geschäfts­be­reichs bzw. der ent­spre­chen­den Abtei­lung gegen­über gestellt. Die Idee ist dabei, dass das Pro­fit Cen­ter wie ein selbst­stän­di­ges Unter­neh­men den­ken und agie­ren soll. Die Pro­fit Cen­ter-Kal­ku­la­ti­on dient dazu, gewinn­brin­gen­de Unter­neh­mens­be­rei­che von Ver­lust­brin­gern zu unter­schei­den und die Ergeb­nis­bei­trä­ge der ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter zu beurteilen.
  • Divi­si­ons­kal­ku­la­ti­on (I): Bei der ein­fa­chen Divi­si­ons­kal­ku­la­ti­on wer­den die gesam­ten Kos­ten durch die Aus­brin­gungs­men­ge (pro­du­zier­te Stück­zahl oder geleis­te­te Ein­hei­ten Dienst­leis­tung) divi­diert, um so den Kos­ten­an­teil je Ein­heit zu berech­nen. Auf Grund die­ser Basis kann die wei­te­re Kal­ku­la­ti­on (Gewinn­zu­schlag, Kun­den-Skon­ti, Kun­den­ra­bat­te) vor­ge­nom­men wer­den. Die­se Kal­ku­la­ti­ons­me­tho­de ist sinn­voll anwend­bar, wenn die Kos­ten für genau ein Pro­dukt oder genau eine Dienst­leis­tungs­art bestimmt sind (Ein­pro­dukt­fer­ti­gung).
  • Divi­si­ons­kal­ku­la­ti­on (II): Kal­ku­liert man Pro­duk­tio­nen mit ähn­li­chen Pro­duk­ten (z. B. ein Basis­pro­dukt in ver­schie­de­nen Grö­ßen) oder Dienst­leis­tun­gen, so muss man davon aus­ge­hen, dass die Kos­ten­an­tei­le je Kos­ten­trä­ger­ein­heit sich bei den ein­zel­nen Pro­dukt­va­ri­an­ten unter­schei­den. Um die­sen Unter­schied zu bestim­men, weist man den ein­zel­nen Vari­an­ten Ver­hält­nis­zah­len (Äqui­va­lenz­zif­fern) zu, die Kos­ten­ver­hält­nis­se wider­spie­geln sol­len. Dabei kann es sein, dass meh­re­re Fak­to­ren in die Ver­hält­nis­zah­len ein­flie­ßen müs­sen (z. B. Men­gen, Zeit­be­darf, Zusatz­stof­fe etc.). Rech­ne­risch bestimmt man nun mit­tels eines gewo­ge­nen arith­me­ti­schen Mit­tel­werts die Kos­ten­an­tei­le: Dazu mul­ti­pli­ziert man die Pro­duk­ti­ons­men­ge jedes ein­zel­nen Pro­dukts mit sei­ner Äqui­va­lenz­zif­fer zu sog. Rechen­ein­hei­ten deren Sum­me man bestimmt. Anschlie­ßend bestimmt man den Kos­ten­an­teil je Rechen­ein­heit, indem man die Gesamt­kos­ten durch die Sum­me der Rechen­ein­hei­ten divi­diert. Die­ses Ergeb­nis wird nun mit den ein­zel­nen Äqui­va­lenz­zif­fern mul­ti­pli­ziert und man erhält den Kos­ten­an­teil für je ein Stück jeder Produktvariante.
  • Zuschlags­kal­ku­la­ti­on: Die Zuschlags­kal­ku­la­ti­on wird bei der Ein­zel- und Seri­en­fer­ti­gung ange­wandt, d. h. für jedes ein­zel­ne Pro­dukt (Auf­trag) bzw. für jede Serie muss eine geson­der­te Kal­ku­la­ti­on durch­ge­führt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Zuschlags­kal­ku­la­ti­on sind die Kos­ten­ar­ten- und die Kos­ten­stel­len­rech­nung. Die Ein­zel­kos­ten wer­den aus der Kos­ten­ar­ten­rech­nung über­nom­men und direkt den Kos­ten­trä­gern zuge­ord­net. Die Gemein­kos­ten wer­den aus der Kos­ten­ar­ten­rech­nung über­nom­men, in der Kos­ten­stel­len­rech­nung auf die Kos­ten­stel­len ver­teilt und mit Hil­fe von Zuschlags­sät­zen indi­rekt den Kos­ten­trä­gern zugeordnet.
  • Kun­den­kal­ku­la­ti­on: Bei der Kun­den­kal­ku­la­ti­on wird die Pro­fi­ta­bi­li­tät ein­zel­ner Kun­den oder Kun­den­grup­pen ermit­telt. Dabei wer­den das Markt­er­geb­nis mit einem Kun­den, die Bedeu­tung des Kun­den sowie die Akti­vi­tät der Geschäfts­be­zie­hung bewer­tet. Das Kund­en­er­geb­nis ergibt sich dann als Markt­er­geb­nis abzüg­lich der Erlö­se und Kos­ten, die dem Kun­den zure­chen­bar sind. Dar­auf auf­bau­end kön­nen Sie Grup­pen­er­geb­nis­se aus Kun­den­seg­men­ten berechnen.
Die meis­ten klei­ne­ren Fir­men, die nur weni­ge Pro­duk­te oder Leis­tun­gen anbie­ten, erstel­len in der Regel kei­ne eige­ne auf­wen­di­ge Kos­ten- und Leis­tungs­rech­nung. Den­noch: Die hier dar­ge­stell­ten Kal­ku­la­ti­ons­an­sät­ze geben einen guten Hin­weis dahin, nach wel­chen Zie­len Sie die Prei­se für Ihr Geschäfts­mo­dell aus­rich­ten kön­nen (Umsatz­wachs­tum, Ertrags­stei­ge­rung, Kun­den­bin­dung). Oft genügt bereits eine ein­fa­che Deckungs­bei­trags­rech­nung, um schnell her­aus­zu­fin­den, wel­che Pro­duk­te Ver­lust­brin­ger sind und wie Sie die Prei­se ent­spre­chend anpas­sen müs­sen. Idea­ler­wei­se rech­nen Sie mit alter­na­ti­ven Prei­sen. Wich­tig: Nur wer die Prei­se recht­zei­tig erhöht, kann Ertrags­ein­bu­ßen verhindern.

 

Digitales: Die Erfolgsgaranten heißen Wachstum und Kapital

Tra­di­tio­nel­le Unter­neh­men rech­nen – ver­ein­facht gesagt – in Auf­wand und Ertrag. Damit ist nicht nur das kal­ku­la­to­ri­sche Den­ken in einem sta­ti­schen Maß­stab gemeint, son­dern in ers­ter Linie eine Ein­stel­lung: Die Chan­ce eines Geschäfts­mo­dells ori­en­tiert sich in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung und Ska­lie­rung aber nicht mehr an der Fort­schrei­bung real erziel­ba­rer Umsät­ze, son­dern an den in der Zukunft mög­li­chen Wachs­tums­ra­ten. Die Bewer­tung der Start­Ups an den Kapi­tal­märk­ten rich­tet sich damit in ers­ter Linie an der Wachs­tums­ra­te. Kon­kret: Unter­neh­men mit 10 bis 30 Mio. Umsatz soll­ten in den ver­gan­ge­nen 3 Jah­ren ein jähr­li­ches Wachs­tum um jeweils 80 % schaf­fen, um für die nächs­ten Finan­zie­rungs­run­den vor­zeig­ba­re Kar­ten zu haben. Unter­neh­men mit 30 bis 100 Mio. Umsatz soll­ten in den ver­gan­ge­nen 3 Jah­ren ein jähr­li­ches Wachs­tum von 50 % vor­zei­gen können.

Unter­des­sen ist eine neue Inves­ti­ti­ons­be­reit­schaft auch in Deutsch­land ange­kom­men. In 2018 wur­den ins­ge­samt etwas mehr als 4 Mrd. Dol­lar in deut­sche Tech-Fir­men inves­tiert. Gegen­über dem Vor­jahr bedeu­tet das einen Zuwachs von 35 %. Unter den Top-50-Tech-Fir­men in Euro­pa gibt es 13 deut­sche Unter­neh­men, das bedeu­tet Rang 1 vor der Schweiz und Frank­reich. Dazu gehö­ren Namen wie Black­la­ne, Exa­sol, Chrono24, N26 oder Outfittery.

Nicht ganz so erfolg­reich ver­läuft die Durch­set­zungs­bi­lanz deut­scher Start­Ups. Konn­te sich vor eini­gen Jah­ren noch jede fünf­te Geschäfts­idee in der Pra­xis erfolg­reich durch­set­zen, steigt die Zahl der Geschäfts­mo­del­le, die sich in der Pra­xis nicht durch­set­zen kön­nen und wie­der vom Markt ver­schwin­den. In 2018 schei­ter­ten 9 von 10 Start­Ups und bescher­ten ihren Finan­zie­rern einen Total­ver­lust. Unter­neh­mer und Geschäfts­füh­rer brau­chen auf die­sem Markt also deut­lich stär­ke­re Neh­mer­qua­li­tä­ten als auf tra­di­tio­nel­len Märk­ten. Wie in den USA ist Miss­erfolg kein Makel mehr.

 

Geschäftsführer auf Zeit: Kein Stimmrecht zum Vertragsende

Die Zei­ten knap­per Arbeits­kräf­te machen es mög­lich: Arbeit­neh­mer neh­men zuneh­mend Ein­fluss auf die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Das gilt auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer, die auf Zeit bestellt wer­den. Sei es, um eine Nach­fol­ge-Situa­ti­on zu über­brü­cken oder um über­haupt einen ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­mens­len­ker zu fin­den und ein­zu­bin­den. Für bei­de Sei­ten – also für den Arbeit­ge­ber „GmbH” und den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” – inter­es­sant: Das sog. Mana­ger-Modell. Danach wird der Geschäfts­füh­rer für die Zeit sei­ner Bestel­lung zum Unter­neh­mens­lei­ter zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH. Für den so in die Geschi­cke der GmbH ein­ge­bun­de­nen Geschäfts­füh­rer bringt das 2 Vor­tei­le: Zum einen kann er damit stra­te­gi­sche Unter­neh­mens­ent­schei­dun­gen beein­flus­sen und mit­steu­ern. Zum ande­ren ist er neben Gehalt und Tan­tie­me als Gesell­schaf­ter am in sei­ner Ägi­de erwirt­schaf­te­ten Gewinn der GmbH betei­ligt. Ins­ge­samt besteht so eine Win-Win-Situa­ti­on für alle Beteiligten.

Wich­ti­ger Ver­trags­be­stand­teil ist für bei­de Sei­ten die siche­re Gestal­tung des Ver­trags­en­des. Meist ist eine „Befris­tung mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on” ver­ein­bart. Mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Zeit (2, 3 oder 5 Jah­re) endet dann die Bestel­lung und der Anstel­lungs­ver­trag. Damit endet auch sei­ne Stel­lung als Gesell­schaf­ter. Der GmbH-Anteil geht wie­der zurück an die GmbH oder an einen bestimm­ten Gesellschafter.

Ach­tung: Ist der Geschäfts­füh­rer zugleich Gesell­schaf­ter hat er Stimm­recht – gibt es kei­ne Fris­ten­lö­sung, kann er dann also über sein Ver­trags­en­de mit(be)stimmen. Ist z. B. eine qua­li­fi­zier­te Mehr­heit (75 %) für Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se erfor­der­lich, kann er mit einer 25 %-Betei­li­gung einen Beschluss gegen sich jeder­zeit abweh­ren. Es gilt: Nur wenn eine Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund erfolgt, hat der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kein Stimm­recht (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Sonst aber immer. Aus­weg: Es wird eine Hin­aus­kün­di­gungs­klau­sel ver­ein­bart – danach hat der Geschäfts­füh­rer kein Stimm­recht bei der Beschluss­fas­sung über sei­ne Abberufung/Kündigung. Das ist im Fal­le des Mana­ger-Modells nach einem aktu­el­len Urteil des Land­ge­richts Stutt­gart zuläs­sig (LG Stutt­gart, Urteil v. 10.10.2018, 40 O 26/18, rechts­kräf­tig).

Mit die­ser Klau­sel hat jeder Gesell­schaf­ter das Recht, den an der GmbH zeit­wei­se betei­lig­ten Geschäfts­füh­rer in der ver­ein­bar­ten Frist zu kün­di­gen (in der Regel: 6 Mona­te zum Ende des Geschäfts­jah­res). Für den Inte­rims-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gilt nach die­ser Recht­spre­chung: Eine Kla­ge auf Anfech­tung die­ser Rege­lung dürf­te kei­ne Aus­sich­ten auf Erfolg haben. Bes­ser ist es, eine sol­che Klau­sel zu akzep­tie­ren – ver­se­hen mit einer ordent­li­chen Abfindungsvereinbarung.

 

GmbH/Steuer: Neuer Basiszins für das Ertragswertverfahren

Zur Ermitt­lung des steu­er­li­chen Wer­tes eines GmbH-Anteils, für den es kei­nen Markt- oder Bör­sen­wert gibt, wird das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren ange­wandt. Der dar­in anzu­set­zen­de Basis­zins für das Kapi­ta­li­sie­rungs­ver­fah­ren wird jähr­lich von der Bun­des­bank fest­ge­legt und ist mit Datum zum 2.1.2019 auf 0,52 % fest­ge­legt (BMF-Schrei­ben vom 9.1.2019,IV C 1 – S 1980–1/14/10001).

Das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren wird in der Pra­xis zur Ermitt­lung des Wer­tes von nicht notier­ten GmbH-Antei­len ver­wen­det, um dar­aus die Bewer­tung für die Erb­schaft­steu­er abzu­lei­ten. Das Ver­fah­ren ist auch in vie­len Gesell­schafts­ver­trä­gen zur Ermitt­lung der Abfin­dung für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter vereinbart.

 

EU: Privatinsolvenz wird auf 3 Jahre verkürzt

Euro­päi­sches Par­la­ment, Rat und Kom­mis­si­on haben sich auf eine Ver­kür­zung auf 3 Jah­re geei­nigt. Die ent­spre­chen­de Richt­li­nie wird vor­aus­sicht­lich im Som­mer 2019 vor­lie­gen. „Sie soll­te zügig in deut­sches Recht umge­setzt wer­den”, so die Emp­feh­lung von Kai Hen­ning, Fach­an­walt für Insol­venz­recht. Die Richt­li­nie sieht vor, dass der Schuld­ner regel­mä­ßig inner­halb von 3 Jah­ren eine Ent­schul­dung errei­chen kön­nen muss. Eine Anwen­dung der neu­en Ent­schul­dungs­re­geln auf Alt­fäl­le wird es aller­dings nicht geben.

 

Neues Urteil: Kein Anspruch auf Lohngleichheit

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat einen Anspruch auf Lohn­gleich­heit (hier: Jour­na­lis­tin des ZDF-Maga­zins „Fron­tal”) abge­lehnt, weil die­se nicht aus­rei­chend dar­le­gen konn­te, dass sie auf­grund ihres Geschlechts weni­ger Geld erhielt als ver­gleich­ba­re männ­li­che Kol­le­gen. Der Jour­na­lis­tin steht daher weder eine wei­te­re Ver­gü­tung, noch eine Ent­schä­di­gung oder ein Scha­dens­er­satz zu (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 5.2.2019, 16 Sa 983/18).

Inter­es­san­ter Neben­ef­fekt des Urteils: Das Gericht stellt klar, dass die Vor­ga­ben des Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes nur für Arbeit­neh­mer gel­ten, nicht aber – wie hier im Fal­le des ZDF – für freie Mit­ar­bei­ter. Wört­lich heißt es dazu im Urteil: „Der Klä­ge­rin steht als freie Mit­ar­bei­te­rin kein Aus­kunfts­an­spruch nach § 10 Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz zu”. Kei­ne Aus­füh­run­gen macht das Gericht dazu, wel­che Anfor­de­run­gen an den kon­kre­ten Nach­weis der Benach­tei­li­gung wegen Geschlechts zu stel­len sind. Dazu wird es  wei­te­re Urtei­le geben. Mit die­sem Urteil ist eine neue Serie offe­ner Rechts­fra­gen um Gen­der­rech­te eröffnet.

 

Geschäftsführer/Firmenwagen: Gericht befristet Schadensersatzanspruch

Ein Käu­fer, der Ende 2017 ein von der Abgas­af­fä­re betrof­fe­nes Fahr­zeug, das zum Zeit­punkt des Kaufs bereits ein Soft­ware-Update erhal­ten hat­te, erwor­ben hat, kann kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Her­stel­ler gel­tend machen. Aus der Begrün­dung des Urteils: „Über die Pro­ble­ma­tik der ursprüng­li­chen Soft­ware zur Motor­steue­rung in Fahr­zeu­gen der betrof­fe­nen Bau­rei­hen hat­te der Her­stel­ler die Öffent­lich­keit bereits weit vor dem Okto­ber 2017 infor­miert” (Land­ge­richt Osna­brück, Urteil v. 30.1.2019, 2 O 2190/18).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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