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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 06/2020

GmbH/Nachfolge: Die neue Lust auf die Fami­li­en-GmbH … + Ein­zel­han­del-GmbHs: Gut ver­dient, viel Tan­tie­me  …  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind Ver­schluss­sa­che + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Febru­ar 2020 + Hand­lungs­fä­hig­keit: Kon­flik­te in der GmbH zügig lösen + Gut zu wis­sen: Kün­di­gung wegen Miss­brauch von Kun­den­da­ten + GmbH/Recht: Nur die „Gesell­schaft­er­lis­te” zählt + GmbH/Finanzen: Neu­es zur „Zah­lungs­un­fä­hig­keit” +GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine varia­ble Vergütung

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Frei­burg, 7. Febru­ar 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

gleich zwei Stu­di­en bele­gen fri­schen Wind in der Nach­wuchs-Dis­kus­si­on in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men. So bestä­ti­gen die Ergeb­nis­se des Fried­richs­ha­fe­ner Insti­tuts für Fami­li­en­un­ter­neh­men und Stu­di­en der Bera­tungs­ge­sell­schaft PwC, dass eine Nach­fol­ge­re­ge­lung aus den eige­nen Rei­hen wie­der (deut­lich) auf dem Vor­marsch ist. Die Amts­mü­dig­keit der „Next Gene­ra­ti­on” ist augen­schein­lich vor­bei. In aus­ge­wähl­ten Zah­len: 89 % der Nach­fol­ger sind bereits im Unter­neh­men tätig. Die Hälf­te davon plant, spä­ter auch die Geschäfts­füh­rung zu übernehmen.

Inter­es­sant und durch­aus wei­ter­füh­rend sind die dort genann­ten Grün­de die­ser Ent­wick­lung: 1. Da gibt es eine deut­li­che Abkehr vom patri­ar­cha­li­schen Nach­fol­ge­mo­dell. Nicht mehr der „Ältes­te” muss über­neh­men. Wer bereit und qua­li­fi­ziert ist, darf Ver­ant­wor­tung. 2.) Die Nach­fol­ger wer­den für ihren Job so gut aus­ge­bil­det wie noch nie zuvor. 3.) Auch der weib­li­che Nach­wuchs drängt – gleich­be­rech­tigt und eben­falls gut aus­ge­bil­det und moti­viert – in die Chef­eta­gen. 4.)  Die Gene­ra­ti­on der Digi­tal Nati­ves bringt neu­en Schwung in die Geschäfts­mo­del­le. Und 5.) Es gibt eine neue Lust auf Ver­ant­wor­tung, die eige­ne Fir­ma nach­hal­tig in die Zukunft zu füh­ren. Klingt nicht schlecht. Bleibt die Angst vor´m los­las­sen. Aber auch für die Seni­or-Gene­ra­ti­on gibt es unter­des­sen vie­le neue Her­aus­for­de­run­gen und Lösungen.

Nach­fol­ge-Pla­nung kann nicht früh genug begin­nen. Das beginnt bei der Suche nach qua­li­fi­zier­ten und qua­li­fi­zier­ba­ren enga­gier­ten Mit­ar­bei­tern aus dem eige­nen Unter­neh­men und reicht bis zu einem „Lust auf Unter­neh­mer sein” in der eige­nen Familie.

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Einzelhandel-GmbHs: Gut verdient, viel Tantieme … 

Die BBE-Media hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Ein­zel­han­del-GmbHs etwas genau­er ange­schaut. Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist auch in die­sem Wirt­schafts­sek­tor über­durch­schnitt­lich hoch. Im Vor­jahr lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung bei rund 22 %. Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil bei knapp über 21 % – jeder fünf­te Euro wird dem­nach in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis gezahlt. Auf­fäl­lig: Im Schuh­ein­zel­han­del wird ein außer­ge­wöhn­lich hoher Tan­tie­me-Anteil gezahlt (47 %).

Eben­falls auf­fäl­lig: Im Ver­gleich zu den Vor­jah­res­wer­ten gab es im Ein­zel­han­del kaum Abwei­chun­gen oder nur gering­fü­gi­ge Stei­ge­run­gen. In ein­zel­nen Seg­men­ten wur­de sogar weni­ger ver­dient als im Vor­jahr. Das kann aber z. B. auch dar­an liegen, dass immer mehr Ein­zel­händ­ler ihr per­sön­li­ches Risi­ko mit Grün­dung einer klei­nen GmbH (oder: haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) auf das GmbH-Ver­mö­gen redu­zie­ren wol­len und sich die Daten­ba­sis der Ver­gü­tungs-Stu­die hin zu mehr klei­ne­ren GmbHs ver­scho­ben hat. Beson­der­heit Online-Han­del: Hier wird unter­des­sen nur noch „mode­rat” ver­dient. Das dürf­te u. a. auch dar­an lie­gen, dass immer mehr Händ­ler sich jetzt auch Online posi­tio­nie­ren und es zahl­rei­che zusätz­li­che Ange­bo­te im Inter­net gibt. Fol­ge: Im Durch­schnitt wird weni­ger ver­dient. Hier eini­ge aus­ge­wähl­te Ver­gleichs­wer­te im Einzelnen:

Ein­zel­han­del mit … Fest-Gehalt     2018/2019 Fest-Gehalt 2019/2020 Anteil Tan­tie­me Gesamt­ver­gü­tung inkl. Tantieme
Bekleidung/Lederwaren 122.000 EUR 121.000 EUR   12 % 136.000 EUR
Elek­tro-/Un­ter­hal­tun­g/PC 102.000 EUR 105.000 EUR   16 % 122.000 EUR
Heimwerker/Gartencenter 100.000 EUR 101.000 EUR   19 % 120.000 EUR
Kfz-Han­del/Hand­werk 93.000 EUR 94.000 EUR   21 % 114.000 EUR
Lebensmittel/Reformhäuser 150.000 EUR 138.000 EUR   20 % 166.000 EUR
Möbel/Küchen 111.000 EUR 115.000 EUR   22 % 140.000 EUR
Online-Han­del 116.000 EUR 115.000 EUR   23 % 141.000 EUR
Raumausstattung/ Wohn­tex­ti­li­en 123.000 EUR 107.000 EUR   15 % 123.000 EUR
Schu­he 107.000 EUR 115.000 EUR   47 % 169.000 EUR
Sport-/Spiel­wa­ren 120.000 EUR 119.000 EUR    30 % 155.000 EUR
Sons­ti­ge 116.000 EUR 130.000 EUR    6 % 138.000 EUR

Quel­le: BBE Media, Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter 2020

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Geschäftsführer-Perspektive: Geschäftsführer-Gehälter sind Verschlusssache

Ken­nen Sie Ulf Papen­fuß? Pro­fes­sor für Public Manage­ment und Public Poli­cy an der Zep­pe­lin-Uni­ver­si­tät in Fried­richs­ha­fen und in die­ser Eigen­schaft mit den Gehäl­tern der Geschäfts­füh­rer kom­mu­na­ler GmbHs befasst. Sein Anlie­gen: Unter­neh­men, die neben dem Geld­ver­die­nen zusätz­li­che öffent­li­che Auf­ga­ben haben, soll­ten „trans­pa­rent” sein. Es stärkt die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on, wenn die Bür­ger wis­sen, was ver­dient wird. Aus­ge­rech­net die Spar­kas­sen und Volks­ban­ken – so Prof. Papen­fuß – tun sich nach wie vor schwer mit solch „demo­kra­tie­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen”. Pro­ble­ma­tisch: Gibt es nur zwei Vor­stän­de, darf nicht ver­öf­fent­licht wer­den, weil man aus den Gesamt­be­zü­gen auf den Ein­zel­ver­dienst schlie­ßen kann. Das darf nicht sein: „Bei Gesell­schaf­ten, die kei­ne bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind, kön­nen die Anga­ben über die Gesamt­be­zü­ge unter­blei­ben, wenn sich anhand die­ser Anga­ben die Bezü­ge eines Mit­glieds die­ser Orga­ne fest­stel­len las­sen” (§ 286 HGB). Das ist gesetzt. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erledigen sollten … 

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Kurz­ar­beit in vie­len Indus­trie­be­trie­ben (Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer, Maschi­nen- und Anla­gen­bau) muss­ten und müs­sen die Kapa­zi­tä­ten in den letz­ten Mona­ten schnel­ler zurück­ge­fah­ren wer­den als bis­her geplant. Auch klei­ne­re Fir­men haben Ansprich auf Kurzarbeitergeld-Zuzahlungen. … infor­mie­ren Sie sich zu den Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­bei­ter­geld (vgl. zuletzt aus­führ­lich in Nr. 41/2019)

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Februar 2020

Die Stim­mung ist bes­ser als die Lage bzw. die Lage ist bes­ser als die Stim­mung. Der­zeit gibt es Befür­wor­ter für bei­de Trends. Der Ein­stieg ins neue Kon­junk­tur-Jahr­zehnt ist alles ande­re als gerad­li­nig. Manch­mal ist es gut, „die Augen zu und durch”.

Betrifft …

Trend

Die Erwar­tun­gen Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen ist zum Jah­res­start wie­der leicht gesun­ken. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Janu­ar auf 95,9 Punk­te gefal­len – nach 96,3 Punk­ten im Dezem­ber. Der Indi­ka­tor zur aktu­el­len Lage ist hin­ge­gen leicht gestie­gen. Die deut­sche Wirt­schaft star­tet ver­hal­ten ins neue Jahr.
Der Blick „zurück” Die deut­sche Wirt­schaft ist im Jahr 2019 das 10. Jahr in Fol­ge gewach­sen. Die kon­junk­tu­rel­le Dyna­mik hat sich aller­dings merk­lich ver­lang­samt. Das Brut­to­in­lands­pro­dukt (BIP)nahm im Jahr 2019 preis­be­rei­nigt um 0,6 % zu.
Die Rea­li­tät KfW-Chef-Volks­wir­tin Dr. Frit­zi Köh­ler-Geib fasst die Lage so zusam­men: „Ein Ende der bereits andert­halb Jah­re dau­ern­den und damit längs­ten Indus­trie-Rezes­si­on seit der Wie­der­ver­ei­ni­gung (1989/90) ist bis­lang nur sche­men­haft erkenn­bar, wäh­rend der Bau und die Dienst­leis­tun­gen zum Jah­res­an­fang uner­war­te­te Ermü­dungs­er­schei­nun­gen zei­gen. Die Hän­ge­par­tie geht wei­ter”. Die Hoff­nung: Donald Trump braucht eine sta­bi­le Wirt­schaft für eine Neu­wahl (3. Novem­ber 2020).

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Handlungsfähigkeit: Konflikte in der GmbH zügig lösen

Zur Siche­rung der Hand­lungs­fä­hig­keit in der Zwei­per­so­nen-GmbH kann – rechts­ver­bind­lich – ein Schlich­ter (Schieds­ge­richt) ein­ge­setzt wer­den. Vor­teil: Es kommt in der Regel zu einer schnel­len und rechts­si­che­ren Lösung des Kon­flik­tes zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Dazu muss ent­we­der eine Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart sein oder alle Gesell­schaf­ter schlie­ßen eine Schieds­ver­ein­ba­rung ab. Soll eine Schieds­klau­sel nach­träg­lich in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den, müs­sen alle Gesell­schaf­ter zustim­men. Außer­dem müs­sen Sie fest­le­gen, wie das Schieds­ge­richt besetzt wird.

Üblich ist, dass die strei­ten­den Par­tei­en jeweils einen Schieds­rich­ter (StB, RA, WP) benen­nen. Die   bei­den Schieds­rich­ter wäh­len einen Obmann (Ver­tre­ter der IHK, Rich­ter). Kön­nen sich die Schieds­rich­ter nicht auf einen Obmann eini­gen, kann eine dafür vor­ge­se­he­ne Per­son (z. B. der LG-Prä­si­dent) ersatz­wei­se einen Obmann bestim­men. Auf jeden Fall soll­te durch ein ent­spre­chen­des Aus­wahl­ver­fah­ren sicher­ge­stellt sein, dass ein juris­tisch kom­pe­ten­tes Gre­mi­um ein­ge­rich­tet wird.

Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Über alle Strei­tig­kei­ten und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die sich aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zwi­schen der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern oder zwi­schen den Gesell­schaf­tern unter­ein­an­der erge­ben, ent­schei­det unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges ein Schieds­ge­richt. Das Schieds­ge­richt ist auch zustän­dig für die Ent­schei­dung von Ein­wen­dun­gen der Gesell­schaf­ter gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se oder Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men. Sol­che Ein­wen­dun­gen gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se kön­nen nur dar­auf gestützt wer­den, dass die ange­foch­te­nen Beschlüs­se in den ange­foch­te­nen Punk­ten zwin­gen­dem Recht oder den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges widersprechen.“

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Gut zu wissen: Kündigung wegen Missbrauch von Kundendaten

Wenn der Mit­ar­bei­ter Kun­den­da­ten zur Offen­le­gung einer Daten­schutz­lü­cke ver­wen­det, ist das  eine miss­bräuch­li­che Nut­zung von Kun­den­da­ten, die den Arbeit­ge­ber zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Mit­ar­bei­ters berech­tigt. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ein Mit­ar­bei­ter des Soft­ware-Unter­neh­mens SAP Kun­den­da­ten im Zusam­men­hang mit einer Sicher­heits­lü­cke benutzt (und damit unzu­läs­si­ger­wei­se öffent­lich gemacht). Das Arbeits­ge­richt (ArbG) Sieg­burg hält selbst in einem sol­chen Aus­nah­me­fall eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung  für gerecht­fer­tigt  (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 15.1.2020, 3 Ca 1793/19).

Jeder IT-Mit­ar­bei­ter ist ver­pflich­tet, Kun­den­da­ten sen­si­bel zu schüt­zen. Als Arbeit­ge­ber sind Sie aller­dings auch dazu ver­pflich­tet, die Mit­ar­bei­ter auf ihre Rech­te und Pflich­ten hin­zu­wei­sen (z. B. in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung bzw. als Bestand­teil des jewei­li­gen Arbeits­ver­tra­ges). Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter, z. B. indem Sie die gesetz­li­chen Grund­la­gen als Aus­hang zur Ver­fü­gung stel­len (Daten­schutz-Richt­li­ni­en, Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung usw.). Dazu das Gericht: „Auch für das Auf­de­cken ver­meint­li­cher Sicher­heits­lü­cken dürf­ten Kun­den­da­ten nicht miss­braucht wer­den”. Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des geschass­ten IT-Mit­ar­bei­ters wur­de abge­wie­sen. Aller­dings: Der wird das nicht auf sich beru­hen las­sen und die nächs­te Instanz ein­schal­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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GmbH/Recht: Nur die „Gesellschafterliste” zählt

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Bran­den­burg hat Stel­lung genom­men zur Bedeu­tung der Gesell­schaft­er­lis­te und den Rech­ten der dort ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen. Danach gilt: „Für die Fra­ge, wel­che Per­so­nen im Zeit­punkt einer Beschluss­fas­sung teil­neh­men dür­fen, ist maß­geb­lich, wel­che Per­so­nen in die Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen sind”. Mit der recht­lich logi­schen Fol­ge, dass auch der Geschäfts­an­teil einer Per­son, die nicht in der Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen ist, auch nicht ein­ge­zo­gen wer­den kann (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 21.8.2019, 7 U 169/18).

Ände­run­gen im Bestand der Gesell­schaf­ter  wer­den (in der Regel) vom Notar an das Regis­ter­ge­richt gemel­det. Als (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer Ihrer GmbH/UG sind Sie aber gut bera­ten, die Gesell­schaft­er­lis­te regel­mä­ßig (min­des­tens jähr­lich) zu prü­fen – ins­be­son­de­re in Erb­fäl­len, bei Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen oder nach dem Ver­kauf eines der GmbH-Antei­le an einen (unbe­kann­ten) Dritten.

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GmbH/Finanzen: Neues zur „Zahlungsunfähigkeit”

Nach der – in der Regel vom Steu­er­be­ra­ter und den Gerich­ten ange­wand­ten – betriebs­wirt­schaft­lich-mathe­ma­ti­schen Metho­de zur Ermitt­lung der Insol­venz­rei­fe liegt Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor, wenn die GmbH inner­halb der Drei­wo­chen­frist (gemäß § 64 GmbH-Gesetz) nicht in der Lage ist, 10 % der fäl­li­gen und ernst­haft ein­ge­for­der­ten Ver­bind­lich­kei­ten zu zah­len (BGH, Beschluss v. 15.3.2019, 1 StR 456/18).

Im hier ver­han­del­ten Fall gegen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) argu­men­tier­te die Staats­an­walt­schaft mit sog. wirt­schafts­kri­mi­na­lis­ti­schen Beweisan­zei­chen (hier: vor­han­de­ne Bar­geld­vor­rä­te im Tre­sor in den Geschäfts­räu­men der GmbH). Der Bun­des­ge­richts­hof will es aber ganz genau wis­sen. Ist Bar­geld vor­han­den, muss das bei der Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit berück­sich­tigt wer­den und in die betriebs­wirt­schaft­lich-mathe­ma­ti­sche Bewer­tung ein­flie­ßen. Auch und gera­de dann, wenn das Aus­wir­kun­gen auf das zu erwar­ten­de Straf­maß hat.

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GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine variable Vergütung

Eine Ver­ein­ba­rung im Dienst­ver­trag eines AG-Vor­stands­mit­glieds, nach der der Auf­sichts­rat „Son­der­leis­tun­gen nach bil­li­gem Ermes­sen bewil­li­gen kann”, sind eine frei­wil­li­ge Zuwen­dung, auf die kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung einer varia­blen Ver­gü­tung besteht. Die­se Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat auch Aus­wir­kun­gen für den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Behal­ten sich die Gesellschafter/der Bei­rat der GmbH die Zah­lung einer Erfolgs­ver­gü­tung „nach bil­li­gem Ermes­sen” vor, hat der Geschäfts­füh­rer eben­falls kei­nen Rechts­an­spruch auf Zah­lung einer Prämie/Tantieme (BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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