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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 05/2017

Grat­wan­de­rung: Unter­neh­mens-PR in Zei­ten des Donald Trump + Fore­cast 2017: Gesell­schaf­ter-Beschlüs­se in der GmbH/UG +  Mit­ar­bei­ter: Was tun gegen Ver­wei­ge­rer + GmbH-Recht: Neue Rechts­la­ge für GmbH-Erben + Steu­er: Neu­es Urteil zu Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + E-Com­mer­ce: Höchs­te Vor­sicht mit Wer­be-E-Mails +  BISS

 

 

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Frei­burg, 3. Febru­ar 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der­zeit wer­den immer wie­der Kol­le­gen von den Wirt­schafts-Redak­tio­nen ihrer regio­na­len Tages­zeitungen und Medi­en ange­fragt. Was hal­ten Sie vom neu­en US-Prä­si­den­ten Donald Trump und des­sen wirt­schafts­po­li­ti­schen Plä­nen?  Dabei ist eine pola­ri­sie­ren­de Dar­stel­lung ver­ständ­li­ches Anlie­gen der Medi­en. Aber: Als Geschäfts­füh­rer tun Sie sich und ins­be­son­de­re Ihrer Fir­ma also nicht unbe­dingt einen Gefal­len, wenn Sie sich in der Öffent­lich­keit und in die­sem Umfeld – wie auch immer – posi­tio­nie­ren (las­sen).

Aus PR-Sicht sind zwei Din­ge wich­tig: 1. Machen Sie deut­lich, dass Ihr O‑Ton nur ver­öffentlicht wer­den darf, wenn es sich tat­säch­lich um den von Ihnen auto­ri­sier­ten O‑Ton han­delt. 2. Legen Sie Wert dar­auf, dass Sie vor Ver­öf­fent­li­chung den gesam­ten Kon­text zur Kennt­nis erhal­ten – also den gesam­ten The­men­bei­trag. Ver­las­sen Sie sich dabei nicht auf münd­li­che Ver­ab­re­dun­gen (E‑Mail-Pro­to­koll). Lehnt die Redak­ti­on Ihr Anlie­gen ab, soll­ten Sie kei­ne Zustim­mung zu einer Ver­öf­fent­li­chung geben. Wich­tig ist , dass Sie kei­ne unüber­leg­ten per­sön­li­chen, emo­tio­na­len Urtei­le zum Bes­ten geben, son­dern dass Sie jeder­zeit auf der geschäft­li­chen, fun­dier­ten Sach­ebe­ne blei­ben. Ver­wei­sen Sie im Kon­flikt­fall dar­auf, dass Sie auf einer Gegen­dar­stel­lung bestehen wer­den (vgl. Nr. 49/2015).

Wie schwie­rig das Geschäft um eine wahr­heits­ge­mä­ße Bericht­erstat­tung ist, lässt sich anhand der „Ein­schalt­quo­ten“ zur Amts­ein­füh­rung des Prä­si­den­ten fest­ma­chen. Die meis­ten US-Medi­en bezo­gen sich dabei auf die Live-Besu­cher vor dem Pen­ta­gon. Trumps Bera­ter­stab beharr­te auf den welt­wei­ten TV-Ein­schalt­quo­ten inkl. Inter­net, Tablets und Smart­phones. Da die­se Medi­en erst seit weni­gen Jah­ren eine enor­me Reich­wei­te haben, könn­te Trumps The­se sogar rich­tig sein. Aller­dings dürf­te das kaum zu veri­fi­zie­ren sein. Das Ver­trau­en in die Sta­tis­tik war aber auch schon vor­her ledig­lich  rela­tiv. Als Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie sich jeden­falls von kei­ner Sei­te instru­men­ta­li­sie­ren lassen.

Forecast 2017: Gesellschafter-Beschlüsse in der GmbH/UG

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH bzw. einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft sind Sie verant­­­wort­lich dafür, dass die Gesell­schaf­ter zu den not­wen­di­gen Gesellschafter­versamm­lungen gela­den wer­den (§ 49 GmbH-Gesetz). Dazu müs­sen vor­ab die Tages­ord­nungs­punk­te mit­ge­teilt wer­den. Sol­len auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung rechts­wirksame Beschlüs­se gefasst wer­den, muss der Beschluss­ge­gen­stand und ggf. der Beschluss­in­halt mit­ge­teilt wer­den. Wer­den die Beschlüs­se ein­stim­mig gefasst, ist das unpro­ble­ma­tisch. Gibt es aber abwei­chen­de Mei­nun­gen, müs­sen die stren­gen For­ma­li­en beach­tet wer­den. Ansons­ten sind Beschlüs­se unwirk­sam und kön­nen damit gericht­lich „gekippt“ wer­den. Der Geschäfts­füh­rer ist also gut bera­ten, hier­bei kei­ne Feh­ler zuzulassen.

Ter­min Betrifft Gesetz

Anlass

Anmer­kun­gen

Not­we­ni­ger Gesellschafter-Beschluss

eilig GmbH/UG mit einem Unter­neh­mens­wert bis 26 Mio. EURO

hier: Abschlag auf den Firmenwert

Erbschaft­steuerreform Nur wenn die unten genann­ten Rege­lung bereits 2 Jah­re gilt, kön­nen GmbH/UG den Abschlag von 30% auf den Fir­men­wert beanspruchen:
  • Beschluss der Gesell­schaf­ter: „Die Gewinn­aus­schüt­tung beträgt max. 37,5% des aus­schüt­tungs­fä­hi­gen Gewinns. Die­se Rege­lung gilt für 20 Jah­re nach der Über­tra­gung des Anteils auf den Erben“ (vgl. Nr. 41/2016).
sofern         betrof­fen Geschäfts­füh­rer im Konzern

Nach­ver­trag­li­ches Wettbewerbsverbot

OLG Nürn­berg, Urteil vom 25.11.2009, 12 U 681/09 Im nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot im Kon­zern dür­fen nicht alle Kon­zern-Kun­den aus­ge­schlos­sen wer­den und kei­ne über­höh­ten Stra­fen ver­ein­bart werden.
  • Beschluss zur Ände­rung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
sobald die         Kri­te­ri­en aus Spal­te 4 erreicht sind Unter­neh­mer­ge­sell­schaft

hier: Ände­rung in eine GmbH

§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten, deren Stamm­ka­pi­tal plus gesetz­li­che Rück­la­ge 25.000 EUR errei­chen, kön­nen in eine GmbH umfir­mie­ren. Dazu brau­chen Sie:
  • Beschluss zur Erhö­hung des Kapi­tals aus der Gewinnrücklage
  • Beschluss zur Ände­rung der Fir­ma der Unternehmergesellschaft
30.8.2017 Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs

hier: Fest­stel­lung des Jahresabschluss

§ 42a GmbHG Laut HGB müs­sen die Gesell­schaf­ter der mit­tel­gro­ßen und der gro­ßen GmbH den Jah­res­ab­schluss für das zurück­lie­gen­de Geschäfts­jahr „fest­stel­len“, über die Ver­wen­dung des Gewinns der GmbH beschlie­ßen und den Geschäfts­füh­rer entlasten.
  • Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Anhang, GuV, Lagebericht)
  • Beschluss über die Ver­wen­dung des Gewinns
  • Beschluss über die Ent­las­tung des Geschäftsführers
30.11.2017 Klei­ne GmbH/UG

hier: Fest­stel­lung des Jahresabschluss

§ 42a GmbH

§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG

Laut HGB müs­sen die Gesell­schaf­ter der klei­nen GmbH/UG den Jah­res­ab­schluss für das zurück­lie­gen­de Geschäfts­jahr „fest­stel­len“, über die Ver­wen­dung des Gewinns der GmbH beschlie­ßen und den Geschäfts­füh­rer entlasten.
  • Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schluss (Bilanz, ver­kürz­ter Anhang)
  • Beschluss über die Ver­wen­dung des Gewinns
  • Beschluss über die Ent­las­tung des Geschäftsführers

Mitarbeiter: Was tun gegen Verweigerer

Eini­ge Kol­le­gen machen jetzt die Erfah­rung, dass Mit­ar­bei­ter die für das Geschäfts­jahr 2017 not­wen­di­gen Neue­run­gen und Ände­run­gen (z. B. Arbeits­re­ge­lun­gen, Neu-Orga­ni­sa­­tio­nen von Abläu­fen nicht mit­tra­gen, ableh­nen oder sogar ver­wei­gern. Bei­spie­le: Anrech­nung der Rau­cher­pau­sen auf die Pau­sen­zeit oder die Anfor­de­rung, Kun­den­kon­tak­te gezielt zum Ver­kaufs­ge­spräch zu nut­zen. Also orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men, die in der Regel ohne Zustim­mung der Mit­ar­bei­ter bzw. des Betriebs­rats mög­lich sind.

Die Pra­xis zeigt, dass es immer min­des­tens einen Mit­ar­bei­ter gibt, der zum Pro­blem wird. Ins­be­son­de­re dann, wenn der ver­sucht ande­re Mit­ar­bei­ter in sei­nem Sin­ne zu beein­flus­sen. Was tun? Wich­tig sind schlüs­si­ge Argu­men­te, trans­pa­ren­te Zah­len und, dass sich die Geschäfts­füh­rung den Mit­ar­bei­tern stellt und die neu­en Vor­ga­ben aus­führ­lich erläu­tert. Damit allein schon kön­nen Sie den Groß­teil der Mit­ar­bei­ter für Ver­än­de­run­gen mitnehmen.

Gute Erfah­run­gen machen die Kol­le­gen damit, wenn Sie sich ihre direk­te Anspra­che an die Mit­ar­bei­ter vor­her immer wie­der und wie­der im Kopf durch­ge­hen, die Argu­men­ta­ti­on straf­fen, die ein­zel­nen For­mu­lie­run­gen prä­zi­sie­ren und mit kon­kre­ten Bei­spie­len bele­gen. Tei­len Sie den Mit­ar­bei­tern die neu­en Vor­ga­ben zusätz­lich in Schrift­form mit. Ach­ten Sie dar­auf, dass die schrift­li­chen Unter­la­gen über­sicht­lich und ver­ständ­lich sind. Las­sen Sie den Mit­ar­bei­tern Zeit, sich damit aus­ein­an­der­zu­set­zen, Fra­gen zu stel­len und eige­ne Vor­schlä­ge ein­zu­brin­gen. Mit die­ser offe­nen Form der Ver­än­de­rungs-Kul­tur errei­chen Sie auf jeden Fall, dass Sach­lich­keit her­ge­stellt ist. Ver­wei­ge­rer haben es dann deut­lich schwe­rer, auf Besitz­stän­den zu behar­ren und die Beleg­schaft zu spalten.

Wich­tig ist, dass Sie mit Ihrer Per­son für die Veränderungen/Neuerungen ein­ste­hen. Auch wenn dies dem einen oder ande­ren Kol­le­gen nicht ganz leicht fällt, lohnt es, die Stirn zu bie­ten und die Mit­ar­bei­ter mit fun­dier­ten wirt­schaft­li­chen Argu­men­ten zu über­zeu­gen. Auf einer sol­chen Mit­ar­bei­ter­be­spre­chung bekom­men Sie auch schnell ein Gespür dafür, wie die „Stim­mung“ ins­ge­samt ist, wel­che Mit­ar­bei­ter mit­zie­hen und mit wel­chem Mit­ar­bei­ter Sie noch­mals ein Ein­zel­ge­spräch füh­ren sollten.

GmbH-Recht: Neue Rechtslage für GmbH-Erben

Der Erbe eins GmbH-Anteils kann sei­ne Gesell­schaf­ter­rech­te (Stimm­recht, Gewinn­be­zugs­recht) nur dann wahr­neh­men, wenn er als Gesell­schaf­ter recht­mä­ßig in die Gesell­schaft­er­lis­te des Han­dels­re­gis­ters ein­ge­tra­gen ist. Für die Ein­tra­gung und kor­rek­te Füh­rung die­ser Lis­te ist der Geschäfts­füh­rer der GmbH zustän­dig (OLG Naum­burg, Urteil vom 1.9.2016, 2 U 95/15).

Der Erbe eines GmbH-Anteils ist also gut bera­ten zu prü­fen, ob der Geschäfts­füh­rer und/oder der Notar eine ent­spre­chen­de Ein­tra­gung zur Gesell­schaft­er­lis­te ver­an­lasst hat. Ggf. ist zu prü­fen, ob der Geschäfts­füh­rer für Ver­säum­nis­se zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den können.

Steuer: Neues Urteil zu Gesellschafter-Darlehen

Laut Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf ist es nicht zu bean­stan­den, wenn die Zin­sen für Dar­le­hen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men nach der Kos­ten­auf­schlag­me­tho­de berech­net wer­den. Nach die­sen Ent­schei­dung sind im Ein­zel­fall aber auch ande­re aner­kann­te Stan­dard­me­tho­den (Preis­ver­gleichs­me­tho­de oder Wie­der­ver­kaufs­preis­me­tho­de) zuläs­si­ge Ver­fah­ren, um die Höhe der ver­ein­bar­ten Zin­sen gegen­über den Finanz­be­hör­den zu bele­gen (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 7.12.2016, 13 K 4037/13 K, F).

Aller­dings muss das Finanz­amt genau rech­nen. Zuläs­sig ist es, wenn für Eigen­ka­pi­tal, das für ein Dar­le­hen an eine Schwes­ter/­Toch­ter-Gesell­schaft ver­ge­ben wird, ein nied­ri­ge­rer Zins­satz ange­setzt wird, als für Fremd­ka­pi­tal, also für eine übli­che Ban­ken­fi­nan­zie­rung. Auf­ge­rech­net wer­den müs­sen die Selbst­kos­ten (Ver­wal­tungs­kos­ten) und ein Gewinn­auf­schlag. Es lohnt also u. U., gegen einen vGA-Bescheid des Finanz­amts für über­höh­te Zin­sen Ein­spruch ein­zu­le­gen und die Berech­nungs­me­tho­de des Finanz­amts anzu­fech­ten. Aller­dings: Gegen das Urteil ist Revi­si­on beim BFH ein­ge­legt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

E‑Commerce: Höchste Vorsicht mit Werbe-E-Mails

Hat ein poten­ti­el­ler Kun­de oder ein ehe­ma­li­ger Geschäfts­part­ner Sie dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er kei­ne Wer­be-E-Mails erhal­ten möch­te und dies in einem Abmahn­ver­fah­ren erfolg­reich gegen Andro­hung einer Ver­trags­stra­fe (hier: 3.000 €) durch­ge­setzt hat, kann die­ser für jeden Ver­stoß eine sol­che Stra­fe ein­for­dern und – laut OLG Hamm – auch erfolg­reich durch­set­zen (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016, 9 U 66/15).

Klei­ne Ver­säum­nis­se kön­nen also teu­er wer­den. Spä­tes­tens wenn eine Abmah­nung erfolgt, soll­ten Sie alle für die Wer­bung genutz­ten Daten­ban­ken ent­spre­chend abglei­chen. Das gilt ins­be­son­de­re für den Fall, dass für die Wer­bung auch bereits ver­schick­te E‑Mails noch­mals ver­wen­det wer­den, ohne dass der Ver­tei­ler lau­fend geprüft wird.

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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