Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2019

Kri­sen-Manage­ment: Wie vie­le Gesell­schaf­ter hat Ihre GmbH? + GmbH kom­pakt: Wich­ti­ge Recht­spre­chung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 (II+ Digi­ta­les: Die neu­en Auf­ga­ben der Geschäfts­füh­rung (I)  + GmbH/Energierisiken: Wann lohnt die Strom­aus­fall­ver­si­che­rung?  + Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen: Hier macht das Finanz­amt Pro­ble­me DSGVO: Schützt nicht gegen Ein­sichts-Anspruch des Betriebs­ra­tes + GmbH/Steuer: Gewinn aus KSt-Gut­ha­ben ist steu­er­pflich­tig + NEU: Grund­steu­er belas­tet Gewer­be- und Indus­trie-Immo­bi­li­en + Win­ter: Haf­tung bei unter­las­se­ner Streukontrolle

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 04/2019 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 25. Janu­ar 2019

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wie vie­le Gesell­schaf­ter hat Ihre GmbH? Hin­ter­grund mei­ner Fra­ge: Je mehr Gesell­schaf­ter eine GmbH hat, umso häu­fi­ger kommt es zu (recht­li­chen) Pro­ble­me zwi­schen den Gesell­schaf­tern – sei es um Mit­spra­che­rech­te, um die Geschäfts­po­li­tik oder um eine Nach­fol­ge­re­ge­lung. Faust­re­gel: In der GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern kommt es durch­schnitt­lich alle zwei Jah­re zu ernst­haf­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die bei schlech­tem Kri­sen-Manage­ment bis hin zu einer gericht­li­chen Ent­schei­dung geführt werden.

Das betrifft aber nur einen Teil der mit­tel­stän­di­schen GmbHs. Rund 40 % der ins­ge­samt ca. 1.252.000 Unter­neh­men in der Rechts­form GmbH haben ohne­hin nur einen Gesell­schaf­ter. Der führt in der Regel auch die Geschäf­te sei­ner GmbH selbst. Jede vier­te GmbH hat gera­de ein­mal zwei Gesell­schaf­ter (davon ca. 150.000 sog. pari­tä­ti­sche Zwei­per­so­nen-GmbHs). Knapp 5% der GmbHs haben genau drei Gesell­schaf­ter. Ins­ge­samt 70 % der GmbHs haben danach nur einen oder weni­ge Gesell­schaf­ter. Und gera­de ein­mal 1 % alle GmbHs haben 6 und mehr Gesell­schaf­ter. Die meis­ten Gesell­schaf­ter hat nach wie vor die Freie-Rei­fen­ein­kaufs-Initia­ti­ve GmbH – eine Ein­kaufs­ge­mein­schaft aus Köln/Frechen mit ca. 500 Gesell­schaf­tern. Nicht bekannt ist, ob es in die­ser GmbH beson­ders vie­le Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern gibt (Quel­le: Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung, Uni­ver­si­tät Jena, in GmbHR 2018, S. 669 ff.).

Nach der oben zitier­ten Sta­tis­tik haben aber umge­kehrt 60 % aller GmbHs mehr als einen Gesell­schaf­ter. Damit ist hier bereits eine gewis­se Kri­sen­an­fäl­lig­keit gege­ben. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie hier beson­ders gefor­dert: Sei es durch eine jeder­zeit akti­ve Infor­ma­ti­ons­po­li­tik gegen­über den Gesell­schaf­tern oder durch ein wir­kungs­vol­les Kri­sen-Manage­ment – vom Kon­flikt­ge­spräch bis zum pro­fes­sio­nel­len Mediationsverfahren.

 

GmbH kompakt: Wichtige Rechtsprechung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 (II

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Umset­zung von Recht und Gesetz im Unter­neh­men – aber auch dafür, dass im juris­ti­schen Ernst­fall alle Mög­lich­kei­ten zuguns­ten der GmbH genutzt wer­den. Vie­les ist in Bewe­gung – auch und gera­de bei der steu­er­li­chen Behand­lung der GmbH, ihrer Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer. Wir haben die wich­tigs­ten Neue­run­gen aus 2018 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt:

GmbH/Steuern

 

Finanz­amt kas­siert bei Kar­tell­stra­fen mit: Ein vom Bun­des­kar­tell­amt auf­grund ver­bots­wid­ri­ger Abspra­chen ver­häng­tes Buß­geld darf nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geld­bu­ße am Gewinn­po­ten­ti­al der Kar­tell­ab­spra­che orientiert. FG Köln, Urteil v. 24.11.2016, 10 K 659/16

Fund­stel­le: Nr. 34/2018

Finanz­ge­richt kippt Finanz­amts-Zins-Berech­nung: Laut BFH müs­sen die Finanz­äm­ter eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) für alle Steu­er­be­schei­de mit Säum­nis­zu­schlä­gen (6% Zin­sen) für Ver­an­la­gun­gen ab 2015 gewähren. BFH, Beschluss v. 25.4.2018, IX B 21/18

Fund­stel­le: Nr. 21/2018

Wert­auf­ho­lung bei Ver­kauf der GmbH-Betei­li­gung im Betriebs-ver­mö­gen: Wird ein GmbH-Anteil im Betriebs­ver­mö­gen ver­kauft, ist zur Ermitt­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns eine Wert­auf­ho­lung vor­zu­neh­men – und zwar dann, wenn damit eine zuvor erfolg­te Teil­wert­ab­schrei­bung kor­ri­giert wird oder wenn nach einer Kapi­tal­her­ab­set­zung mit anschlie­ßen­der Kapi­tal­erhö­hung eine Neu­be­wer­tung des GmbH-Anteils not­wen­dig ist. OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17

Fund­stel­le: Nr. 8/2018

Steu­er­fal­le im Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag: Die Finanz­be­hör­den ori­en­tie­ren sich bei der Aner­ken­nung eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges am Datum der Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Das ist zuläs­sig und vom Gesetz­ge­ber so gewollt. Und zwar selbst dann, wenn die Ein­tra­gung auf­grund von Feh­lern des Han­dels­re­gis­ters erst ver­spä­tet erfolgt. BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15

Fund­stel­le: Nr. 7/2018

Geschäftsführer/ Steu­ern Vor­sor­ge-Zuschuss als Sach­lohn: Zahlt die GmbH ihrem pflicht­ver­si­cher­ten Geschäfts­füh­rer einen Zuschuss für eine pri­va­te Zusatz­ver­si­che­rung, han­delt es sich beim Arbeit­ge­ber­bei­trag um einen Sach­be­zug. Fol­ge: Bis zur Frei­gren­ze von 44 EUR bleibt der monat­li­che Sach­be­zug  lohn­steu­er­frei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Vor­aus­set­zung: Der Zuschuss wird nur für die­se spe­zi­el­le Ver­si­che­rungs­leis­tung gewährt. BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16 bzw. vom 4.7.2018, VI R 16/17

Fund­stel­le: Nr. 40/2018

Gesell­schaf­ter-Vor­schuss wird Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen: Lie­fert einer der Gesell­schaf­ter Waren oder ande­re Leis­tun­gen an sei­ne GmbH, dann kann laut BFH die aus­ste­hen­de For­de­rung als Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen bewer­tet wer­den. Fol­ge: In einem even­tu­el­len Insol­venz­ver­fah­ren wird die­se For­de­rung als nach­ran­gi­ge For­de­rung behandelt. BFH, Urteil v. 28.8.2018, I B 114/17

Fund­stel­le: Nr. 38/2018

Besteue­rung der Gewinn­aus­schüt­tung bei Ver­kauf der GmbH: Erwirbt der eine Gesell­schaf­ter vom ande­ren des­sen Geschäfts­an­teil mit ding­li­cher Wir­kung zum Bilanz­stich­tag und ver­ein­ba­ren die Gesell­schaf­ter, dass dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter der lau­fen­de Gewinn der Gesell­schaft noch bis zum Bilanz­stich­tag zusteht und nach Auf­stel­lung der nächs­ten Bilanz an ihn aus­ge­schüt­tet wer­den soll, kann ein zivil­recht­lich wirk­sa­mer und steu­er­lich anzu­er­ken­nen­der Gewinn­ver-tei­lungs­be­schluss vor­lie­gen mit der Fol­ge, dass der im Fol­ge­jahr von der Gesell­schaft an den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­te­te Betrag die­sem als (nach­träg­li­che) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuzu­rech­nen ist. BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 35/16

Fund­stel­le: Nr. 32/2018

Finanz­amt bestraft Gesund­heits-Vor­sor­ge: Gewährt Ihnen Ihre Kran­ken­ver­si­che­rung (KV) Bonus­zah­lun­gen, weil Sie die Vor­aus­set­zun­gen aus einem Bonus­pro­gramm erfül­len, min­dern die­se Zah­lun­gen Ihren Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Das gilt z. B. für Bonus­zah­lun­gen aus einem Fit­ness-Pro­gramm (direk­ter Zuschuss zum Fit­ness-Stu­dio-Bei­trag), bestimm­te Vor­sor­ge-Maß­nah­men (Nicht-Rau­cher-Pro­gramm, Impf­schutz, Zahn­vor­sor­ge) oder sog. Sport­bo­ni für sons­ti­ge gesund­heits­för­dern­de Aktivitäten. FG Müns­ter, Urteil v. 13.6.2018, 7 K 1392/17

Fund­stel­le: Nr. 30/2018

 

Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung (I) 

Vie­le Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten, die mit der Füh­rung der Geschäf­te einer GmbH ver­bun­den sind, sind bereits „digi­tal” – Stich­wort: Manage­ment-Infor­ma­ti­ons­sys­te­me, Berichts­we­sen, Mel­de­we­sen, Lohn­ab­rech­nung usw. Was aber nicht heißt, dass die Geschäfts­füh­rer von die­sen Auf­ga­ben ent­las­tet sind. In der Pra­xis ins­be­son­de­re von klei­ne­ren Unter­neh­men sind es immer noch gera­de die­se Auf­ga­ben, die viel Zeit in Anspruch neh­men. Anders for­mu­liert: Ein gro­ßer Teil der Geschäfts­füh­rungs-Akti­vi­tä­ten besteht genau dar­in, die­se Auf­ga­ben zu orga­ni­sie­ren, abzu­wi­ckeln oder zu kon­trol­lie­ren. Die Digi­ta­li­sie­rung wird aber gera­de in die­sen Berei­chen in den nächs­ten Jah­ren Vie­les verändern.

Nicht allen Kollegen/Innen fällt der Abschied von die­sen (eher sta­ti­schen) Auf­ga­ben­stel­lun­gen leicht. Etwa den Kollegen/Innen, die Unter­neh­mens­füh­rung in ers­ter Linie aus der kauf­män­ni­schen Per­spek­ti­ve erlernt und erlebt haben. Kol­le­gen, die näher am Pro­dukt sind (Inge­nieu­re, Pro­dukt­ent­wick­ler, Mar­ke­ting-Exper­ten), sehen dage­gen die Ent­las­tung von Ver­wal­tungs­auf­ga­ben als krea­ti­ve Chan­ce – weg von der Büro­kra­tie hin zu mehr Gestal­tung des gesam­ten Geschäfts­pro­zes­ses. Der Fokus der neu­en Auf­ga­ben­stel­lun­gen liegt auf:

  • der per­ma­nen­ten Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells (Pro­duk­te, Orga­ni­sa­ti­on und Abläufe),
  • der Begrün­dung von Koope­ra­tio­nen mit stra­te­gi­schen Partnern,
  • dem Initi­ie­ren von Mar­ke­ting-Akti­vi­tä­ten und Kampagnen,
  • der Rekru­tie­rung und Ent­wick­lung von Mit­ar­bei­tern (HR),
  • Com­pli­ance und Ver­trags­we­sen und
  • PR, Reprä­sen­ta­ti­on, Öffent­lich­keits­ar­beit und Netz­wer­ken (Ver­bän­de, Orga­ni­sa­tio­nen, Ausland).
Auch aus der Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve ist die Digi­ta­li­sie­rung glei­cher­ma­ßen Bedro­hung und Chan­ce – je nach Men­ta­li­tät, Aus­bil­dungs­vor­aus­set­zun­gen und per­sön­li­cher Lebens­er­fah­rung. Jün­ge­re Kol­le­gen tun sich dabei sicher leich­ter. Für die Kol­le­gen mit einer Affi­ni­tät zu IT, Infor­ma­tik, Neu­en Medi­en und Tech­nik ver­grö­ßert sich die Spiel­flä­che. Für die Kol­le­gen mit tra­di­tio­nel­lem Rol­len- und Hier­ar­chie­ver­ständ­nis wird der Spiel­raum dage­gen enger. In GmbHs mit tra­di­tio­nel­ler Res­sort-Auf­tei­lung macht es Sinn, die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zu über­den­ken bzw. neu zu orga­ni­sie­ren – z. B. weg von der kauf­män­ni­schen Domi­nanz hin zur krea­ti­ven Geschäfts­füh­rung mit den neben­ste­hend genann­ten Aufgabenschwerpunkten.

 

GmbH/Energierisiken: Wann lohnt die Stromausfallversicherung? 

Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie auch dafür zustän­dig, dass der Geschäfts­be­trieb der GmbH den Risi­ken gemäß gesi­chert bzw. ggf. ver­si­che­rungs­tech­nisch gegen Risi­ken abge­si­chert ist. Über­las­te­te Strom­tras­sen, zuneh­men­de wet­ter­be­ding­te Aus­fäl­le (Sturm­tie­fe) oder Schalt­feh­ler in der Com­pu­ter­steue­rung: Deutsch­land­weit neh­men Strom­aus­fäl­le zu. So wur­den z. B. allei­ne auf dem Inter­net-Por­tal Strom­aus­fall seit Novem­ber 2016 14.477 Stö­run­gen gemel­det. Ten­denz: zunehmend.

Wer betrof­fen ist, hat in der Regel län­ge­re Aus­fall­zei­ten. Eini­ge Ver­si­che­run­gen raten für die Zukunft zu einer zusätz­li­chen Strom­aus­fall-Ver­si­che­rung. Für wen lohnt das? Wenig Aus­sicht auf Scha­dens­er­satz haben Unter­neh­men, bei denen ledig­lich (Com­pu­ter-/Te­le­fon-) Aus­fall­zei­ten zu ver­zö­ger­ter Bear­bei­tung füh­ren. Die­se Risi­ken las­sen sich auch mit einer Strom­aus­fall-Ver­si­che­rung nicht absi­chern, weil die Ermitt­lung des kon­kre­ten Scha­dens nur sel­ten und nur sehr schwer mög­lich ist (Aus­nah­me: aus­blei­ben­de Bestel­lun­gen im Inter­net-Han­del, Scha­dens­fäl­le aus Ter­min­über­schrei­tun­gen). Alter­na­ti­ve: Der Not­fall­plan für die Mit­ar­bei­ter (Bespre­chungs­ter­mi­ne vor­zie­hen, Abla­ge + Doku­men­ta­ti­on, Pau­se). Für den rei­nen oder über­wie­gen­den Büro­be­trieb ist die Strom­aus­fall-Ver­si­che­rung kei­ne wirk­li­che Alternative.

Für Unter­neh­men, die bei Strom­aus­fall Pro­duk­ti­ons- oder Maschi­nen­aus­fäl­le haben (die dann tat­säch­lich und nach­weis­bar zu rechen­ba­ren Fehl-Umsät­zen füh­ren), ist die (tech­ni­sche) Betriebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung die bes­se­re Alter­na­ti­ve – die­se leis­tet Scha­dens­er­satz­aus­gleich nicht nur bei Strom­aus­fall, son­dern auch bei ande­ren tech­ni­schen Scha­dens­fäl­len. Prü­fen Sie bestehen­de Poli­cen, ob und wie der Strom­aus­fall ver­si­chert ist. Bei grö­ße­ren Strom­aus­fall-beding­ten Schä­den haf­tet ohne­hin der Ver­ur­sa­cher,  also der Ener­gie­ver­sor­ger. Aus­nah­me: Höhe­re Gewalt wie unwet­ter­be­ding­te Schäden.

 

Verträge mit Angehörigen: Hier macht das Finanzamt Probleme

Beschäf­ti­gen Sie in der GmbH nahe Ange­hö­ri­ge (Ehe­gat­te, Kin­der), soll­ten Sie die ver­trag­li­che Gestal­tung und die Durch­füh­rung genau neh­men. Nicht geht: Sie ver­ein­ba­ren einen Mini-Job und ver­rech­nen dafür zum Teil die Nut­zung des Fir­men­wa­gens und glei­chen Über­stun­den mit Frei­zeit ab. Das ist – laut Finanz­ge­richt Müns­ter – „zu viel” Impro­vi­sa­ti­on (FG Müns­ter, Urteil v. 20.11.2018, 2 K 156/18 E).

Gehen Sie davon aus, dass gera­de in klei­ne­ren GmbHs Arbeits­ver­hält­nis­se mit nahen Ange­hö­ri­gen zu den Schwer­punk­ten der Steu­er­prü­fung gehö­ren. Dabei geht es nicht nur um die ver­trag­li­che Gestal­tung, son­dern auch um die Durch­füh­rung. Wird regel­mä­ßig Gehalt über­wie­sen? Wer­den die Mel­de­pflich­ten zur Mini­job-Zen­tra­le regel­mä­ßig ein­ge­hal­ten? Gibt es eine regel­mä­ßi­ge Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten? Wird Urlaub kon­kret geführt. Feh­ler sind regel­mä­ßig Anlass für die Steu­er­prü­fung, ein sol­ches Arbeits­ver­hält­nis nicht anzuerkennen.

 

DSGVO: Schützt nicht gegen Einsichts-Anspruch des Betriebsrates

Der Betriebs­rat hat wei­ter­hin das Recht auf Ein­sicht­nah­me in nicht anony­mi­sier­te Lis­ten der Brut­to­löh­ne und ‑gehäl­ter, um sei­ne Auf­ga­ben erfül­len zu kön­nen. Die Daten­ein­sicht ver­letzt nicht das Recht der Arbeit­neh­mer auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung und ist mit den Vor­ga­ben der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) ver­ein­bar. (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 22.10.2018, 12 TaBV 23/18).

Der Betriebs­rat begehr­te die Ein­sicht­nah­me in nicht anony­mi­sier­te Lis­ten der Brut­to­löh­ne und ‑gehäl­ter. Der Arbeit­ge­ber (hier: Gesund­heits­zen­trum) ablehn­te dies ab. Der Betriebs­rat muss laut Gericht kein Über­wa­chungs­be­dürf­nis dar­le­gen, um eine Ein­sicht in Gehalts­lis­ten zu erhal­ten. Daten­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten ste­hen dem Ein­sichts­recht des Betriebs­rats in die Brut­to­ent­gelt­lis­ten nicht ent­ge­gen. Der Betriebs­rat wird bei Ein­sicht in Aus­übung sei­ner Rech­te und Pflich­ten als Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten tätig.

 

GmbH/Steuer: Gewinn aus KSt-Guthaben ist steuerpflichtig

Erwirbt ein Steu­er­pflich­ti­ger einen Anspruch auf Aus­zah­lung eines Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­bens zu einem unter dem Nomi­nal­wert der For­de­rung lie­gen­den Preis, erzielt er im Aus­zah­lungs­zeit­punkt einen Gewinn aus einer – steu­er­pflich­ti­gen – Rück­zah­lung einer Kapi­tal­for­de­rung (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 20.11.2018, 13 K 2486/17 E, Revi­si­on zugelassen).

 

NEU: Grundsteuer belastet Gewerbe- und Industrie-Immobilien

Das von Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Scholz und der SPD getra­ge­ne neue Modell zur Berech­nung der Grund­steu­er wird Gewer­be- und Indus­trie­flä­chen erheb­lich mehr belas­ten. Nach aktu­el­len Berech­nun­gen tra­gen die­se Flä­chen momen­tan mit 5,3 Mrd. EUR zum der­zei­ti­gen Grund­steu­er-Gesamt­auf­kom­men von 13,8 Mrd. EUR bei. Nach dem von der SPD favo­ri­sier­ten Modell wer­den Gewer­be- und Indus­trie­flä­chen danach in Zukunft mit ins­ge­samt 6,0 Mrd. EUR belas­tet. Das ent­spricht einer Stei­ge­rung um 14%.

Nach dem von der CDU favo­ri­sier­ten sog. Flä­chen­mo­dell wer­den Wohn­grund­stü­cke gering­fü­gig mehr belas­tet –  was im Umkehr­schluss bedeu­tet, dass Gewer­be- und Indus­trie­flä­chen in der Flä­che gering­fü­gig ent­las­tet wür­den. In bei­den Modell­rech­nun­gen ist unter­stellt, dass die Grund­steu­er-Hebe­sät­ze der Kom­mu­nen kon­stant blei­ben. Dage­gen spricht: Kom­mu­nen, die nach der neu­en Rege­lung mit Min­der­ein­nah­men rech­nen müs­sen, wer­den ihre Hebe­sät­ze wohl ent­spre­chend anpassen.

 

Winter: Haftung bei unterlassener Streukontrolle

Unter­lässt ein mit Räum- und Streu­pflich­ten befass­tes Unter­neh­men bei Tem­pe­ra­tu­ren nur knapp über 0 Grad Cel­si­us die Streu-Kon­trol­le trotz nach­weis­lich vor­han­de­ner Glät­te, so begrün­det dies die vol­le Haf­tung des Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­gen. Im Ver­fah­ren ging es um einen Fahr­rad­sturz auf dem Park­platz eines Super­mark­tes. Ach­tung: Das Gericht sprach dem Unfall­op­fer auch Scha­dens­an­sprü­che aus mög­li­chen Fol­ge­schä­den der Ver­let­zung zu. Im Zwei­fel müs­sen Sie vor Ort den Zustand der Gehwege/Parkplätze kon­trol­lie­ren und danach über eine Streu­ung ent­schei­den (AG Mün­chen, Urteil v. 8.8.2018, 154 C 20100/17).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

Schreibe einen Kommentar