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Volkelt-Brief 02/2017

Volkelt-FB-01Nach­fol­ge: Bes­te Ver­kaufs-Chan­cen für Betrie­be von 200 bis 500 Mit­ar­bei­tern + GmbH-Pla­nung 2017: Die wich­tigs­ten Eck­da­ten im Über­blick +  Ihre GmbH im Inter­net: Sie haf­ten für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen + DSGVO 2018: Höhe­re Stra­fen für Geschäfts­füh­rer bei Ver­stö­ßen gegen den Daten­schutz + Recht: Maß­nah­men gegen die Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rers + Steu­ern: BMF aktua­li­siert Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung + Bargeld/Finanzen: Beleg­pflicht kommt erst 2020 + BISS

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Frei­burg, 13. Janu­ar 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

ich war­te nur dar­auf, dass ein chi­ne­si­scher Inves­tor anklopft“. Sol­che Aus­sa­gen hört man immer öfter, wenn es um die Nach­fol­ge­pla­nung geht. Beson­ders gute Chan­cen haben klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Indus­trie­be­trie­be mit spe­zi­el­lem tech­ni­schen Know-How in der Grö­ßen­ord­nung 200 bis 500 Mit­ar­bei­ter (vgl. Nr. 37/2016). 2016 gab es deutsch­land­weit fast 50 sol­cher Unter­neh­men, die von chi­ne­si­schen Inves­to­ren über­nom­men wur­den oder an denen sich chi­ne­si­sche Inves­to­ren betei­ligt haben. Spek­ta­ku­lärs­te Übernahmen/Be­tei­ligungen: Kuka (Robo­ter), EEW (Ent­sor­gung & Ener­gie), Putz­meis­ter (Beton­pum­pen), Saar­gum­mi, Kie­kert (Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer) oder Kion (Gabel­stap­ler). Auch im Gesund­heits- und Pfle­ge­be­reich und in der Medizintechnik/Pharma sind chi­ne­si­sche Inves­to­ren unter­wegs. Neu­er­dings ste­hen sogar deut­sche Fuß­ball­ver­ei­ne (hier: FC Augs­burg) auf der Wunsch­lis­te chi­ne­si­scher Investoren.

Als ein­zi­ges von 57 Län­dern, die Chi­nas Regie­rung unter­sucht hat, erhält Deutsch­land als Ziel­land für Inves­to­ren die Best­no­te AAA. Für chi­ne­si­sche Inves­to­ren ist das eine staat­li­che Auf­for­de­rung zum Invest in Deutsch­land in Betei­li­gun­gen und Über­nah­men. Gegen­über 2015 haben sich die chi­ne­si­schen Direkt­in­ves­ti­tio­nen in Deutsch­land um über 100 % auf ins­ge­samt 22 Mrd. US-Dol­lar erhöht. Die­ser Trend wird sich auch 2017 fort­set­zen. Der deut­sche Mit­tel­stand steht im Fokus der chi­ne­si­schen Inves­to­ren. Das bedeu­tet gute Chan­cen für Nach­fol­ge­pla­nun­gen, die 2017 anste­hen und Indus­trie­be­trie­be mit 200 bis 500 Mit­ar­bei­tern (Quel­le: KPMG) betref­fen. Inter­es­san­te Infos und Kon­tak­te gibt es z. B. unter www.China-investiert.de.

GmbH-Planung 2017: Die wichtigsten Eckdaten im Überblick

Vie­le Geschäfts­füh­rer haben die frei­en Tage zwi­schen Weih­nach­ten und dem Jahrs­wech­sel dazu genutzt, die Eck­da­ten des neu­en Geschäfts­jahres 2017 fest­zu­le­gen und die Jah­res­ter­min-Pla­nung anzu­ge­hen. Hier die wich­tigs­ten Rah­men­da­ten für Ihre Unter­neh­mens­pla­nung 2017 im Überblick:

Pla­nung Füh­ren Sie die Teil­plä­ne (Finan­zen, Kos­ten, Umsatz, Per­so­nal, Mar­ke­ting) zusam­men. Prü­fen Sie anhand der Pla­nung 2015/2016: Ist der zen­tra­le Unter­neh­mens­plan voll­stän­dig und rea­lis­tisch? Hän­di­gen Sie die zen­tra­le Pla­nung den ver­ant­wort­li­chen Mit­ar­bei­tern aus.
Mar­ke­ting Prü­fen Sie anhand des Soll-Ist-Ver­gleichs aus der lau­fen­den Planungsperiode:
  • Wel­che Mar­ke­ting-Maß­nah­men waren wenig erfolg­reich und müs­sen durch inno­va­ti­ve Mar­ke­ting-Aktio­nen ersetzt werden?
  • Sind CI, CD, Wer­be­mit­tel und Pro­spek­te noch aktuell?
  • Kön­nen Sie mit Mar­ke­ting-Koope­ra­tio­nen einsparen?
  • Nut­zen Sie kos­ten­güns­ti­ge PR-Maßnahmen
Füh­rung

 

Konn­ten in 2016 nicht alle Per­so­nal­ge­sprä­che durch­ge­führt wer­den, soll­te das bis Ende Janu­ar nach­ge­holt wer­den. Das betrifft alle Mit­ar­bei­ter mit Schlüs­sel­funk­tio­nen und Per­so­nal­ver­ant­wor­tung. Prü­fen Sie, ob sol­che Gesprä­che mit Ziel­ver­ein­ba­run­gen auch in den Abteilungen/Projekten durch­ge­führt wurden.
Per­so­nal Per­so­nal bleibt der Eng­pass. Prü­fen Sie:
  • Kön­nen Tei­le aus­ge­glie­dert werden?
  • Kön­nen Sie Pro­zes­se Per­so­nal spa­rend umorganisieren?
  • Pla­nen Sie die Per­so­nal­be­schaf­fung (Mes­se­teil­nah­me, Hoch­schul-Koope­ra­tio­nen, Internet)
  • Müs­sen Ihre Ver­gü­tungs­sys­te­me und alle Rege­lun­gen zum Arbeits­platz aktua­li­siert wer­den (Arbeits­ver­trä­ge, Inter­net-Nut­zung, Vor­ga­ben zum Umgang mit betrieb­li­chem Eigen­tum, Annah­me von Geschenken)?
  • Ermit­teln Sie den Wei­ter­bil­dungs­be­darf (Aus­wahl und Timing der Maßnahmen/Ver­anstaltungen).
  • Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer selbst (Bran­chen-Know-how, neue Märk­te, Führungs-Know-how)
Urlaub Bis Ende Janu­ar soll­te die Urlaubs­pla­nung 2017 für das gesam­te Unter­neh­men abge­schlos­sen sein. Achtung:
  • Geschäfts­füh­rer, die ihren Urlaub in 2016 nicht antre­ten konn­ten, haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung
  • Besteht kein Anspruch auf Urlaubs­ab­gel­tung laut Anstel­lungs­ver­trag, soll­ten Sie die Aus­zah­lung (ab 1.4.2017) erst nach Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter veranlassen
Steu­er Für Ihre GmbH wird sich in 2017 in Sachen Kör­per­schaft­steu­er (15 %) / Soil­da­ri­täts­zu­schlag (5,5 % der KSt-Schuld) / Abgel­tungs­steu­er (25 %) nichts ändern. Aller­dings sind eini­ge lohn­steu­er­li­che Ände­run­gen umzu­set­zen (vgl. dazu Nr. 1/2017). Prü­fen Sie zusam­men mit Ihrem Steuerberater:
  • Wie viel Gewinn aus 2016 soll in die Rücklagen?
  • Wie viel Gewinn soll an die Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­tet werden?
  • Ist es vor­teil­haft, für 2017 die Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren zu beantragen?
  • Wol­len Sie Ihr Gehalt für 2017 erhö­hen (Gesell­schaf­ter­be­schluss)?
Ter­mi­ne
  • Fest­le­gung der Ter­mi­ne für Auf­stel­lung und Beschluss des Jah­res­ab­schlus­ses 2016 – beach­ten Sie dazu die unter­schied­li­chen Fris­ten gemäß GmbH-Grö­ßen­klas­se (vgl. dazu Nr. 43/2016)
  • Erstel­lung und Abga­be der Steu­er­erklä­run­gen 2015/2016
  • Beschluss über die Gewinnverwendung
  • Beschluss über das Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2017

GmbH im Internet: Sie haften für Urheberrechtsverletzungen

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit einem kom­ple­xe­ren Inter­net-Auf­tritt (Shop-Funk­ti­on, Ver­wei­se auf ande­re Inter­net-Sei­ten) müs­sen Sie ein Urteil des LG Ham­burg zur Kennt­nis neh­men und ggf. Maß­nah­men ergrei­fen. Danach gilt: Ver­lin­ken Sie auf Web­sei­ten, die urhe­ber­rechts­ge­schütz­te Daten (z. B. Bil­der) ent­hal­ten, dann kön­nen sie für die­se Urhe­ber­rechts­ver­let­zung (kos­ten­pflich­tig) abge­mahnt wer­den (LG Ham­burg, Beschluss vom 18.11.2016, 310 O 420/16). Uner­heb­lich ist, ob Sie von der Urhe­ber­rechts­ver­let­zung wuss­ten oder nicht. Das LG Ham­burg bezieht sich dabei auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) aus 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15).

Wie immer wird auch die­ses Abmahn-Urteil die übli­chen Ver­däch­ti­gen (Abmahn-Anwäl­te) auf den Plan rufen, die dann gezielt nach sol­chen Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen im Inter­net auf gewerb­li­chen Web­sites suchen. Prü­fen Sie Ihre Web­sites auf kri­ti­sche Ver­lin­kun­gen. Bei der Ver­lin­kung auf You­tube wer­den Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen ange­zeigt bzw. gleich unterbunden.

DSGVO 2018: Höhere Strafen für Geschäftsführer 

Am 25. Mai 2018 tritt euro­pa­weit eine neue Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) in Kraft. Wich­tig: Damit wer­den die zum Teil stren­ge­ren Ver­brau­cher­schutz-Bestim­mun­gen aus dem deut­schen Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) abge­löst. Erhöht wer­den aber die Ansprü­che an die Mana­ger/­Ge­schäfts­lei­ter-Pflich­ten und die Buß­geld­be­stim­mun­gen. So ist vor­ge­se­hen, dass bei Ver­stö­ßen (z. B. gegen die Ver­pflich­tung zur Bestel­lung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, unzu­läs­si­ge Wei­ter­ga­be von Kun­den­da­ten, unzu­läs­si­ge Video-Über­wa­chung von Mit­ar­bei­tern) Buß­gel­der in Höhe von bis zu 4 % eines Jah­res­um­sat­zes erho­ben werden.

Abzu­se­hen ist, dass die Unter­neh­men ver­su­chen wer­den, bei Pflicht­ver­stö­ßen das Manage­ment bzw. die Geschäfts­füh­rung in die Haf­tung zu neh­men. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass Sie Ihre Unschuld dann auch bewei­sen müs­sen. Pro­to­kol­lie­ren Sie ab sofort alle Vor­gän­ge, die die Umset­zung der neu­en Daten­schutz-Bestim­mun­gen betref­fen (Ver­pflich­tung des Daten­schutz­be­auf­trag­ten, Ein­rich­ten einer sach­ge­rech­ten Orga­ni­sa­ti­on mit kla­rer Auf­ga­ben­ver­tei­lung, Stel­len­be­schrei­bun­gen und Imple­men­tie­rung in den Arbeits­ver­trä­gen (Orga­ni­gramm), Bereit­stel­len eines Bud­gets in der Unternehmensplanung).

Bis 2018 ist erst ein­mal noch eine Men­ge Zeit. Den­noch: Nut­zen Sie die lan­ge Vor­lauf­zeit, um sich kun­dig zu machen. Zen­tra­ler Punkt des neu­en Geset­zes ist, dass die Geschäfts­lei­tung (hier: Management/Vorstand und Auf­sichts­rat) für die Umset­zung der Vor­schrif­ten im Unter­neh­men aus­drück­lich ver­ant­wort­lich gemacht wer­den. Wich­tig ist, dass Sie die sich für Sie erge­ben­den Com­pli­ance-Pflich­ten voll­stän­dig doku­men­tie­ren und damit deren Erfül­lung jeder­zeit nach­wei­sen kön­nen. Geschäfts­füh­rer, für die eine D & O – Ver­si­che­rung abge­schlos­sen ist, soll­ten prü­fen, inwie­weit im Rah­men der Poli­ce Ansprü­che aus Ver­stö­ßen gegen Daten­schutz­vor­schrif­ten (BDSG, DSGVO) auf­ge­führt sind bzw. auf die­se Vor­schrif­ten expli­zit ver­wie­sen wird.

Recht: Maßnahmen gegen die Kündigung des Geschäftsführers

Der frist­los gekün­dig­te Fremd-Geschäfts­­­füh­rer hat aus­nahms­wei­se Anspruch auf ein Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren, wenn er wie ein Arbeit­neh­mer ein­zu­stu­fen ist – also einem weit rei­chen­dem arbeits­be­glei­ten­den und ver­fah­rens­ori­en­tier­ten Wei­sungs­recht durch die GmbH-Gesell­schaf­ter unter­liegt (ArbG Stutt­gart, Urteil vom 21.12.2016, 26 Ca 735/16).

 Im Geschäfts­füh­rer-Dienst­ver­trag war ver­ein­bart (§ 10 Abs. 7): Im Fall der Abbe­ru­fung sowie im Fall der Kün­di­gung endet das Geschäfts­füh­rer­amt mit dem Zugang der Mit­tei­lung über die Abbe­ru­fung bzw. über die Kün­di­gung“. Die­se Ver­ein­ba­rung gilt. Der Geschäfts­füh­rer hat kei­nen Anspruch auf Arbeitnehmerrechte.

Steuern: BMF aktualisiert Betriebsstättengewinnaufteilung-Verordnung

Am 22.12.2016 hat das BMF die neue 186-sei­ti­ge Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung (VWG BsGa) ver­öf­fent­licht. Die­se ist ab sofort Grund­la­ge für die Bewer­tung, Auf­tei­lung und steu­er­li­che Zuord­nung von Gewin­nen bzw. inner­be­trieb­li­chen Ver­rech­nungs­prei­sen für alle Unter­neh­men mit aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten (BMF-Schrei­ben vom 22.12.2016, IV B 5 – S 1341/12/10001–03).

Wie berich­tet (Nr. 14/2016) wer­den damit die bis dato gel­ten­den Vor­ga­ben erheb­lich schär­fer gefasst und detail­lier­ter gere­gelt. Schwer­punk­te der Ver­ord­nung sind die Auf­zeich­nungs­pflich­ten inlän­di­scher Unter­neh­men für ihre aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten bzw. die Auf­zeich­nungs­pflich­ten aus­län­di­scher Unter­neh­men für ihre deut­schen Betriebs­stätten. Der Auf­wand für Unter­neh­men mit aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten wird erheb­lich grö­ßer. Für klei­ne­re Unter­neh­mens­grup­pen mit aus­län­di­schen Betriebs­stät­ten ist zu prü­fen, ob ein stra­te­gi­scher Wech­sel ein­ge­lei­tet wer­den soll­te – z. B. durch Aus­grün­dun­gen der Betriebs­stät­ten in unab­hän­gi­ge Tochtergesellschaften.

Bargeld/Finanzen: Belegpflicht kommt erst ab 1.1.2020

Das am 16.12.2016 vom Bun­des­rat ver­ab­schie­de­te Gesetz gegen Steu­er­be­trug mit Laden­kas­sen ist beschlos­se­ne Sache und wird mit der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt umge­setzt. Wich­ti­ges Detail: Neu ein­ge­führt wird damit eine sog. all­ge­mei­ne Beleg­pflicht. Danach sind Unter­neh­men mit elek­tro­ni­schem Kas­sen­auf­zeich­nungs­sys­tem ver­pflicht, für jeden Vor­gang einen Beleg aus­zu­stel­len und aus­zu­ge­ben (vgl. Nr. 1/2017). Aus­nah­men für Ver­ei­ne und gele­gent­li­che Leis­tungs­er­brin­gun­gen sind auf Antrag mög­lich (Quel­le: Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen vom 13.12.2016).

Unklar­hei­ten gab es hin­sicht­lich der Umset­zungs-Fris­ten. Laut Deut­schem Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) müs­sen Sie ab 1.1.2020 den Finanz­be­hör­den umfas­send Aus­kunft über das von Ihnen ver­wen­de­te digi­ta­le Auf­zeich­nungs­sys­tem geben (Mit­tei­lungs­pflicht) und – sie­he oben – eben­falls erst ab 1.1.2020 lücken­los Bele­ge erstel­len und aus­ge­ben (Beleg­pflicht).

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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