Kategorien
Lexikon

Weisungsrecht (der Gesellschafter)

Die Gesell­schaf­ter der GmbH kön­nen zu allen ande­ren Ange­le­gen­hei­ten der GmbH jeder­zeit beschlie­ßen. Wel­che Wei­sun­gen an den Geschäfts­füh­rer erteilt wer­den, steht völ­lig im frei­en Ermes­sen der Gesell­schaf­ter. Auch Ein­zel­an­wei­sun­gen an Geschäfts­füh­rer sind mög­lich (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Dazu genügt jedoch nicht die Anwei­sung eines Mehr­heits-Gesell­schaf­ters. Die Anwei­sung muss auf der Grund­la­ge eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses erfolgen.

Nor­mal­fall ist, dass Sie mit der Wei­sung ein­ver­stan­den sind und Sie die Wei­sung für eine wirt­schaft­lich rich­ti­ge Maß­nah­me hal­ten. Schwie­ri­ger ist es, wenn Wei­sun­gen auf Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen beru­hen, denen Nich­tig­keit oder Anfech­tung droht. Solan­ge kein Gesell­schaf­ter eine kon­kre­te recht­li­che Maß­nah­me ein­ge­lei­tet hat, müs­sen Sie auch die­se Wei­sung ausführen.

Wenn Wei­sun­gen gegen den Gesell­schaf­ter­ver­trag ver­sto­ßen: Nicht ein­deu­tig ist die Rechts­la­ge hin­sicht­lich Wei­sun­gen, die gegen Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges ver­sto­ßen. In der Pra­xis soll­ten Sie davon aus­ge­hen, dass Sie Wei­sun­gen, die bewusst eine vor­han­de­ne Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­nahms­wei­se außer Kraft set­zen, aus­füh­ren müs­sen. Haben nicht alle Gesell­schaf­ter einen den Gesell­schafts­ver­trag bre­chen­den Beschluss zuge­stimmt, so ist die­ser Beschluss anfecht­bar. Wich­tig: Han­deln Sie als Geschäfts­füh­rer auf­grund eines anfecht­ba­ren Beschlus­ses, so hat der Beschluss kei­ne haf­tungs­be­frei­en­de Wir­kung. Im Klar­text: Män­gel bei der Beschluss­fas­sung gehen zu Ihren Lasten.

Die­se Beschlüs­se soll­ten Sie nicht aus­füh­ren: Als Geschäfts­füh­rer  soll­ten Sie Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter nicht aus­zu­füh­ren, wenn

  1. die Aus­füh­rung gegen gesetz­li­che Ver­pflich­tun­gen ver­sto­ßen wür­de (z.B. Pflicht zur Kapitalerhaltung),
  2. Sie sich damit straf­bar machen wür­den (z.B. Steuerpflichten),
  3. Sie sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen wür­de (z.B. gegen­über Dritten).

Wol­len Sie im Vor­feld Ihnen unge­neh­me Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter ver­hin­dern, kön­nen Sie dazu Ein­fluss auf die Gesellschafterversammlung.

Gren­zen des Wei­sungs­rechts: Grund­sätz­lich sind die Gesell­schaf­ter der GmbH zu jeder Zeit und zu jedem Gegen­stand wei­sungs­be­fugt (§ 37 GmbHG), jeden­falls solan­ge kei­ne ande­ren Ver­ein­ba­run­gen dage­gen ste­hen (Gesell­schafts­ver­trag). Gren­zen hat die­ses gene­rel­le Wei­sungs­recht da, wo gegen Geset­ze oder ande­re bestehen­de ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen ver­sto­ßen wird. Oft tritt oft fol­gen­des Pro­blem auf: Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rung beur­tei­len eine wirt­schaft­li­che Fra­ge unter­schied­lich. Die Gesell­schaf­ter set­zen ihre Auf­fas­sung per Beschluss und Wei­sung durch.

Bei­spiel: Der Geschäfts­füh­rer ist davon über­zeugt, einen bestimm­ten Auf­trag unter Ein­be­zie­hung von Fremd­leis­tun­gen zu erbrin­gen, anstatt zusätz­li­che Kapa­zi­tä­ten zu schaf­fen. Die Gesell­schaf­ter bestehen auf Eigen­leis­tung mit der Fol­ge, dass zusätz­li­ches Per­so­nal ein­ge­stellt wer­den muss. Der Hin­weis auf stei­gen­de Per­so­nal­kos­ten wird mit dem Hin­weis auf zusätz­li­chen Umsatz und stra­te­gi­sche Über­le­gun­gen abge­tan. Den­noch: Am Ende des Geschäfts­jah­res wer­den die stei­gen­den Per­so­nal­kos­ten der Geschäfts­füh­rung – also Ihnen – ange­las­tet, womög­lich wird die Ent­las­tung verweigert.

Was kön­nen Sie tun? Brin­gen Sie Ihre Posi­ti­on schrift­lich in die Beschluss­fas­sung ein. Dazu genügt es nicht, eine aus­führ­li­che, mit Zah­len beleg­te Stel­lung­nah­me ein­zu­rei­chen. Ach­ten Sie auch dar­auf, dass Ihre Aus­füh­run­gen zum Bestand­teil des Pro­to­kolls der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung werden.

Gelingt es nicht, die gesam­te Stel­lung­nah­me als Anla­ge zum Pro­to­koll ein­zu­rei­chen, drän­gen Sie dar­auf, dass Ihre grund­sätz­li­chen Beden­ken ver­kürzt im Pro­to­koll ver­merkt wer­den. Stel­len Sie beim Gegen­le­sen des Pro­to­kolls fest, dass Ihre Aus­füh­run­gen nicht auf­ge­nom­men wur­den, ver­mer­ken Sie dies als Akten­no­tiz an jeden ein­zel­nen Gesell­schaf­ter. Im  Zwei­fel kann Ihnen nie­mand die Ent­schei­dung abneh­men. Die defen­si­ve Stra­te­gie besteht dar­in, Wei­sun­gen, von denen Sie wirt­schaft­li­che Nach­tei­le für die GmbH befürch­ten, nicht auszuführen.

Schreibe einen Kommentar