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Vorvertrag

Wenn Sie eine Fir­ma oder einen GmbH-Betei­li­gung kau­fen, geht das nicht ohne län­ge­re Ver­hand­lun­gen über die Kon­di­tio­nen. Wol­len Sie ver­hin­dern, dass der Ver­käu­fer im Wett­be­werb mit meh­re­ren Kauf­in­ter­es­sen­ten den Kauf­preis sys­te­ma­tisch nach oben treibt, kön­nen Sie einen Vor­ver­trag abschlie­ßen (let­ter of intent). Damit erklä­ren bei­de Sei­ten ihre Kauf- bzw. Ver­kaufs­ab­sicht. Je nach Aus­ge­stal­tung des Vor­ver­tra­ges kön­nen Sie so ver­hin­dern, dass der Ver­käu­fer an einen Drit­ten ver­kauft oder davon abhal­ten wird, indem Sie eine Ver­trags­stra­fe oder Scha­dens­er­satz festlegen.

Vor­sicht: In der Pra­xis gibt es vie­le Fäl­le, in denen die Gerich­te die Rechts­ver­bind­lich­keit des Vor­ver­tra­ges anzwei­feln. 2. Risi­ko: Wenn Sie im Vor­ver­trag ein­zel­nen Punk­te (damit er „rechts­ver­bind­lich“ ist) zu genau vor­ge­ben, bin­det Sie das u. U. im Haupt­ver­trag (prä­jus­ti­zi­el­le Wir­kung). Wird dann pro­zes­siert, ris­kie­ren Sie, dass in der rich­ter­li­chen Ent­schei­dung ihre eigent­li­chen Inter­es­sen nicht berück­sich­tigt wer­den. Der Kauf mit Vor­ver­trag kann also auch ganz schön nach hin­ten losgehen.

Die Kauf- bzw. die Ver­kaufs-Situa­ti­on eines Unter­neh­mens oder GmbH-Anteils sind immer auch eine Fra­ge des Ver­trau­ens. Miss­trau­en – ob berech­tigt oder unbe­rech­tigt – ist aber selbst mit dem bes­ten Vor­ver­trag nicht aus­zu­räu­men – er wiegt meist/oft nur in fal­scher Sicherheit.

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