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Lexikon

Verpfändung eines GmbH-Anteils

Die Ver­pfän­dung eines GmbH-Geschäfts­an­teils oder eines Teils des Geschäfts­an­teils ist zuläs­sig (§§ 1273 ff. BGB). Die Ver­pfän­dung ist mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag zu bestel­len (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Die münd­li­che oder schrift­li­che Ver­pflich­tung zur Ver­pfän­dung kann im Kla­ge­weg form­rich­tig durch­ge­setzt werden.

Für eine Ver­pfän­dung sind die Vor­schrif­ten des Gesell­schafts­ver­tra­ges zu beach­ten. Die­se kann aus­ge­schlos­sen wer­den oder der Zustim­mung der Gesell­schaf­ter unter­lie­gen. Die Ver­pfän­dung ist auch ohne Anzei­ge oder Mel­dung an die GmbH wirk­sam. Dies kann jedoch per Gesell­schafts­ver­trag als Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung ver­langt wer­den. Die Mit­glied­schafts­rech­te blei­ben beim Ver­pfän­der. Der Pfand­gläu­bi­ger hat grund­sätz­lich kei­nen Ein­fluss auf die Gesell­schaf­ter­stel­lung des Ver­pfän­ders, soweit dies nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart wird. Der Ver­pfän­der kann das Gewinn­be­zugs­recht und die Ver­wal­tungs­rech­te auf den Pfand­gläu­bi­ger über­tra­gen, jedoch nicht unwi­der­ruf­lich. Ist das Gewinn­be­zugs­recht über­tra­gen, muss die GmbH den Gewinn an den Pfand­gläu­bi­ger aus­zah­len, sofern die­ser eine Mel­dung über die Pfän­dung vorliegt.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht