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Vereinigung von Geschäftsanteilen

Ver­fügt ein Gesell­schaf­ter über meh­re­re Geschäfts­an­tei­le an der GmbH, so sind die­se unab­hän­gig von­ein­an­der, auch die damit ver­bun­de­nen Mit­glied­schafts­rech­te sind selb­stän­dig aus­zu­üben. Meh­re­re Geschäfts­an­tei­le kön­nen zusammengelegt/vereinigt wer­den, wenn die­se voll ein­ge­zahlt sind und kei­ne beschränk­te Nach­schuss­pflicht besteht. Der von der GmbH nach § 23 GmbHG ein­ge­zo­ge­ne (kadu­zier­te) Anteil kann mit einem voll ein­ge­zahl­ten ande­ren Geschäfts­an­teil ver­ei­nigt wer­den, wenn kei­ne Nach­schuss­pflicht besteht.

Die Zusam­men­le­gung von Geschäfts­an­tei­len erfolgt durch Beschluss der Gesell­schaf­ter, wobei der betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter zustim­men muss (§ 53 GmbHG), in der Regel mit ein­fa­cher Mehr­heit, sofern im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne ande­re Mehr­heit für die Beschluss­fas­sung oder für die­sen Fall vor­ge­se­hen ist. Vor­aus­set­zung für eine Zusam­men­le­gung ist nicht, dass die­se aus­drück­lich nah den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges zuge­las­sen sein.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht