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Lexikon

Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

Der Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH hat grund­sätz­lich kein Teil­nah­me­recht, aber eine Teil­nah­me­pflicht, d.h. Sie müs­sen auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men, um den Gesell­schaf­tern Rede und Ant­wort zu ste­hen. Wenn der Fremd-Geschäfts­füh­rer an einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung auf kei­nen Fall teil­neh­men will – etwa, weil Sie unbe­dingt noch Infor­ma­tio­nen zur recht­li­chen Beur­tei­lung der Beschluss­la­ge brau­chen – müs­sen Sie Ihre Abwe­sen­heit begrün­den kön­nen. Wenn er kei­ne Nach­tei­le (außer­or­dent­li­che Kün­di­gung) ris­kie­ren will, soll­ten er ein Attest vor­le­gen oder einen Arzt­be­such bele­gen können.

Weiterführende Informationen:

Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH