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Steuerbescheinigung

Sie müs­sen  den Gesell­schaf­tern eine Beschei­ni­gung über ein­be­hal­te­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er aus­stel­len. Die­se ent­hält Anga­ben zu:

  1. Name und die Anschrift des Gesellschafters,
  2. die Art und Höhe der Kapi­tal­erträ­ge unab­hän­gig von der Vor­nah­me eines Steuerabzugs,
  3. den Zah­lungs­tag,
  4. den Betrag der Kapitalertragsteuer,
  5. das Finanz­amt, an das die Steu­er abge­führt wor­den ist.

Wird der Gesell­schaf­ter nicht zur Ein­kom­men­steu­er ver­an­lagt, wird die Kapi­tal­ertrag­steu­er erstat­tet. Vor­aus­set­zung: Die Vor­la­ge der Nicht-Ver­an­la­gungs-Beschei­ni­gung. Bei Nicht-Abfüh­rung der Kapi­tal­ertrag­steu­er haf­tet die GmbH – bzw. Sie als gesetz­li­cher Ver­tre­ter der GmbH. Bei Fahr­läs­sig­keit oder gro­ber Pflicht­ver­let­zung kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer per­sön­lich in die Haf­tung genom­men werden.

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