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Pflichtveröffentlichung

Die nach­fol­gen­de Über­sicht zeigt, wie der Geschäfts­füh­rer im Kon­flikt­fall sys­te­ma­tisch vor­geht. Kann der Steu­er­be­ra­ter die ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen nicht recht­zei­tig bereit­stel­len oder wei­gern sich die Gesell­schaf­ter, den Jah­res­ab­schluss recht­zei­tig fest­zu­stel­len oder zu beschlie­ßen, soll­ten Sie sich unbe­dingt von einem Fach­an­walt für Gesell­schafts­recht bera­ten las­sen. Nur so kön­nen Sie sicher­stel­len, dass das Bun­des­amt für Jus­tiz kei­ne Ord­nungs­maß­nah­men gegen Sie per­sön­lich androht bzw. durchsetzt.

Dar­um geht es

Sofort­maß­nah­men

Das müs­sen Sie beachten

Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten der GmbH Zum 31. Dezem­ber müs­sen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, ein­ge­tra­ge­ne Genos­sen­schaf­ten, Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten ohne per­sön­lich haf­ten­den Gesell­schaf­ter und­nach dem Publi­zi­täts­ge­setz ver­pflich­te­te Unter­neh­men ihren Jah­res­ab­schluss, den Anhang und den Lage­be­richt für das vori­ge Geschäfts­jahr beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter (https://www.unternehmensregister.de) zur Ver­öf­fent­li­chung einreichen.Besonderheiten gel­ten für den Kon­zern­ab­schluss (§ 290 ff. HGB) Ein­rei­chen der ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen des ver­gan­ge­nen Geschäfts­jah­res bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber.- Die Unter­la­gen kön­nen Sie direkt beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­rei­chen.- oder Sie beauf­tra­gen Ihren Steu­er­be­ra­ter, dies für Ihre GmbH zu erle­di­gen – ent­we­der direkt beim elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter oder über die DATEV.
Lücken­lo­se Über­wa­chung der Veröffentlichungspflichten Der Betrei­ber des elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ters (Bun­des­an­zei­ger Ver­lag) über­prüft anhand der von den Regis­ter­ge­rich­ten bereit­ge­stell­ten Unter­neh­mens­da­ten, ob die Publi­zi­täts­ver­pflich­tun­gen frist­ge­recht und voll­stän­dig erfüllt wer­den (elek­tro­ni­scher Daten­ab­gleich). Bei Ver­stö­ßen wird das Bun­des­amt für Jus­tiz (Sitz: Bonn) informiert. Spä­tes­tens 1 Monat nach Ende des Ter­mins für die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung wird das Bun­des­amt für Jus­tiz infor­miert. Das Bun­des­amt für Jus­tiz lei­tet das Ord­nungs­ver­fah­ren gegen alle GmbHs ein, die ihren Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten nicht recht­zei­tig nach­ge­kom­men sind.
Auf­for­de­rung zur Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten durch die GmbH Unter Andro­hung eines Ord­nungs­gelds (2.500 EUR bis 25.000 EUR) wird das betrof­fe­ne Unter­neh­men auf­ge­for­dert, die Unter­neh­mens­da­ten inner­halb von 6 Wochen zu ver­öf­fent­li­chen bzw. zu ver­voll­stän­di­gen. Das ange­mahn­te Unter­neh­men trägt die Ver­fah­rens­kos­ten. Die­se kön­nen mehr­fach ent­ste­hen, z. B. wenn das Ord­nungs­ver­fah­ren gegen ein­zel­ne Organ-Mit­glie­der (Geschäfts­füh­rer) oder gegen meh­re­re ver­bun­de­ne Unter­neh­men (Kon­zern­un­ter­neh­men) geführt wird. Nach­träg­li­che Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten: Rei­chen Sie ihre ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen spä­tes­tens inner­halb von 6 Wochen ab der Auf­for­de­rung zur Offen­le­gung nach. Dann wird das Ord­nungs­geld nicht fest­ge­setzt. Sie müs­sen nur die Ver­fah­rens­ge­büh­ren in Höhe von 53,50 EUR zahlen.Beauftragen Sie einen Steu­er­be­ra­ter mit der Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten, kön­nen Sie sich nicht ein­fach auf die Erle­di­gung ver­las­sen. Sie müs­sen Sie den Steu­er­be­ra­ter kontrollieren.
Wei­te­res Verfahren Das Bun­des­amt für Jus­tiz setzt das Ord­nungs­geld fest und eröff­net das Ein­zugs­ver­fah­ren. Das Bun­des­amt für Jus­tiz darf bei Nicht-Erfül­lung der Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten das Ord­nungs­ver­fah­ren so lan­ge wie­der­ho­len, bis das Unter­neh­men sei­ner Publi­zi­täts­ver­pflich­tung im vol­len Umfang nach­ge­kom­men ist. Eine Ver­wei­ge­rung der Offen­le­gung ist zweck­los: Sie müs­sen Ihre Unter­neh­mens­da­ten ver­öf­fent­li­chen. Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird so lan­ge Ord­nungs­gel­der fest­set­zen und ein­zie­hen, bis Sie Ihre Pflicht erfüllt haben. Rechts­mit­tel dage­gen sind zweck­los – das Ver­fah­ren ist recht­lich nicht zu bean­stan­den. Die Ver­fah­rens­kos­ten von 53,50 EUR wer­den für jede Auf­for­de­rung zur Erfül­lung der Offen­le­gungs­pflich­ten fällig.
Ein­zel­fra­gen und Gerichts­ent­schei­de zur Pflichtveröffentlichung Land­ge­richt Bonn, Beschluss vom 25.10.2007, 11 T 21/07 Eine finan­zi­ell schwie­ri­ge Unter­neh­mens­si­tua­ti­on ist kein Recht­fer­ti­gungs­grund für die Nicht­of­fen­le­gung des Jahresabschlusses.
Land­ge­richt Bonn, Beschluss vom 6.12.2007, 11 T 11/07 Ver­säum­nis­se des Vorstands/der Geschäfts­füh­rer bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses sind kein Recht­fer­ti­gungs­grund für die Nicht­of­fen­le­gung des Jahresabschlusses.
LG Bonn, Beschluss vom 22.4.2008, 11 T 28/07 Laut Insol­venz­ord­nung blei­ben die Pflich­ten des Schuld­ners zur Rech­nungs­le­gung durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens unbe­rührt (§ 155 Abs. 1 S. 1 InsO). Zustän­dig für die Erfül­lung der Rech­nungs­le­gungs­pflich­ten blei­ben auch nach Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens die Orga­ne der Kapi­tal­ge­sell­schaft (Geschäfts­füh­rung).
LG Bonn, Beschluss vom 24.6.2008, 30 T 40/08 Wur­de gegen die Ord­nungs­geld­an­dro­hung kein Ein­spruch ein­ge­legt, kann eine sofor­ti­ge Beschwer­de nicht dar­auf gestützt wer­den, dass die Andro­hungs­ver­fü­gung nicht gerecht­fer­tigt ist. Zur Gel­tend­ma­chung mate­ri­el­ler Ein­wen­dun­gen ist allein das Ein­spruchs­ver­fah­ren gegeben.
LG Bonn, Beschluss vom 30.6.2008, 11 T 48/07 § 335 HGB ist nicht verfassungswidrig
  LG Bonn, Beschluss vom 2.12.2008, 37 T 627/08 Für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten besteht mit ihrer Ein­tra­gung die Pflicht zur Erstel­lung und Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses unab­hän­gig davon, ob sie man­gels Geschäfts­be­triebs noch oder kein Gewer­be mehr betreiben.
  LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2009 31 T 1055/09 Auch am Wirt­schafts­ver­kehr nicht teil­neh­men­de Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind zur Offen­le­gung gemäß §§ 325 ff. HGB ver­pflich­tet. Wegen der jeder­zeit bestehen­den Mög­lich­keit, den Geschäfts­be­trieb auf­zu­neh­men, liegt die Publi­zi­tät wei­ter­hin im gesamt­wirt­schaft­li­chen Interesse.
  LG Bonn, Beschluss vom 3.4.2009 30 T 256/09 Die Befrei­ung von der Offen­le­gungs­pflicht einer Toch­ter­ge­sell­schaft nach § 264b HGB wegen Ein­be­zie­hung in den Kon­zern­ab­schluss setzt vor­aus, dass ihre Befrei­ung von der Offen­le­gungs­pflicht im Anhang des offen­ge­leg­ten Kon­zern­ab­schlus­ses sowie zusätz­lich in einer eige­nen offen­ge­leg­ten Mit­tei­lung der Toch­ter­ge­sell­schaft nach § 264b Nr. 3b HGB ange­ge­ben ist.

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