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Partiarisches Darlehen

Bei einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen erhält der Kapi­tal­ge­ber neben Zin­sen auch ein Anteil am Geschäfts­ge­winn oder es wird ihm neben dem Zins eine Gewinn­be­tei­li­gung mit einem garan­tier­tem Min­dest­ge­winn ein­ge­räumt. Auch der Gesell­scha­fer-(Geschäfts­füh­rer) einer GmbH kann sich neben sei­ner Stamm­ein­la­ge mit einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen an der GmbH betei­li­gen. Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Dar­le­hens­zin­sen als Betriebs­aus­ga­ben ist dann aller­dings, das die Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen wie zwi­schen Drit­ten üblich abge­schlos­sen wer­den. Ein­nah­men aus dem par­tia­ri­schen Dar­le­hen sind Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Kapitalertragsteuer.

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