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Offenlegung

Die GmbH ist ver­pflich­tet, den Jah­res­ab­schluss durch Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter zu ver­öf­fent­li­chen (§ 325 HGB). Dabei rich­tet sich der Umfang der Ver­öf­fent­li­chungs- bzw. Offen­le­gungs­pflich­ten nach der Grö­ßen­klas­se der GmbH. Die klei­ne GmbH muss die Bilanz und den Anhang – berei­nigt um die Anmer­kun­gen zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung – inner­halb von 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ver­öf­fent­li­chen. Die mit­tel­gro­ße GmbH muss den Jah­res­ab­schluss, also Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, spä­tes­tens inner­halb von 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ein­schließ­lich des Bestä­ti­gungs­ver­mer­kes des Abschluss­prü­fers beim Han­dels­re­gis­ter ein­rei­chen. Außer­dem sind der Lage­be­richt und der Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung vor­zu­le­gen. Für mitt­le­re GmbH gel­ten ( § 327 HGB) zahl­rei­che Erleichterungen.

NEU: Kleins­te GmbHs und UGs müs­sen seit 1.1.2013 den Jah­res­ab­schluss nur noch beim elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter hin­ter­le­gen. Das gilt bereits für den Jah­res­ab­schluss 2012, wenn der Bilanz­stich­tag der 31.12.2012 oder spä­ter ist.

Die Ein­rei­chung der Unter­la­gen beim Han­dels­re­gis­ter ist im elek­to­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter bekannt­zu­ma­chen. Die gro­ße GmbH muss der vol­len Offen­le­gungs­pflicht nach­kom­men. Danach sind Jah­res­ab­schluss, ein­schließ­lich Anhang und Lage­be­richt, Bestä­ti­gungs­ver­merk, Bericht des Auf­sichts­ra­tes und Gewinn­ver­wen­dungs­vor­schlag bin­nen 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ein­zu­rei­chen. Neben der Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ist die gro­ße GmbH dazu ver­pflich­tet, den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss, den Lage­be­richt, den Bericht des Auf­sichts­ra­tes sowie den Bestä­ti­gungs­ver­merk zu publizieren.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht