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Lexikon

Notarielle Beurkundung

Für die Beur­kun­dung des GmbH-Gesell­schafts­ver­trags oder von Ände­run­gen und Ergän­zun­gen zum Gesell­schafts­ver­trag durch einen Notar gel­ten die Vor­schrif­ten des Beur­kun­dungs­ge­set­zes (§§ 8 ff, BeurkG). Das Pro­to­koll muss Ort, Tag der Ver­hand­lung, die Bezeich­nung der Betei­lig­ten und der bei der Ver­hand­lung mit­wir­ken­den Per­so­nen sowie die Erklä­run­gen der Betei­lig­ten ent­hal­ten. Es muss in Anwe­sen­heit des Notars vor­ge­le­sen, von den Betei­lig­ten geneh­migt und eigen­hän­dig unter­schrie­ben werden.

Zur GmbH-Grün­dung müs­sen alle Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges in der Urkun­de ent­hal­ten sein. Aus die­sem Grund muss der gesam­te Inhalt des Gesell­schafts­ver­tra­ges unmit­tel­bar aus dem Pro­to­koll zur Errich­tung der Gesell­schaft zu ent­neh­men sein. Mög­lich ist es aber auch, den gesam­ten Gesell­schafts­ver­trag als Anla­ge zum Grün­dungs­pro­to­koll hinzuzufügen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht