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GmbH-Anteil

Der Geschäfts­an­teil an einer GmbH umfasst alle Rech­te und Pflich­ten, die dem Gesell­schaf­ter aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zuste­hen, ins­be­son­de­re das Stimm­recht (§§ 45 ff. GmbHG), das Gewinn­be­zugs­recht (§ 29 GmbHG) und das Recht auf den Anteil aus einem Liqui­da­ti­ons­er­lös   § 72 GmbHG). Die­se Rech­te kön­nen durch den Gesell­schafts­ver­trag erwei­tert oder beschränkt wer­den. Der Geschäfts­an­teil ist die Gegen­leis­tung für die über­nom­me­ne Stamm­ein­la­ge. Die Stamm­ein­la­ge lau­tet immer auf einen bestimm­ten Betrag und muss min­des­tens 1 € betra­gen (§ 5 Abs. 1 GmbHG).

Der Gesell­schaf­ter kann bei der Grün­dung der GmbH oder bei einer Kapi­tal­erhö­hung meh­re­re Stamm­ein­la­gen über­neh­men. Der Betrag der Stamm­ein­la­ge kann für die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter unter­schied­lich hoch sein. Der Gesamt­be­trag der Stamm­ein­la­gen muss mit dem Betrag des Stamm­ka­pi­tals über­ein­stim­men. Jeder 1 € eines Geschäfts­an­teils gewäh­ren eine Stim­me (§ 47 Abs. 2 GmbHG).

Weiterführende Informationen:

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