Kategorien
Lexikon

Gewinnanspruch

Laut GmbH-Gesetz hat der Gesell­schaf­ter Anspruch dar­auf, dass der von der GmbH erwirt­schaf­te­te Gewinn in vol­ler Höhe aus­ge­zahlt – steu­er­tech­nisch heißt das: aus­ge­schüt­tet – wird. Die Gesell­schaf­ter kön­nen aber beschlie­ßen, dass der Gewinn der GmbH ver­bleibt und dort als Gewinn­rück­stel­lung oder Gewinn­vor­trag ver­bucht wird (§ 29 Nr. 2 GmbH-Gesetz).

Für die Aus­ge­stal­tung eines Gesell­schafts­ver­tra­ges bedeu­tet das aus der Sicht des Gesellschafters:

  • Wer­den im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Ver­ein­ba­run­gen zur Ergeb­nis­ver­wen­dung getrof­fen, haben Sie als Gesell­schaf­ter das oben gezeig­te Recht auf Vollausschüttung.
  • Wol­len Sie aber, dass Tei­le des Gewinns in der GmbH ver­blei­ben, kön­nen Sie dies mit der im Gesell­schafts­ver­trag dafür vor­ge­se­he­nen Mehr­heit beschlie­ßen. Sofern der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne beson­de­re Beschluss-Mehr­heit ver­langt, genügt ein­fa­che Stimmen-Mehrheit.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer