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Freistellung

Gegen den Wil­len des Arbeit­neh­mers ist eine Frei­stel­lung nur schwer durch­zu­set­zen, da der Arbeit­neh­mer wäh­rend des Laufs der Kün­di­gungs­frist nicht nur einen Anspruch auf Fort­zah­lung sei­ner Ver­gü­tung, son­dern auch auf tat­säch­li­che Beschäf­ti­gung hat. Eine Aus­nah­me besteht dann, wenn kei­ne Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit mehr für den Arbeit­neh­mer besteht, oder ein sons­ti­ges begrün­de­tes beson­de­res Inter­es­se des Arbeit­ge­bers an der Frei­stel­lung. Davon ist beson­ders in den Fäl­len aus­zu­ge­hen, in denen der Ver­dacht einer straf­ba­ren Hand­lung, einer sons­ti­gen schwer­wie­gen­den Arbeits­ver­trags­ver­let­zung vor­liegt oder bei Geheim­nis­trä­gern bzw. Mit­ar­bei­tern, die aus Kon­kur­renz­schutz­grün­den mög­lichst umge­hend den Arbeits­platz räu­men soll­ten. Die Anrech­nung von ander­wei­ti­gem Ver­dienst soll­te unbe­dingt ver­ein­bart werden!

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