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Lexikon

Faktischer Geschäftsführer

Han­delt eine Per­son ohne Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer wie ein Geschäfts­füh­rer für eine GmbH, spricht man von einem fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer. Solch unbe­fug­tes Han­deln hat haf­tungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen. Laut Recht­spre­chung gel­ten fol­gen­de Grund­sät­ze: Die Ver­pflich­tung zur Stel­lung des Insol­venz­an­tra­ges und die Ver­ant­wor­tung für die Ver­let­zung die­ser Pflicht trifft auch den­je­ni­gen, der, ohne zum Geschäfts­füh­rer bestellt zu sein, die Geschäf­te der GmbH tat­säch­lich wie ein Geschäfts­füh­rer oder Mit-Geschäfts­füh­rer führt.

Eine völ­li­ge Ver­drän­gung der gesetz­li­chen Geschäfts­füh­rer ist nicht erfor­der­lich (BGH-Urteil vom 21.3.1988; Akten­zei­chen: II ZR 194/87). Es gibt sogar Fäl­le, in denen die bestim­men­de Ein­fluss­nah­me des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters auf die Geschäfts­füh­rung als aus­rei­chend für die Annah­me eines fak­ti­schen Geschäfts­füh­rers gese­hen wird (vgl. z. B. das sog. ITT-Urteil des BGH vom 5.7.1975; Akten­zei­chen: II ZR 23/74). Besteht in der GmbH eine fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung, hat der bestell­te Geschäfts­füh­rer im Haf­tungs­fall gute Aus­sich­ten – etwa für Steu­er­schul­den – nicht zur per­sön­li­chen Haf­tung her­an­ge­zo­gen zu wer­den. Er muss dazu inter­ne Wei­sun­gen genau zu doku­men­tie­ren. Bei kon­kre­ten Unter­las­sun­gen oder Ver­stö­ßen kann der amtie­ren­de Geschäfts­füh­rer sei­ner Haf­tung nur mit einer Amts­nie­der­le­gung entgehen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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