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Lexikon

Erhaltung des Stammkapitals

Der Geschäfts­füh­rer der GmbH ist ver­ant­wort­lich dafür, dass das Ver­mö­gen, das zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­lich ist, nicht an die Gesell­schaf­ter aus­ge­zahlt wird (§ 43 Abs. 3 GmbHG, § 30 GmbHG). Aus­zah­lun­gen sind danach nur zuläs­sig, solan­ge das Rein­ver­mö­gen der GmbH (= Sum­me der Akti­va; Fremd­ka­pi­tal + Rück­stel­lun­gen) grö­ßer ist als die aus­ge­wie­se­ne Stamm­ka­pi­tal­zif­fer. Bei Ver­stoß ent­steht eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung des Gesell­schaf­ter (§ 31 GmbHG). Damit haf­tet der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer per­sön­lich; er muss die aus­ge­zahl­ten Beträ­ge an die GmbH aus sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen zurückerstatten.

Hat der GmbH-Gesell­schaf­ter eine Aus­zah­lung gut­gläu­big erhal­ten, so muss er nur den zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger not­wen­di­gen Teil zurück­zah­len. Kann ein Gesell­schaf­ter nicht zah­len, dann haf­ten die übri­gen Gesell­schaf­ter im Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le. Bei Ver­schul­den wegen feh­ler­haf­ter Aus­zah­lung des Geschäfts­füh­rers kann der so bean­spruch­te Gesell­schaf­ter den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung nehmen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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