Kategorien
Lexikon

Auskunfts- und Einsichtsrecht

Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers der GmbH ist es, die­se Rech­te sicher­zu­stel­len. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Geschäfts­füh­rers kann nicht durch Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen werden.

Die Gesell­schaf­ter der GmbH haben ein umfas­sen­des Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH (§ 51a GmbHG). Auf­ga­be des Geschäfts­füh­rers der GmbH ist es, die­se Rech­te sicher­zu­stel­len. Auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter muss er auch Ein­sicht in die Bücher der GmbH gewäh­ren. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Geschäfts­füh­rers kann nicht durch Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­tra­ges aus­ge­schlos­sen werden.

Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, im Gesell­schafts­ver­trag Rege­lun­gen über das Ver­fah­ren der Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be zu tref­fen. Das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht steht nur den Gesell­schaf­tern, dem Insol­venz­ver­wal­ter und dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker zu. Die Aus­kunft kann auf der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­langt wer­den, der Gesell­schaf­ter kann sich aber auch direkt an Sie als Geschäfts­füh­rer um Aus­künf­te wen­den. Die­sem Ver­lan­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer unver­züg­lich nach­kom­men. Der Aus­kunfts­su­chen­de kann sein Ersu­chen durch einen Bevoll­mäch­tig­ten (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­walt) wahr­neh­men las­sen. Die­ser ist zur Geheim­hal­tung verpflichtet.

Weiterführende Informationen:

Gesell­schaf­ter-Beschluss: Ver­wei­ge­rung von Aus­kunft und Ein­sicht (in Bearbeitung)

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer