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Angemessenheit

Das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers kann von der GmbH nur als Betriebs­aus­ga­be ange­setzt wer­den, wenn es der Höhe nach ange­mes­sen ist. Das Gehalt ist ange­mes­sen, wenn es in die­ser Höhe dem ange­stell­ten Geschäfts­füh­rer einer ver­gleich­ba­ren GmbH gezahlt wird…

Das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers kann von der GmbH nur als Betriebs­aus­ga­be ange­setzt wer­den, wenn es der Höhe nach ange­mes­sen ist. Das Gehalt ist ange­mes­sen, wenn es in die­ser Höhe dem ange­stell­ten Geschäfts­füh­rer einer ver­gleich­ba­ren GmbH gezahlt wird.

Der das ange­mes­se­ne Gehalt über­stei­gen­de Teil des Gehalts wird steu­er­lich als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt. Zur Ermitt­lung der Ange­mes­sen­heit des Geschäfts­füh­rer-Gehalts gehö­ren sämt­li­che Leis­tun­gen, die von der GmbH an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in Geld, als gelt­wer­ter Vor­teil, als Bei­trag für die Alters­vor­sor­ge oder in ande­rer Form als Zuwen­dung gezahlt wer­den. In der Pra­xis ist die­se Vor­schrift umstrit­ten, weil es kei­nen objek­ti­ven Ver­gleichs­maß­stab gibt und Unter­neh­men nur aus­nahms­wei­se mit­ein­an­der ver­gli­chen wer­den kön­nen. Fol­ge ist, dass es in vie­len Fäl­len zu gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die ange­mes­se­ne Gehalts­hö­he kommt. Zur Ermitt­lung der Ange­mes­sen­heit wer­den im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren sta­tis­ti­sche Gehalts­un­ter­su­chun­gen her­an­ge­zo­gen (Kien­baum Gehalts-Struk­tur­un­ter­su­chung, BBE-Ver­gü­tungs­re­port). Die Finanz­be­hör­den selbst ver­wen­den zur Ange­mes­sen­heits­prü­fung die sog. Karls­ru­her Tabel­len. Das sind Zah­len, die aus den erfass­ten Daten der Finanz­be­hör­den zusam­men­ge­stellt sind.

Weiterführende Informationen:

Karls­ru­her Gehalts­ta­bel­len der Finanzbehörden

BBE-Geschäfts­füh­rer-Gehalts-Stu­die 2012

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer