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Abschlussprüfer

Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss prü­fen las­sen. Die Gesell­schaf­ter der prü­fungs­pflich­ti­gen GmbH wäh­len dazu einen Abschluss­prü­fer. Durch den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann bestimmt wer­den, dass der Abschluss­prü­fer von einem ande­ren Organ (Bei­rat) gewählt wird.

Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss prü­fen las­sen. Die Gesell­schaf­ter der prü­fungs­pflich­ti­gen GmbH wäh­len dazu einen Abschluss­prü­fer. Durch den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann bestimmt wer­den, dass der Abschluss­prü­fer von einem ande­ren Organ (Bei­rat) gewählt wird. Der Prü­fer muss vor Ablauf des Geschäfts­jah­res gewählt wer­den, für das er prü­fend tätig wird. Hat der Abschluss­prü­fer den Prü­fungs­auf­trag ange­nom­men, kann er die­ser nur noch aus wich­ti­gem Grun­de zu kün­di­gen. Dabei gel­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über den Inhalt des Bestä­ti­gungs­ver­mer­kes oder eine gene­rel­le Ver­sa­gung des Ver­merks nicht als wich­ti­ger Grund.

Abschluss­prü­fer der gro­ßen GmbH müs­sen Wirt­schafts­prü­fer oder WP-Gesell­schaf­ten sein, Prü­fer der mit­tel­gro­ßen GmbH kön­nen auch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer bzw. Buch­prü­fungs­ge­sell­schaf­ten sein. Nicht zum Abschluss­prü­fer gewählt bzw. bestellt wer­den kann der Wirt­schafts­prü­fer oder Buch­prü­fer, – der selbst Antei­le an der GmbH besitzt; – der Ver­tre­ter oder Arbeit­neh­mer der GmbH ist oder in den letz­ten drei Jah­ren war; – der Ver­tre­ter oder Arbeit­neh­mer in einem ver­bun­de­nen Unter­neh­men ist oder an die­sem betei­ligt ist, – der Arbeit­neh­mer eines Unter­neh­mens ist, an dem die zu prü­fen­de GmbH mit 20% betei­ligt ist; – der bei der Füh­rung der Bücher oder bei Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH mit­ge­wirkt hat; – der Ver­tre­ter eines Unter­neh­mens ist, das bei der Füh­rung der Bücher und der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat; – der bei der Prü­fung eine Per­son beschäf­tigt, die die oben auf­ge­führ­ten Eigen­schaf­ten besitzt; – der in den letz­ten 5 Jah­ren über die Hälf­te sei­ner Gesamt­ein­nah­men aus die­ser Prü­fungs­tä­tig­keit bezo­gen hat.

Weiterführende Informationen:

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