Jetzt gibt es das erste Urteil, wonach der Hersteller (hier: VW Golf) nach 6‑jähriger Nutzung den Wagen zurück nehmen muss und dafür den vollen Kaufpreis plus Zinsen erstatten muss. Laut Landgericht (LG) Augsburg muss sich der getäuschte VW-Kunde seinen Nutzungsvorteil nicht anrechnen lassen. Denn VW habe sittenwidrig gehandelt. Der Autohersteller hat seine Kunden über die Abgaswerte seiner Kraftfahrzeuge getäuscht, um Umsatz und Gewinn zu erzielen. VW wird das Urteil so nicht akzeptieren und Berufung einlegen. Wir halten Sie auf dem Laufenden (LG Augsburg, Urteil v. 14.11.2018, 021 O 4310/16).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Wenn Sie von Dieselgate betroffen sind, können Sie sich ab sofort der Musterfeststellungsklage des Verbraucherverbands anschließen. Unterdessen sind geügend Betroffene im Klageregister eingetragen, so dass der Fall gerichtlich entschieden wird.
Wer ist betroffen? Sie können sich anschließen, wenn Sie Käufer eines VW, Audi, Seat oder Skoda mit dem Dieselmotor EA189 sind, der wegen einer illegalen Abschaltvorrichtung offiziell zurückgerufen wurde. Beim betroffenen Motor EA189 handelt es sich um Euro-5-Diesel mit 2 Liter, 1,6 Liter oder 1,2 Liter Hubraum.
Hier gibt es Infos, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist.
VW > Hier anklicken
AUDI > Hier anklicken
Skoda > Hier anklicken
SEAT > Hier anklicken
Wenn Sie sich der Musterklage anschließen wollen, können Sie das über die Internet-Seiten der Verbraucherzentrale > Hier anklicken – mit weiterführenden Informationen zum Verfahren und zum Anmeldeforumlar
„Endlich kommt wieder Schwung in die Union” – so die Einschätzung vieler Kollegen, die mit dem Ende der Ära Angela Merkel auch einen wirtschaftspolitischen Neustart erwarten. Erfreulich: Es gibt tatsächlich erste Anzeichen und Ausführungen dahin gehend, dass ein strategischer Wechsel der Sichtweise in der Union um sich greift – mit ernst gemeinten Aussichten auf Umsetzung. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier kann sich vorstellen, den Solidaritätszuschlag noch zügiger als bisher geplant und darüber hinaus komplett abzuschaffen. CDU-Spitzenkandidat Friedrich Merz sieht Handlungsbedarf für eine Reform der Unternehmenssteuer in Deutschland (Gesamtbelastung: 15 % KSt + 5,5 % der Steuerschuld als Solidaritätszuschlag + Gewerbesteuer 14,5% = ca. 30 % Gesamtbelastung) und verweist auf die USA (Unternehmenssteuer: 25 %), Großbritannien (19 %) und demnächst auch auf Frankreich (28 %).
Zu unserer Merkel-Nachfolge-Umfrage > Hier anklicken
Und in der Tat …
Die BBE-Unternehmensberatung hat die neuesten Zahlen zur GmbH-Geschäftsführer-Vergütung veröffentlicht. Abgefragt wurde auch die Gehaltsentwicklung aus dem aktuellen Geschäftsjahr und den sich aus den vorläufigen Zahlen zum Jahresergebnis ergebenden Werten für die Tantieme. Wir haben die Gehaltsentwicklung für die Handwerks-GmbHs etwas genauer angeschaut.
Ergebnis: Gegenüber dem Geschäftsjahr 2017 muss in einigen Branchen beim Festgehalt mit einem Abschlag gerechnet werden (vgl. Nr. 46/2017). Im Durchschnitt wird unterdessen im Handwerk rund ein Fünftel (ca. 20 %) des Gehalts als Erfolgsbeteiligung ausgezahlt. Ein Grund für die stagnierenden Festbezüge dürfte darin zu sehen sein, dass in immer mehr Handwerks-GmbHs Tantiemen gezahlt werden. Wir gehen davon aus, dass sich in der zurückhaltenden Gehaltsentwicklung auch Strukturveränderungen im Handwerk abbilden. Stichworte: zunehmende Konzentration des Marktes mit einem Trend zu größeren Handwerksbetrieben in der Rechtsform GmbH mit arbeitsteiliger Geschäftsführung. Nicht endgültig klären lässt sich die stagnierende bis zurückhaltende Gehaltsentwicklung gegenüber dem Vorjahr. Gerade im Bereich „Bauen” (das betrifft 6 der hier aufgeführten 13 Gewerke) waren die meisten Betriebe auch in diesem Jahr bis zum Anschlag ausgelastet. Hier die Eckdaten im Überblick: …
Die Finanzbranche gehört zu den Dienstleistungs-Bereichen, die von der Digitalisierung besonders stark verändert werden. Dieser Prozess bezieht sich auf verschiedenen Ebenen: Auf das eigentliche Bankgeschäft. Jüngere Kunden verzichten zunehmend auf eine klassische Bankbeziehung, die über eine Schalterbeziehung zum Kunden definiert ist. Sie wickeln ihre Bankgeschäfte über Apps ab. Es gibt keine persönlichen Beziehungen mehr zur Bank. Überweisungen können bereits per Spracheingabe (Siri, Alexa usw.) vom Sofa aus in Auftrag gegeben werden. Lediglich die Überweisungsfreigabe muss aus Sicherheitsgründen noch händisch via Smartphone veranlasst werden. Dazu gibt es Auswertungs-Apps, mit denen das Ausgabenverhalten erfasst wird. Der zweite Bereich umfasst die (indivduelle) Kunden- bzw. Anlageberatung. Hier können und werden mit Hilfe von Algorithmen und Künstlicher Intelligenz bereits gute Ergebnisse erzielt. Ergänzt werden die Beratungen um die Themen Altersversorgung und Versicherungen.
Eine neue Rolle wird z. B. der Steuerberater für Unternehmensmandate übernehmen. Seine Tätigkeit wird sich – so die Selbsteinschätzung der Branche – zum Finanz- und Unternehmensberater weiter entwickeln. Das betrifft betriebliche Finanzierungen und Versicherungen, aber auch die Beratung zu den Folgen von betrieblichen Umstrukturierungen (Verkäufe, Zukäufe, Teilstilllegungen, Umwandlungen usw.) und zu Steuergestaltungen in internationalen Geschäftsaktivitäten.
Wie bereits in vielen anderen Branchen (Pkw-Finanzierungen, Immobilien, Wohnausstattungen, auch: Lebensmittel-Ketten usw.) praktiziert, werden in Zukunft auch kleinere Unternehmen (Handwerker, Dienstleister) im Verbund Finanzierungs-Lösungen (Leasing, Ratenzahlung) für ihre Kunden anbieten, bargeldlosen und bank-unabhängigen Zahlungsverkehr implementieren und Crowdfunding-Finanzierungslösungen selbst organisieren. Die Zeichen stehen auf Umbruch und betreffen alle Branchen.
Steht im Gesellschaftsvertrag der GmbH „Gesamtvertretung“, müssen Sie sich als Geschäftsführer nicht bei jeder Vertragsunterzeichnung sklavisch daran halten.
Beispiel: Als Geschäftsführer Marketing beauftragen Sie eine Agentur mit einer größeren Aktion. Dann können Sie den Auftrag alleine unterschreiben, ohne dass Ihnen das später einmal nachteilig ausgelegt werden kann. Dass es nicht immer völlig formal korrekt zugehen muss, hat das OLG München so festgestellt (OLG München, Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).
ACHTUNG: …
Für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bedarf es einer geordneten Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel des Schuldners, etwa in Form einer Liquiditätsbilanz. Von einer Zahlungsunfähigkeit ist danach regelmäßig auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (LG Darmstadt, Urteil v. 28.5.2018, 15 O 39/17).
Wird – z. B. im Zuge eines GmbH-Verkaufs – Ihre Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ausgelagert, sollten Sie mit der GmbH vereinbaren, dass diese verpflichtet ist, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Besteuerung gemäß § 4e Abs. 3 EStG zu stellen (zustimmende Bedingung). Nur dann ist sichergestellt, dass Sie für den bis dahin angesparten Pensionsanspruch nur anteilig Lohnsteuer zahlen müssen (FG Köln, Urteil v. 27.9.2018, 6 K 814/16).
Eine von der Alleingesellschafterin gegenüber einer GmbH für Gesellschafterforderungen abgegebene Rangrücktrittserklärung, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot. (FG Münster, Urteil v. 13.9.2018, 10 K 504/15).
Um eine Überschuldung und dem danmit verbundenen Antrag auf Insolvenz zu vermeiden, erklärte der Allein-Gesellschafter seinen Rangrücktritt für seoin Darlehen in Höhe von 3 Mio. EUR. Mit der Einschränkung, dass das Darlehensforderung wieder auflebt, sobald die GmbH in der Lage ist, aus zukünftigen Jahresüberschüssen oder sonstigen Vermögensüberschüssen zu tilgen. Das Finanzamt löste die daraufhin ausgewiesene Rücklage Gewinn erhöhend auf – mit Steuerfolgen. Das FG Münster sieht das anders, hat aber Revision zugelassen. Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: XI R 32/18. Über den Ausgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden.
Wird ein StartUp als UG oder GmbH gegründet und ist das Unternehmen bereits mit der Gründung insolvenzreif oder gefährdet, hat das Auswirkungen auf den Anspruch auf Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer – inkl. dem angestellten Fremd-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung am Unternehmen. Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts (SG) Heilbronn hat das insolvente Unternehmen keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für deren Arbeitnehmer. Das ist der Fall, wenn des Unternehmen bei der Gründung unterfinanziert ist bzw. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt (SG Heilbronn, Urteil v. 16.10.2018, S 1 AL 3799/16).