Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH-Firmenwagen: Auto zurück gegen Kaufpreis plus Zinsen

Jetzt gibt es das ers­te Urteil, wonach der Her­stel­ler (hier: VW Golf) nach 6‑jähriger Nut­zung den Wagen zurück neh­men muss und dafür den vol­len Kauf­preis plus Zin­sen erstat­ten muss. Laut Land­ge­richt (LG) Augs­burg muss sich der getäusch­te VW-Kun­de sei­nen Nut­zungs­vor­teil nicht anrech­nen las­sen. Denn VW habe sit­ten­wid­rig gehan­delt. Der Auto­her­stel­ler hat sei­ne Kun­den über die Abgas­wer­te sei­ner Kraft­fahr­zeu­ge getäuscht, um Umsatz und Gewinn zu erzie­len. VW wird das Urteil so nicht akzep­tie­ren und Beru­fung ein­le­gen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den (LG Augs­burg, Urteil v. 14.11.2018, 021 O 4310/16).

Kategorien
Volkelt-Briefe

Diesel/Firmenwagen: Mitmachen bei der Musterfeststellungsklage

Wenn Sie von Die­sel­ga­te betrof­fen sind, kön­nen Sie sich ab sofort der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge des Ver­brau­cher­ver­bands anschlie­ßen. Unter­des­sen sind geü­gend Betrof­fe­ne im Kla­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, so dass der Fall gericht­lich ent­schie­den wird.

Wer ist betrof­fen? Sie kön­nen sich anschlie­ßen, wenn Sie Käu­fer eines VW, Audi, Seat oder Sko­da mit dem Die­sel­mo­tor EA189 sind, der wegen einer ille­ga­len Abschalt­vor­rich­tung offi­zi­ell zurück­ge­ru­fen wur­de. Beim betrof­fe­nen Motor EA189 han­delt es sich um Euro-5-Die­sel mit 2 Liter, 1,6 Liter oder 1,2 Liter Hubraum.

Hier gibt es Infos, ob Ihr Fahr­zeug betrof­fen ist. 

VW > Hier ankli­cken

AUDI > Hier ankli­cken

Sko­da > Hier ankli­cken

SEAT > Hier ankli­cken

Wenn Sie sich der Mus­ter­kla­ge anschlie­ßen wol­len, kön­nen Sie das über die Inter­net-Sei­ten der Ver­brau­cher­zen­tra­le > Hier ankli­cken – mit wei­ter­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren und zum Anmeldeforumlar

Kategorien
Volkelt-Briefe

Merkel-Nachfolge: Merz beflügelt Steuer-Phantasie für Unternehmen

End­lich kommt wie­der Schwung in die Uni­on” – so die Ein­schät­zung vie­ler Kol­le­gen, die mit dem Ende der Ära Ange­la Mer­kel auch einen wirt­schafts­po­li­ti­schen Neu­start erwar­ten. Erfreu­lich: Es gibt tat­säch­lich ers­te Anzei­chen und Aus­füh­run­gen dahin gehend, dass ein stra­te­gi­scher Wech­sel der Sicht­wei­se in der Uni­on um sich greift – mit ernst gemein­ten Aus­sich­ten auf Umset­zung. Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter Peter Alt­mai­er kann sich vor­stel­len, den Soli­da­ri­täts­zu­schlag noch zügi­ger als bis­her geplant und dar­über hin­aus kom­plett abzu­schaf­fen. CDU-Spit­zen­kan­di­dat Fried­rich Merz sieht Hand­lungs­be­darf für eine Reform der Unter­neh­mens­steu­er in Deutsch­land (Gesamt­be­las­tung:  15 % KSt + 5,5 % der Steu­er­schuld als Soli­da­ri­täts­zu­schlag + Gewer­be­steu­er 14,5% = ca. 30 % Gesamt­be­las­tung) und ver­weist auf die USA (Unter­neh­mens­steu­er: 25 %), Groß­bri­tan­ni­en (19 %) und dem­nächst auch auf Frank­reich (28 %).

Zu unse­rer Mer­kel-Nach­fol­ge-Umfra­ge > Hier ankli­cken

Und in der Tat … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt 2018: Handwerks-GmbHs halten das Geld zusammen

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für die Hand­werks-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Ergeb­nis: Gegen­über dem Geschäfts­jahr 2017 muss in eini­gen Bran­chen beim Fest­ge­halt mit einem Abschlag gerech­net wer­den (vgl. Nr. 46/2017). Im Durch­schnitt wird unter­des­sen im Hand­werk rund ein Fünf­tel (ca. 20 %)  des Gehalts als Erfolgs­be­tei­li­gung aus­ge­zahlt. Ein Grund für die sta­gnie­ren­den Fest­be­zü­ge dürf­te dar­in zu sehen sein, dass in immer mehr Hand­werks-GmbHs Tan­tie­men gezahlt wer­den. Wir gehen davon aus, dass sich in der zurück­hal­ten­den Gehalts­ent­wick­lung auch Struk­tur­ver­än­de­run­gen im Hand­werk abbil­den. Stich­wor­te: zuneh­men­de Kon­zen­tra­ti­on des Mark­tes mit einem Trend zu grö­ße­ren Hand­werks­be­trie­ben in der Rechts­form GmbH mit arbeits­tei­li­ger Geschäfts­füh­rung. Nicht end­gül­tig klä­ren lässt sich die sta­gnie­ren­de bis zurück­hal­ten­de Gehalts­ent­wick­lung gegen­über dem Vor­jahr. Gera­de im Bereich „Bau­en” (das betrifft 6 der hier auf­ge­führ­ten 13 Gewer­ke) waren die meis­ten Betrie­be auch in die­sem Jahr bis zum Anschlag aus­ge­las­tet. Hier die Eck­da­ten im Überblick: …

Kategorien
Volkelt-Briefe

Digitales: FinTech – alle Branchen mischen in Zukunft mit

Die Finanz­bran­che gehört zu den Dienst­leis­tungs-Berei­chen, die von der Digi­ta­li­sie­rung beson­ders stark ver­än­dert wer­den. Die­ser Pro­zess bezieht sich auf ver­schie­de­nen Ebe­nen: Auf das eigent­li­che Bank­ge­schäft. Jün­ge­re Kun­den ver­zich­ten zuneh­mend auf eine klas­si­sche Bank­be­zie­hung, die über eine Schal­ter­be­zie­hung zum Kun­den defi­niert ist. Sie wickeln ihre Bank­ge­schäf­te über Apps ab. Es gibt kei­ne per­sön­li­chen Bezie­hun­gen mehr zur Bank. Über­wei­sun­gen kön­nen bereits per Sprach­ein­ga­be (Siri, Ale­xa usw.) vom Sofa aus in Auf­trag gege­ben wer­den. Ledig­lich die Über­wei­sungs­frei­ga­be muss aus Sicher­heits­grün­den noch hän­disch via Smart­phone ver­an­lasst wer­den. Dazu gibt es Aus­wer­tungs-Apps, mit denen das Aus­ga­ben­ver­hal­ten erfasst wird. Der zwei­te Bereich umfasst die (indiv­du­el­le) Kun­den- bzw. Anla­ge­be­ra­tung. Hier kön­nen und wer­den mit Hil­fe von Algo­rith­men und Künst­li­cher Intel­li­genz bereits gute Ergeb­nis­se erzielt. Ergänzt wer­den die Bera­tun­gen um die The­men Alters­ver­sor­gung und Versicherungen.

Eine neue Rol­le wird z. B. der Steu­er­be­ra­ter für Unter­neh­mens­man­da­te über­neh­men. Sei­ne Tätig­keit wird sich – so die Selbst­ein­schät­zung der Bran­che – zum Finanz- und Unter­neh­mens­be­ra­ter wei­ter ent­wi­ckeln. Das betrifft betrieb­li­che Finan­zie­run­gen und Ver­si­che­run­gen, aber auch die Bera­tung zu den Fol­gen von betrieb­li­chen Umstruk­tu­rie­run­gen (Ver­käu­fe, Zukäu­fe, Teil­still­le­gun­gen, Umwand­lun­gen usw.) und zu Steu­er­ge­stal­tun­gen in inter­na­tio­na­len Geschäftsaktivitäten.

Wie bereits in vie­len ande­ren Bran­chen (Pkw-Finan­zie­run­gen, Immo­bi­li­en, Wohn­aus­stat­tun­gen, auch: Lebens­mit­tel-Ket­ten usw.) prak­ti­ziert, wer­den in Zukunft auch klei­ne­re Unter­neh­men (Hand­wer­ker, Dienst­leis­ter) im Ver­bund Finan­zie­rungs-Lösun­gen (Lea­sing, Raten­zah­lung) für ihre Kun­den anbie­ten, bar­geld­lo­sen und bank-unab­hän­gi­gen Zah­lungs­ver­kehr imple­men­tie­ren und Crowd­fun­ding-Finan­zie­rungs­lö­sun­gen selbst orga­ni­sie­ren. Die Zei­chen ste­hen auf Umbruch und betref­fen alle Branchen.

Gera­de für klei­ne­re Unter­neh­men bie­ten sich damit rich­tig gute Chan­cen. Zum Bei­spiel bei der Liqui­di­täts­pla­nung. Selbst in der andau­ern­den Nied­rig­zins­pha­se rech­nen die Ban­ken Über­zie­hun­gen ohne „wenn und aber” teu­er ab. Über­zie­hungs­zin­sen im Bereich 12 bis 15 % sind nach wie vor kei­ne Aus­rei­ßer son­dern übli­che Berech­nungs­pra­xis. Fakt ist unter­des­sen auch, dass immer mehr Kol­le­gen auch klei­ne­rer Unter­neh­men ban­ken-unab­hän­gi­ge Finan­zie­run­gen anstre­ben und immer öfter auch umset­zen. Stich­wort: Crowd­fun­ding, pri­va­te Equi­ty, Mit­tel­stands­an­lei­hen, Fin­Tec-Platt­for­men usw. (vgl. dazu zuletzt aus­führ­lich in Nr. 16, 19/2018).

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-mit-nur-Ressort-Verantwortung: Grenzen, Grauzonen und persönliche Risiken

Steht im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH „Gesamt­ver­tre­tung“, müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer nicht bei jeder Ver­trags­un­ter­zeich­nung skla­visch dar­an halten.

Bei­spiel: Als Geschäfts­füh­rer Mar­ke­ting beauf­tra­gen Sie eine Agen­tur mit einer grö­ße­ren Akti­on. Dann kön­nen Sie den Auf­trag allei­ne unter­schrei­ben, ohne dass Ihnen das spä­ter ein­mal nach­tei­lig aus­ge­legt wer­den kann. Dass es nicht immer völ­lig for­mal kor­rekt zuge­hen muss, hat das OLG Mün­chen so fest­ge­stellt (OLG Mün­chen, Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).

ACHTUNG:

Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH-Krise: So definieren die Gerichte Zahlungsunfähigkeit

Für die Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bedarf es einer geord­ne­ten Gegen­über­stel­lung der zu berück­sich­ti­gen­den fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten und liqui­den Mit­tel des Schuld­ners, etwa in Form einer Liqui­di­täts­bi­lanz. Von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist danach regel­mä­ßig aus­zu­ge­hen, wenn die Liqui­di­täts­lü­cke des Schuld­ners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les zuzu­mu­ten ist (LG Darm­stadt, Urteil v. 28.5.2018, 15 O 39/17).

Das Land­ge­richt Darm­stadt ori­en­tiert sich bei die­ser Defi­ni­ti­on an der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Der hat im Grund­satz­ur­teil vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) die­se Kri­te­ri­en bereits her­aus­ge­ar­bei­tet. Für den Prak­ti­ker ist wich­tig: In vie­len Insol­venz­ver­fah­ren gesteht der Ver­wal­ter die 10 % Liqui­di­täts­lü­cke dem Geschäfts­füh­rer nicht zu und ver­legt so den Zeit­punkt für die Insol­venz­an­trags­pflicht um ein paar (u. U. ent­schei­den­de) Wochen nach hin­ten, so dass Sie als Geschäfts­füh­rer für die zwi­schen­zeit­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung per­sön­lich haften.

Kategorien
Volkelt-Briefe

Achtung: Kleingedrucktes bei Auslagerung der Pensionszusage

Wird – z. B. im Zuge eines GmbH-Ver­kaufs – Ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge auf einen Pen­si­ons­fonds aus­ge­la­gert, soll­ten Sie mit der GmbH ver­ein­ba­ren, dass die­se ver­pflich­tet ist, beim zustän­di­gen Finanz­amt einen Antrag auf Besteue­rung gemäß § 4e Abs. 3 EStG zu stel­len (zustim­men­de Bedin­gung). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie für den bis dahin ange­spar­ten Pen­si­ons­an­spruch nur antei­lig Lohn­steu­er zah­len müs­sen (FG Köln, Urteil v. 27.9.2018, 6 K 814/16).

Es han­delt sich um eine Son­der­zah­lung an einen Pen­si­ons­fonds, die steu­er­pflich­tig ist (gemäß § 40b Abs. 4 EStG i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S. 2 EStG).  Ver­hin­dern kön­nen Soie die Besteue­rung nur, wenn die GmbH bean­tragt, die zugrun­de lie­gen­de Pen­si­ons­rück­stel­lung im Lau­fe von 10 Jah­ren antei­lig auf­zu­lö­sen (§ 4e Abs. 3 EStG). Mit der Fol­ge, dass auch die Über­tra­gung auf den Pen­si­ons­fonds nur antei­lig zum Lohn­zu­fluss und ent­spre­chen­der Besteue­rung führt. Revi­si­on ist zuge­las­sen. Der BFH wird dazu wohl noch abschlie­ßend ent­schei­den. Steht eine Über­tra­gung an, unbe­dingt den Steu­er­be­ra­ter einschalten.

Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH in der Krise: Rangrücktritt des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

Eine von der Allein­ge­sell­schaf­te­rin gegen­über einer GmbH für Gesell­schaf­ter­for­de­run­gen abge­ge­be­ne Rang­rück­tritts­er­klä­rung, die eine Til­gung auch aus dem frei­en Ver­mö­gen zulässt, führt nicht zu einem Pas­si­vie­rungs­ver­bot. (FG Müns­ter, Urteil v. 13.9.2018, 10 K 504/15).

Um eine Über­schul­dung und dem dan­mit ver­bun­de­nen Antrag auf Insol­venz zu ver­mei­den, erklär­te der Allein-Gesell­schaf­ter sei­nen Rang­rück­tritt für seo­in Dar­le­hen in Höhe von 3 Mio. EUR. Mit der Ein­schrän­kung, dass das Dar­le­hens­for­de­rung wie­der auf­lebt, sobald die GmbH in der Lage ist, aus zukünf­ti­gen Jah­res­über­schüs­sen oder sons­ti­gen Ver­mö­gens­über­schüs­sen zu til­gen. Das Finanz­amt lös­te die dar­auf­hin  aus­ge­wie­se­ne Rück­la­ge Gewinn erhö­hend auf – mit Steu­er­fol­gen. Das FG Müns­ter sieht das anders, hat aber Revi­si­on zuge­las­sen. Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: XI R 32/18. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH/Finanzen: Kein Insolvenzgeld nach Krisen-Gründung

Wird ein Start­Up als UG oder GmbH gegrün­det und ist das Unter­neh­men bereits mit der Grün­dung insol­venz­reif oder gefähr­det, hat das Aus­wir­kun­gen auf den Anspruch auf Insol­venz­geld für die Arbeit­neh­mer – inkl. dem ange­stell­ten Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung am Unter­neh­men. Nach einem aktu­el­len Urteil des Sozi­al­ge­richts (SG) Heil­bronn hat das insol­ven­te Unter­neh­men kei­nen Anspruch auf Insol­venz­geld für deren Arbeit­neh­mer. Das ist der Fall, wenn des Unter­neh­men bei der Grün­dung unter­fi­nan­ziert ist bzw. Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung vor­liegt (SG Heil­bronn, Urteil v. 16.10.2018, S 1 AL 3799/16).