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Erkenntnisse: Pflichtveröffentlichung bremst Wachstum

Seit 2007 müs­sen GmbHs den Jah­res­ab­schluss im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ver­öf­fent­li­chen. Wer nicht ver­öf­fent­licht, wird vom Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) per Buß­geld dazu ver­pflich­tet. Zahl­rei­che GmbHs, die sich der Pflicht­ver­öf­fent­li­chung ent­zie­hen woll­ten, wur­den in auf­wän­di­gen Ver­fah­ren bis zur gericht­li­chen Fest­stel­lung per Urteil zur Ver­öf­fent­li­chung gezwun­gen. Wir berich­ten nach wie vor regel­mä­ßig zum The­ma und dazu anste­hen­den Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 39/2017). Für die meis­ten GmbHs ist die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung unter­des­sen Rou­ti­ne. Auch wenn es wei­ter­hin Kri­tik an der tota­len Trans­pa­renz der GmbH-Zah­len gibt. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men sehen in die­ser Pflicht zur Offen­le­gung von Unter­neh­mens-Inter­na einen inter­na­tio­na­len Wettbewerbsnachteil.

Das  betrifft …

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BFH aktuell: Der Beratervertrag für den Senior/für den Gesellschafter-Geschäftsführer

Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung eines Bera­ter-Hono­rars soll­ten Sie bestehen­de Ver­trags­ge­stal­tun­gen prü­fen. Das betrifft z. B. den Bera­ter­ver­trag mit dem Seni­or-Gesell­schaf­ter nach des­sen Aus­schei­den oder den Bera­ter­ver­trag, den der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für die Erbrin­gung zusätz­li­cher Leis­tun­gen für die GmbH abge­schlos­sen hat. Danach gilt: „Eine Ver­ein­ba­rung, die ange­sichts der umfäng­li­chen wie unbe­stimm­ten Beschrei­bung der zu erbrin­gen­den Bera­tungs­leis­tun­gen weder das „Ob” noch das „Wie” bzw. „Wann” der ver­trag­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung bestim­men lässt, hält einem steu­er­recht­li­chen Fremd­ver­gleich nicht stand” (BFH, Urteil v. 12.9.2018, I R 77/16). Im Klar­text: Eine vage For­mu­lie­rung des Bera­tungs­zeit­punkts und ‑gegen­stan­des führt dazu, dass das Bera­ter­ho­no­rar nicht als Betriebs­aus­ga­be aner­kannt bzw. als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) behan­delt wird. Im Urteils­fall war ledig­lich ver­ein­bart, dass ein bestimm­ter Stun­den­satz (hier: 96 DM im Streit­jahr 1995) und Rei­se­kos­ten erstat­tet wer­den. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob die Defi­ni­to­nen Ihrer Bera­tungs-Leis­tun­gen den Kri­te­ri­en der Finanz­be­hör­den genügen.

Die Rechts­la­ge:

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Digitales: Mit dem StartUp-Finder zum richtigen Kooperationspartner

Nur jedes fünf­te Unter­neh­men (Quel­le: Deloit­te) hat Erfah­rung in der Zusam­men­ar­beit mit Start-Ups. Die übri­gen 80 % tun sich schwer bei der Suche nach digi­ta­len Koope­ra­ti­ons­part­nern. Jetzt hat das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (BMWi) mit dem Start-Up-Fin­der eine Platt­form vor­ge­stellt, die eine sys­te­ma­ti­sche und damit ziel­ge­naue Suche – z. B. nach bestimm­ten tech­no­lo­gi­schen Lösungs­an­sät­zen – und eine direk­te Kon­takt­auf­nah­me ermög­licht. Sie errei­chen die Platt­form unter https://www.de-hub.de/startupfinder. Unse­re Emp­feh­lung: Hilfreich.

Bei­spiel:

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten März 2019

Zwar behar­ren eini­ge Exper­ten und ins­be­son­ders vie­le Poli­ti­ker dar­auf, dass es sich bei dem ange­zeig­ten Abwärts­trend nicht um eine „Rezes­si­on” han­delt. Den­noch: Unter­des­sen meh­ren sich die Indi­ka­to­ren, die für eine hand­fes­te Kri­se spre­chen. Noch lau­fen in vie­len Bran­chen (Bau) die Geschäf­te aus­ge­spro­chen gut. Aber eine kla­re Aus­sa­ge, wo die Rei­se hin­geht, wagen auch wir nicht. Im Klar­text: Es herrscht Unsi­cher­heit – für die Wirt­schaft ist das Gift und Her­aus­for­de­rung (mit Chan­cen) zugleich.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Der IfO-Geschäfts­kli­ma-Index befin­det sich wei­ter auf Tal­fahrt. Die 9.000 Mana­ger, deren Erwar­tun­gen für die Zukunft dazu abge­fragt wer­den, brin­gen es im Febru­ar nur noch auf 98,5 Punk­te nach 99,3 im Janu­ar 2019. Das ist der schwächs­te Wert seit Dezem­ber 2014. Fazit: „Die­se Ergeb­nis­se und ande­re Indi­ka­to­ren deu­ten auf ein Wirt­schafts­wachs­tum im ers­ten Quar­tal von 0,2 Pro­zent hin”. Die Poli­tik rech­net noch mit 1,0 % Wachstum.
Steu­er­spar-Model­le Der­zeit umwirbt Mal­ta mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men im Steu­er­wett­be­werb um Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter. So ver­spricht Mal­ta Geschäfts­füh­rern, die auf der Mit­tel­meer­in­sel ein Büro eröff­nen, einen Steu­er­satz von 15 %. Eini­ge pro­fes­sio­nel­le Immo­bi­li­en-Mak­ler bie­ten zusätz­lich den Erwerb einer Immo­bi­lie auf der Urlaubs-Insel an. Frag­lich ist, ob die deut­schen Steu­er­be­hör­den das mitmachen.
Arbeits­markt Im Febru­ar 2019 gab es 16.000 weni­ger Men­schen ohne Job als im Vor­mo­nat und 156.000 weni­ger als im ver­gleich­ba­ren Vor­jah­res-Monat. Trotz abküh­len­der Kon­junk­tur ist eine Ent­span­nung auf dem Arbeits­markt in 2019 nicht zu erwar­ten. Immer mehr  Unter­neh­men set­zen auf unzu­frie­de­ne Mit­ar­bei­ter bei der Kon­kur­renz und stär­ken die eige­ne Unternehmens-Kultur.
Handel/Internet „Gemein­sam gegen Ama­zon” – so das Mot­to der gro­ßen Han­dels­ket­ten in ihrer Offen­si­ve gegen den ame­ri­ka­ni­schen Fast-Mono­po­lis­ten. Es geht um  gemein­sa­me Cloud-Lösun­gen zur Logis­tik, Waren­wirt­schaft, Kun­den­da­ten­ver­ar­bei­tung und um den „ver­netz­ten Ein­kaufs­wa­gen”, der Ein­kaufs­lis­ten lesen kann, auto­ma­tisch die Rech­nung schreibt und den Zah­lungs­vor­gang abwickelt.

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GF-Haftung: Kein Schadensersatz trotz strafrechtlicher Verurteilung

Wegen Bestech­lich­keit war der Geschäfts­füh­rer der Media-Saturn-Deutsch­land GmbH vom Land­ge­richt Augs­burg zu einer Frei­heits­stra­fe von 5 Jah­ren und drei Mona­ten ver­ur­teilt wor­den. Der Arbeit­ge­ber konn­te aber einen Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Ex-Geschäfts­füh­rer nicht durch­set­zen (OLG Schles­wig, Urteil v. 26.2.2019, 3 U 57/17).

Trotz Ver­ur­tei­lung im Straf­pro­zess sah es das Gericht nicht als erwie­sen an, dass der Geschäfts­füh­rer an den Schmier­geld­zah­lun­gen betei­ligt war. Das Zivil­ge­richt ist nicht an die Ent­schei­dung im Straf­ver­fah­ren gebun­den. Straf­ur­tei­le ent­fal­ten für die Zivil­ge­rich­te kei­ne auto­ma­ti­sche Bindungswirkung.

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GmbH/Recht: Haftung bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Die Gesell­schaf­ter trifft bei der Ver­schmel­zung von GmbHs, die im Wege der Kapi­tal­erhö­hung ver­schmol­zen wur­den, bei Über­be­wer­tung des Ver­mö­gens der über­tra­gen­den GmbH kei­ne sog. Dif­fe­renz­haf­tung  (BGH, Urteil v. 6.11.2018, II ZR 199/17).

Das heißt aber nicht, dass die fal­sche Bewer­tung kei­ne recht­li­chen Fol­gen für die Gesell­schaf­ter hat. Die Gesell­schaf­ter haf­ten dann zwar nicht auf­grund der Dif­fe­renz­haf­tung (gemäß § 9 GmbH-Gesetz). Die Gerich­te prü­fen dann aber, ob ein sog. exis­tenz­ver­nich­ten­der Ein­griff vor­liegt. Wört­lich heißt es dazu im amt­li­chen Leit­satz: „Ein Exis­tenz ver­nich­ten­der Ein­griff kann dar­in lie­gen, dass die Ver­schmel­zung eines insol­venz­rei­fen über­tra­gen­den Rechts­trä­gers als Gestal­tungs­mit­tel für des­sen liqui­da­ti­ons­lo­se Abwick­lung ein­ge­setzt und hier­durch die Insol­venz des über­neh­men­den Rechts­trä­gers her­bei­führt oder ver­tieft wird”. Damit ist der Haf­tungs­durch­griff auf die Gesell­schaf­ter begrün­det und kann durch­ge­setzt werden.

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Mitarbeiter: Richtig reagieren bei Mehrfach-Verfehlungen

Bei vie­len Ein­zel-Pflicht­ver­stö­ßen, die jeweils allei­ne eine Kün­di­gung nicht recht­fer­ti­gen, sum­miert sich kein Gesamt­ver­stoß von so erheb­li­chem Aus­maß, dass eine Abmah­nung nicht mehr erfor­der­lich ist. Im Klar­text: Wenn meh­re­re (klei­ne­re) Ver­stö­ße des Mit­ar­bei­ters vor­lie­gen, müs­sen Sie vor der Kün­di­gung abmah­nen (LAG Köln, Urteil v. 6.9.2018, 6 Sa 64/18).

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Steuer-Gestaltung: Der Senior als freiberuflicher Berater

Wird der Seni­or nach dem Aus­schei­den als Bera­ter für die GmbH tätig, wird eine frei­be­ruf­li­che – und damit gewer­be­steu­er­freie – Tätig­keit in der Regel nur aner­kannt, wenn die von den Finanz­be­hör­den ver­lang­ten Qua­li­fi­ka­tio­nen vor­lie­gen,  z. B. als Unter­neh­mens­be­ra­ter mit qua­li­fi­zier­tem Hoch­schul­ab­schluss. Ach­tung: Das Finanz­amt (FA) muss die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit auch ohne Hoch­schul­ab­schluss aner­ken­nen, wenn der Seni­or sich im Lau­fe der Jah­re eine ver­gleich­ba­re Qua­li­fi­ka­ti­on ange­eig­net hat und das bele­gen kann. Das ergibt sich so aus einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts Köln. Das FA muss jeden Ein­zel­fall prü­fen (FG Köln, Akten­zei­chen: 3 K 815/16).

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Geschäftsführer-Job: Vom 12-Stunden Tag, Dauerbelastung und lerbenslangem Lernen

Wie viel Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­die­nen (dür­fen), ist bekannt und mit zahl­rei­chen Stu­di­en unter­legt. Sogar die Finanz­be­hör­den haben mit den sog. Karls­ru­her Tabel­len eige­ne Zah­len dazu erho­ben. Die ande­ren Umstän­de der Arbeits­si­tua­ti­on von Geschäfts­füh­rern sind dage­gen kaum erfasst und wenig bekannt. Die meis­ten Ein­schät­zun­gen zur Arbeits­si­tua­ti­on von Geschäfts­füh­rern basie­ren auf indi­vi­du­el­len Erfah­rungs­wer­ten,  z. B. aus Gesprä­chen mit den Kol­le­gen oder im Aus­tausch in den Erfa-Grup­pen. Nur so viel ist sicher: Vie­le der Kol­le­gen arbei­ten „rund­um” und sind für Alles und Jeden zuständig.

Wich­tig ist eine Abgren­zung zu „nor­ma­len” Arbeits­ver­hält­nis­sen aber z. B. dann, wenn es dem­nächst dar­um geht, dass Selbst­stän­di­ge – und damit auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – in die (Pflicht-) Ren­ten­ver­si­che­rung ein­be­zo­gen wer­den sol­len. Dann wird man schon sehr gut argu­men­tie­ren müs­sen, damit es nicht zu einer Pflicht-Mit­glied­schaft kommt. Inso­fern ist es aus­ge­spro­chen wich­tig, wenn Sie uns dabei hel­fen, fun­dier­te   Daten zusam­men­zu­tra­gen – mit denen man die öffent­li­che Dis­kus­si­on zur Arbeits­si­tua­ti­on von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern ver­sach­li­chen kann. Z. B. zu den Arbeits­zei­ten, zur Wei­ter­bil­dung, zu den unter­neh­me­ri­schen Risi­ken und zu den Aus­wir­kun­gen des Jobs auf die per­sön­li­che Lebens­füh­rung usw.

Unter Report – „Was macht den Job des Geschäfts­füh­rer in der GmbH/UG aus“ kön­nen Sie bei der Inter­view-Daten­er­he­bung mit­ma­chen. Die Umfra­ge erfolgt anonym und es ist sicher­ge­stellt, dass die Daten­ver­ar­bei­tung nach den Vor­ga­ben der DSGVO erfolgt. Nach Abschluss der Erhe­bung erhal­ten Sie von uns eine aus­führ­li­che Aus­wer­tung – die Sie dann auch in Ihrer per­sön­li­chen Argu­men­ta­ti­on zur Arbeits­si­tua­ti­on von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern nut­zen kön­nen. Vie­len Dank für´s Mitmachen.

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GmbH/Betriebsrat: Mit neuen Arbeitsgesetzen werden die Karten neu gemischt

Ich habe bis­her nur gute Erfah­run­gen mit unse­rem Betriebs­rat gemacht“. So das Feed­back vie­ler Kol­le­gen zum Umgang mit Betriebs­rä­ten. Das ist aber nicht immer so. Je grö­ßer die Ent­fer­nung der Geschäfts­füh­rung zu den Mit­ar­bei­tern und je mehr Beschäf­tig­te im Unter­neh­men, umso pro­ble­ma­ti­scher sehen vie­le per­so­nal­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer das Ver­hält­nis zu den Arbeitnehmer-Vertretungen.

Aber auch zahl­rei­che neue gesetz­li­che Vor­ga­ben haben in den letz­ten Jah­ren das Kon­flikt­po­ten­ti­al zwi­schen den Unter­neh­mens­lei­tun­gen – sprich Geschäfts­füh­rern – und den Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern wie­der deut­lich erhöht. So zuletzt etwa durch die Gen­der-Rege­lun­gen (etwa nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz AGG), durch das Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz (Entg­tran­spG)  (vgl. dazu Nr. 3/2019) oder seit dem 1.1.2019 durch die neu­en Vor­ga­ben zum Anspruch auf Teil­zeit bzw. zum Anspruch auf Rück­kehr zur vol­len Arbeits­zeit gemäß den Vor­ga­ben des Brü­cken­teil­zeit­ge­set­zes (vgl. Nr. 49/2018).

Hier eini­ge Hin­wei­se wie Sie sich das Leben mit dem Betriebs­rat leich­ter machen: …