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GmbH-Gesetz

§ 78 Anmeldungungspflichtige

Die in die­sem Gesetz vor­ge­se­he­nen Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter sind durch die Geschäfts­füh­rer oder die Liqui­da­to­ren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vor­ge­se­he­nen Anmel­dun­gen sind durch sämt­li­che Geschäfts­füh­rer zu bewirken.

Geschäfts­füh­rer, die aus dem Amt aus­ge­schie­den sind, kön­nen ihr eige­nes Aus­schei­den nicht zur Ein­tra­gung anmel­den. Aus­nahms­wei­se ist die Anmel­dung durch den Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH mög­lich, wenn er unmit­tel­bar nach sei­ner Amts­nie­der­le­gung sein Aus­schei­den anmel­det und die Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers bean­tragt. Eine Anmel­dung des Aus­schei­dens durch den aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers ist nur mög­lich, wenn die­ser aus­drück­lich bis zur Anmel­dung sei­nes Aus­schei­dens im Amt bleibt (For­mu­lie­rung: Die Bestel­lung endet mit Anmel­dung sei­nes Aus­schei­dens als Geschäfts­füh­rer beim zustän­di­gen Registergericht).

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