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GmbH-Gesetz

§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

Die für die Geschäfts­füh­rer gege­be­nen Vor­schrif­ten gel­ten auch für Stell­ver­tre­ter von Geschäftsführern.

Drit­ten gegen­über haf­tet der Stell­ver­tre­ter wie der ordent­li­che Geschäfts­füh­rer. Der Stell­ver­tre­ter muss also ins Han­dels­re­gis­ter wie ein ordent­li­cher Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen sein. Es ist aber mög­lich, die Befug­nis­se eine Geschäfts­füh­rers im Innen­ver­hält­nis kraft Geschäfts­ord­nung auf eine fak­ti­sche Stell­ver­tre­tung zu beschränken.

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