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GmbH-Gesetz

§ 32 Rückzahlung von Gewinn

Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeich­ne­te Vor­aus­set­zung nicht vor, so sind die Gesell­schaf­ter in kei­nem Fall ver­pflich­tet, Beträ­ge, wel­che sie in gutem Glau­ben als Gewinn­an­tei­le bezo­gen haben, zurückzuzahlen.

§ 32 bezieht sich aus­schließ­lich auf Gewinn­tei­le, die dem Gesell­schaf­ter auf der Grund­la­ge eines Gewinn­ver­wen­dungs­be­schlus­ses aus­ge­zahlt wur­den. Nicht geschützt wer­den gewin­n­ab­hän­gi­ge Aus­zah­lun­gen wie z. B. gewin­n­ab­hän­gi­ge Tan­tie­men, die Ihnen als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gezahlt wer­den. Eine Rück­zah­lung ist auch die Män­geln im Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss (vgl. dazu § 29) bzw. des­sen Vor­aus­set­zun­gen nicht durch­zu­set­zen, wenn der Gesell­schaf­ter gut­gläu­big davon aus­ge­hen konn­te, dass der Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss ord­nungs­ge­mäß zustan­de gekom­men ist. Leich­te Ver­fah­rens­feh­ler gehen inso­fern nicht zu Las­ten des Gesellschafters.

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