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GmbH-Gesetz

§ 24 Haftung für Fehlbeträge

Soweit eine Stamm­ein­la­ge weder von den Zah­lungs­pflich­ti­gen ein­ge­zo­gen, noch durch Ver­kauf des Geschäfts­an­teils gedeckt wer­den kann, haben die übri­gen Gesell­schaf­ter den Fehl­be­trag nach Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le auf­zu­brin­gen. Bei­trä­ge, wel­che von ein­zel­nen Gesell­schaf­tern nicht zu erlan­gen sind, wer­den nach dem bezeich­ne­ten Ver­hält­nis auf die übri­gen verteilt.

Nach Durch­füh­rung der Kadu­zie­rung, erfolg­lo­ser Inan­spruch­nah­me der Rechts­vor­gän­ger und erfolg­lo­sem Ver­such des Ver­kaufs des kadu­zier­ten Anteils zur Deckung der aus­ste­hen­den Ein­la­ge sind Sie als Geschäfts­füh­rer ver­pflich­tet, die fäl­li­ge und aus­ste­hen­de Ein­la­ge von den übri­gen Gesell­schaf­tern ein­zu­for­dern. Kann ein Gesell­schaf­ter nicht leis­ten (insol­vent), müs­sen die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter auch die­sen Anteil antei­lig über­neh­men. Beim Erwerb eines GmbH-Anteils soll­ten Sie also prü­fen, inwie­weit aus­ste­hen­de Ein­la­gen etwa zur Liqui­di­täts­si­che­rung ein­ge­for­dert wer­den müs­sen und inwie­weit die übri­gen Gesell­schaf­ter wirt­schaft­lich in der Lage sind, ihre aus­ste­hen­den Ein­la­gen zu leis­ten. Sind z. B. die übri­gen Gesell­schaf­ter Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die im Zeit­punkt nicht leis­tungs­fä­hig sind, kann es pas­sie­ren, dass Sie antei­lig für deren aus­ste­hen­de Ein­la­gen in Anspruch genom­men wer­den können.

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