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GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen

Unver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten, deren Lauf­zeit am Bilanz­stich­tag mehr als zwölf Mona­te beträgt und die nicht auf einer Anzah­lung oder Vor­aus­zah­lung beru­hen, wer­den von den Finanz­be­hör­den mit einem Zins­satz von 5,5 % abge­zinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Laut Finanz­ge­richt Ham­burg ent­spricht die­ser Zins­satz nicht mehr den rea­len Markt­ge­pflo­gen­hei­ten und darf nicht mehr in die­ser Höhe berech­net wer­den (FG Ham­burg, Urteil v. 31.1.2019, 2 V 112/18).

Im Ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt Ham­burg gewähr­te das Gericht vor­läu­fi­gen Rechts­schutz und damit Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV). Über die zukünf­ti­ge Höhe des Abzin­sungs­sat­zes wird erst in den dazu anhän­gi­gen Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt entschieden.

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