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Gehalts-Kontrolle: Wie die Steuerbehörden die öffentliche Stimmung nutzen

Eine über­wäl­ti­gen­de Mehr­heit der Schwei­zer hat sich für die Abzo­cker-Initia­ti­ve des mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mers Tho­mas Min­der ent­schei­den. Die Medi­en haben dazu aus­führ­lich berich­tet. Als Wahl ent­schei­dend wer­te­ten vie­le Ana­lys­ten den mit 72 Mio. Schwei­zer Fran­ken ver­gol­de­ten Abgang des Nov­ar­tis-Ver­wal­tungs­­­prä­si­den­ten Dani­el Vasel­la. Sogar der Schwei­zer Unter­neh­mer­ver­band Eco­no­mie­su­is­se sieht das so. Doch ganz so ein­fach ist es nicht. So viel lässt sich aber vor­her­sa­gen: Das Abstim­mungs­er­geb­nis zeigt Aus­wir­kun­gen auf Deutsch­land und die EU. Die Par­tei­en sind auf­ge­schreckt. Die Medi­en machen Mei­nung. Die EU-Behör­den und Insti­tu­tio­nen mel­den sich mit neu­en Geset­zes­vor­stö­ßen zu Wort. Ist das nur Wahl­kampf­ge­tö­se? Wor­auf müs­sen Sie sich als (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren, einer mit­tel­gro­ßen oder einer gro­ßen deut­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft in den nächs­ten Mona­ten und Jah­ren (kurz- und mit­tel­fris­tig) einstellen?

  1. Bör­sen­no­tier­te (grö­ße­re) Akti­en­ge­sell­schaf­ten: Mehr Mit­spra­che und Kontrolle
  2. Klei­ne­re und klei­ne Akti­en­ge­sell­schaf­ten: Schluss mit der Komfort-Zone 
  3. Grö­ße­re GmbHs: Zurück zu höhe­ren Fest­be­zügen

Unter­des­sen lie­gen Vor­schlä­ge zu den Gehalts-Beschrän­kun­gen vor: …

  1. Die Begren­zung von Erfolgs­be­tei­li­gun­gen (Boni, Tan­tie­men) nicht nur für die Ban­ken, son­dern für alle bör­sen­no­tier­ten Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (Vor­schlag der EU-Kom­mis­si­on und des EU-Parlaments);
  2. Erwei­ter­te Mit­wir­kungs­rech­te der Aktio­nä­re bei der Fest­set­zung der Vorstands­vergütung (FDP, CDU/CSU);
  3. Die Begren­zung der Bezü­ge durch Höchst­gren­zen beim Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug (SPD, Grü­ne, Nur für Boni: Steibrück).

Die­se Maß­nah­men stel­len in ers­ter Linie auf bör­sen­no­tier­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab. Das sind in Deutsch­land rund 750 Unter­neh­men. Davon haben ledig­lich 120 einen Bör­sen­wert von mehr als 100 Mio. EUR. Die Mehr­zahl gehört dem­nach zu den mit­tel­gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Das bedeu­tet für die Fra­ge der Vor­stands­ge­häl­ter: Hier wer­den die in der Öffent­lich­keit dis­ku­tier­ten und ange­mahn­ten Mil­lio­nen­zah­lun­gen bei wei­tem nicht oder nur in Aus­nah­me­fäl­len erreicht. Den­noch: Nicht nur die (Bun­des­tags­wahl-gehetz­ten) Poli­ti­ker drän­gen hier auf eine Über­prü­fung der gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen. Auch die Finanz­be­hör­den wer­den im Eigen­in­ter­es­se prü­fen, inwie­weit sie das öffent­li­che Inter­es­se am The­ma für zusätz­li­che Steu­er­ein­nah­men nut­zen kön­nen. Nach unse­ren Ein­schät­zun­gen wer­den alle Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten die Aus­wir­kun­gen der öffent­li­chen Debat­ten zu spü­ren bekom­men. Im Ein­zel­nen müs­sen Sie sich auf fol­gen­de Ände­run­gen bzw. ver­schärf­te Prü­fungs­sze­na­ri­en einstellen. 

Börsennotierte (größere) Aktiengesellschaften: Mehr Mitsprache und Kontrolle

Gehalts-Ober­gren­zen wer­den nicht kom­men. Allen­falls eine Decke­lung beim Betriebs­ausgabenabzug nach einem Regie­rungs­wech­sel. SPD und Grü­ne haben sich bereits auf eine Ober­gren­ze von 500.000 EUR fest­ge­legt. Fol­ge: Wird dar­über hin­aus mehr gezahlt, kos­tet das über­pro­por­tio­nal viel Steu­ern. Bei­spiel: Für jede 1.000 EUR Vor­stands-Gehalt zahlt die AG/GmbH neben der ESt (45 %) des Vorstandes/Geschäftsführers zusätz­lich rd. 300 EUR Gewinn­steu­ern. Dabei ist frag­lich, ob dass tat­säch­lich Gehalts­sen­kun­gen bewirkt. Sicher ist dage­gen, dass die AG (auch die GmbH) dafür mehr Steu­ern zah­len muss. Unwahr­schein­lich ist ein Abfin­dungs­ver­bot. Dazu müss­te neue Rege­lun­gen im Ver­trags­recht geschaf­fen wer­den (Abfin­dungs­an­spruch bei der arbeit­ge­ber­be­ding­ten Auf­lö­sung eines Dienst­ver­hält­nis­ses). Ob das mög­lich ist, bleibt abzu­war­ten und dürf­te erst nach jah­re­lan­gen gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen abschlie­ßend geklärt sein. Mehr Mit­spra­che bei der Vor­stands- und Auf­sichts­rats­ver­gü­tung wird wohl die Haupt­ver­samm­lung erhal­ten. Ihre Zustän­dig­keit beschränkt sich nicht mehr auf die Zustim­mung zu einem Ver­gü­tungs­sys­tem. Abzu­se­hen ist, dass die Gehäl­ter ein­zeln offen gelegt und geneh­migt wer­den müs­sen. Ein­schnit­te sind dabei wei­ni­ger bei den lau­fen­den Bezü­gen son­dern bevor­zugt bei den Zusatz­leis­tun­gen (Boni, Pen­si­ons­an­sprü­che nach der 75%-Regel, Akti­en­op­tio­nen) zu erwarten.

Fazit: Eine stär­ke­re Kon­trol­le der AG-Orga­ne durch die Eigen­tü­mer (Haupt­ver­samm­lung) ist brei­ter Kon­sens in Poli­tik, Wis­sen­schaft und selbst in eini­gen Wirt­schafts­ver­bän­den. Wir sind gespannt, wel­che Wir­kung auf die Höhe der Vor­stands-Gehäl­ter davon ausgeht.

Kleinere und kleine Aktiengesellschaften: Schluss mit der Komfort-Zone

Die Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer von GmbHs wer­den in der Pra­xis regel­mä­ßig von den Finanz­be­hör­den auf sog. steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit geprüft. D. h. die­se dür­fen nicht höher sein als Gehäl­ter, wie sie in ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men gezahlt wer­den. Die­ser Maß­stab gilt im Prin­zip auch für Akti­en­ge­sell­schaf­ten. In der Pra­xis muss man aber – bis­lang jeden­falls noch – von einer Ungleich­be­hand­lung aus­ge­hen. Die Fakten:

  1. Die von den Finanz­ge­rich­ten zur Fra­ge der ange­mes­se­nen Gehalts­höhe ent­schie­de­nen Urtei­le bezie­hen sich u. W. aus­nahms­los auf den GmbH-Geschäftsführer.
  2. Den Finanz­be­hör­den lie­gen nach eige­ner Aus­sa­ge kei­ne Ver­gleichs­zah­len für AG-Vor­stän­de vor, nach denen sie die Ange­mes­sen­heit beur­tei­len kön­nen (vgl. BMF-Schrei­ben vom 14.10.2002, BStBl. I 2002).

Auch u. W. gibt und gab es bis­her kei­ne bis weni­ge Bean­stan­dun­gen und auch kei­ne gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen um die Fra­ge der steu­er­li­chen Ange­mes­sen­heit von AG-Vor­stands-Gehäl­tern. Den­noch beto­nen die Finanz­be­hör­den, so z. B. die OFD Karls­ru­he auf unse­re Anfra­ge, zur Sache: „Die für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von GmbHs ermit­tel­ten Gehalts-Ver­gleichs­wer­te gel­ten ana­log auch für Vor­stän­de von Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Eine unter­schied­li­che Behand­lung fin­det nicht statt“. Die mora­li­schen Rüge der Schwei­zer Wäh­ler in Sachen Geschäfts­lei­ter-Gehäl­ter dürf­te den Finanz­be­hör­den und spe­zi­ell den sach­be­ar­bei­ten­den Prü­fern Anlass sein, sich das Gehalts-Geba­ren in nicht bör­sen­no­tier­ten und klei­nen Akti­en­ge­sell­schaf­ten genau­er unter die Lupe zu neh­men und ggf. eini­ge Mus­ter­ver­fah­ren durch­zu­set­zen. Als Unter­neh­mer, der einen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­mens­ver­bund lei­tet, bedeu­tet das für Sie: Gibt es im Unter­neh­mens­ver­bund neben einer AG GmbHs und Toch­ter-Gesell­schaf­ten, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Gehalt für den AG-Vor­stand bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung immer dann beson­ders gründ­lich auf steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit geprüft wird, wenn

  1. sich die AG-Antei­le nicht im sog. Streu­be­sitz befin­den, son­dern nur von Ihnen als     allei­ni­gem Aktio­när (Ein­per­so­nen-AG) oder nur von weni­gen Fami­li­en-Mit­glie­dern gehal­ten werden,
  2. wenn Sie neben der Vor­stands-Tätig­keit auch Bezü­ge für eine zusätz­li­che Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit in einer Toch­ter-GmbH erhal­ten (Dop­pel­be­zü­ge) oder
  3. wenn Sie einen unüb­li­chen hohen Anteil der Ver­gü­tung als Boni­fi­ka­ti­on (Tan­tie­me) erhal­ten. So prak­ti­zier­ten die Finanz­be­hör­den bis 2003 die sog. 25 % Regel, nach der die varia­ble Bezug höchs­tens 25 % der Gesamt­ver­gü­tung aus­ma­chen durf­ten (bis zum BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 24/02, I R 80/01). Vor­sicht: Auch hier könn­ten die     Finanz­be­hör­den in Zukunft wie­der den Hebel anset­zen und die Höhe der Erfolgs­be­tei­li­gung monieren.

Fazit: Die Schon­zeit für mit­tel­stän­di­sche und klei­ne nicht-bör­sen­no­tier­te Akti­en­ge­sell­schaf­ten dürf­te vor­bei sein. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den das The­ma ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung und steu­er­li­che Ange­mes­sen­heit des Vor­stands-Gehalts ab sofort ver­stärkt auf die Agen­da set­zen wer­den. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob Hand­lungs­be­darf besteht. Ori­en­tie­ren Sie sich an den Ver­gleichs­zah­len der ein­schlä­gi­gen Gehalts­stu­di­en anhand der Kri­te­ri­en Bran­che, Umsatz, Arbeit­neh­mer­an­zahl, Ertragssituation.

Größere GmbHs: Zurück zu höheren Festbezügen

Das Geschäfts­füh­rer-Gehalts ist regel­mä­ßig Gegen­stand jeder GmbH-Steu­er­prü­fung. Bei klei­ne­ren und klei­nen GmbHs ori­en­tie­ren sich die Finanz­be­hör­den an den aus ihren eige­nen Daten ermit­tel­ten Ver­gleichs­zah­len der sog. Karls­ru­her-Tabel­len. Gibt es hier Abwei­chun­gen, unter­stellt das Finanz­amt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Pro­blem: Die Ver­gleichs­zah­len kön­nen nur Annä­he­rungs­wer­te sein. Dem­entspre­chend legen vie­le betrof­fe­ne GmbHs Ein­spruch gegen den nach oben kor­ri­gier­ten Steu­er­be­scheid ein. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über sol­che Ver­fah­ren. Aller­dings enden die Karls­ru­her-Tabel­len bei Umsatz­grö­ßen von 50 Mio. EUR. Aus gutem Grund: Je grö­ßer das Unter­neh­men ist, umso spe­zi­fi­scher sind die Bedin­gun­gen. Eine „objek­ti­ve“ Ver­gleich­bar­keit mit einem Drit­ten Unter­neh­men ist kaum noch mög­lich. Auch den Finanz­be­hör­den gelingt es kaum noch, einen ent­spre­chen­den, juris­tisch schlüs­si­gen Nach­weis im gericht­li­chen Ver­fah­ren zu erbrin­gen. Fol­ge: Die Kla­gen von betrof­fe­nen GmbHs haben gute bis bes­te Erfolgsaussichten.

Fazit: Wir gehen davon aus, dass die Steu­er­prü­fer das gestie­ge­ne öffent­li­che Inter­es­se an hohen Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern dazu nut­zen wer­den, spe­zi­ell grö­ße­re GmbHs unter die Lupe zu neh­men. Vor­sicht: Wird ein gro­ßer Teil der Ver­gü­tung erfolgs­be­zo­gen gewährt, kann das bei guter Ertrags­la­ge schnell dazu füh­ren, dass das Gesamt­ge­halt im Dritt­ver­gleich unan­ge­mes­sen hoch wird. Prü­fen Sie zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter, ob Sie wie­der zurück auf eine höhe­re Fest­ver­gü­tung umstei­gen, um einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung vor­zu­beu­gen. Kri­tisch wird es, wenn der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für das Geschäfts­füh­rer-Gehalt nach einem Regie­rungs­wech­sel auf 500.000 EUR begrenzt wird. Dann kos­tet das glei­che Gehalt wie bis­her Eini­ges mehr an Steuern.

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