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GmbH-Gesetz

§ 58c Nichteintritt angenommener Verluste

Ergibt sich bei Auf­stel­lung der Jah­res­bi­lanz für das Geschäfts­jahr, in dem der Beschluss über die Kapi­tal­her­ab­set­zung gefasst wur­de, oder für eines der bei­den fol­gen­den Geschäfts­jah­re, dass Wert­min­de­run­gen und sons­ti­ge Ver­lus­te in der bei der Beschluss­fas­sung ange­nom­me­nen Höhe tat­säch­lich nicht ein­ge­tre­ten oder aus­ge­gli­chen waren, so ist der Unter­schieds­be­trag in die Kapi­tal­rück­la­ge ein­zu­stel­len. Für einen nach Satz 1 in die Kapi­tal­rück­la­ge ein­ge­stell­ten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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