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Volkelt-Briefe

Whistleblower: So schützen Sie Ihre GmbH

Feh­ler pas­sie­ren in jeder Fir­ma. Noch grö­ßer wird der Feh­ler aller­dings, wenn Sie …

damit falsch umge­hen. Im schlech­tes­ten Fall führt das dazu, dass einer Ihrer Mit­ar­bei­ter den  Vor­fall öffent­lich macht (sog. Whist­le­b­lo­wing). Pro­blem: Das Anpran­gern der Fir­ma durch den Arbeit­neh­mer ist grund­sätz­lich durch den Grund­satz der Mei­nungs­frei­heit gedeckt (EGMR, Urteil vom 21.7.2011, 28274/8). Aller­dings kön­nen Sie ver­lan­gen, dass der Arbeit­neh­mer zunächst eine inner­be­trieb­li­che Lösung sucht. Die Chan­cen für eine Kün­di­gung ste­hen gut,

  1. wenn der Mit­ar­bei­ter sei­ne Aus­sa­gen wis­sent­lich und leicht­fer­tig auf unwah­re Tat­sa­chen stützt,
  2. wenn der Vor­wurf oder die Vor­wür­fe unver­hält­nis­mä­ßig sind und
  3. wenn der Mit­ar­bei­ter eigen­süch­ti­ge Moti­ve wie Rache verfolgt.

Deut­schen Arbeits­ge­rich­te prü­fen Whist­le­b­lower-Fäl­le nach die­sen Kri­te­ri­en. Im Umkehr­schluss bedeu­tet das für Sie: Wenn Sie einen der oben genann­ten Punk­te dar­le­gen kön­nen, hat die Kün­di­gung gute Aus­sich­ten auf Erfolg.

Bei­spie­le: Ein Mit­ar­bei­ter zeigt sei­ne Fir­ma wegen Ver­sto­ßes gegen Umwelt­auf­la­gen bei der Behör­de an, ohne vor­her eine inter­ne Klä­rung zu suchen. Dann kann das Arbeits­ver­hält­nis gegen Zah­lung einer Abfin­dung been­det wer­den (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 20.3.2012, 2 Sa 331/11). Oder zeigt der in der Fir­ma für die Kin­der­be­treu­ung zustän­di­ge Mit­ar­bei­ter sei­nen Arbeit­ge­ber vor­schnell beim Jugend­amt an, recht­fer­tig das eine frist­lo­se Kün­di­gung (LAG Köln, Urteil vom 5.7.2012, 6 Sa 71/12).

Für die Pra­xis: Gibt es Hin­wei­se dar­auf, dass ein Mit­ar­bei­ter Ver­stö­ße nach außen tra­gen will, soll­ten Sie ihm anbie­ten, sei­ne Mei­nung intern ein­zu­brin­gen. Kann die Abtei­lungs­lei­tung den Kon­flikt nicht kana­li­sie­ren, müs­sen Sie sich der Sache selbst anneh­men. Oft han­delt es sich bei den Kri­ti­kern um Men­schen, die schwie­rig im Umgang sind. Aber: Die Fir­ma ist kein The­ra­peut. Den­noch soll­ten Sie Gespräch­be­reit­schaft zei­gen, um im wei­te­ren Ver­fah­ren kei­ne Feh­ler zu machen. Es gilt: „Je mehr Sie inner­be­trieb­li­che Lösun­gen anbie­ten (Betriebs­rat, Benen­nung einer Ver­trau­ens­per­son) umso bes­ser ste­hen Ihre Chan­cen auf eine (ein­ver­nehm­li­che) Tren­nung“. Noch im Novem­ber wird es zum Whist­le­b­lo­wing ein wich­ti­ges Urteil des Arbeits­ge­richts Ham­burg geben, das wei­te­re Hin­wei­se für kon­kre­te Hand­lungs­an­lei­tun­gen brin­gen wird. Dann muss das Arbeits­ge­richt über eine Job-Cen­ter-Mit­ar­bei­te­rin ent­schei­den, die der BA öffent­lich „men­schen­un­wür­di­ges Ver­hal­ten“ und „Geld­ver­schwen­dung“ vor­ge­wor­fen hat. Der­zeit ist die Mit­ar­bei­te­rin frei­ge­stellt und eine güt­li­che Eini­gung im Ver­fah­ren ist nicht in Sicht. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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