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Wettbewerbsrecht: Kartellbehörden nehmen Preisbindung ins Visier

Das Bun­des­kar­tell­amt hat jetzt den mit­tel­stän­di­schen Matrat­zen­her­stel­ler Rec­ti­cel im Kar­tell­ver­fah­ren mit einem Buß­geld von 8,2 Mio. EUR belegt. Begrün­dung: Die Händ­ler­ab­spra­che, nach der ein bestimm­tes Sor­ti­ment Matrat­zen zu dem vom Her­stel­ler vor­ge­ge­be­nen Ver­kaufs­preis abge­ge­ben wer­den muss (sog. ver­ti­ka­les Kartell).

Laut Bun­des­kar­tell­amt dür­fen Her­stel­ler nur eine unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung geben. Sie dür­fen aber kei­ne Preis­vor­ga­ben machen oder Druck auf den Händ­ler aus­üben – etwa Lie­fer­stopp andro­hen oder ein Wer­be­ver­bot mit dem Logo des Her­stel­lers aus­spre­chen. Im Fall hat­te der Her­stel­ler schrift­lich auf Ein­hal­tung der Prei­se gedrun­gen. Ach­tung: In Brie­fen und E‑Mails dür­fen Sie nur mit einem Hin­weis auf die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung argumentieren.

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