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Volkelt-Briefe

Werbung: Unzulässige Aussagen über angebliche Standorte

Wirbt ein Unter­neh­men damit, vor Ort an einem bestimm­ten Stand­ort tätig und prä­sent zu sein, dann genügt es nicht, wenn das Unter­neh­men ledig­lich ein Mini-Lager unter­hält und einen Brief­kas­ten mit Fir­men­schild anbringt (OLG Cel­le, Urteil vom 7.7.2015, 13 W 35/15). …

Da kann es schon ärger­lich wer­den, wenn Sie im Pro­spekt mit Stand­or­ten z. B. in ver­schie­de­nen Städ­ten wer­ben und Sie anschlie­ßen von der Vor-Ort-Kon­kur­renz wegen unzu­läs­si­ger und wett­be­werbs­wid­ri­ger Wer­be­aus­sa­gen abge­mahnt wer­den und Sie das Mate­ri­al ein­stamp­fen müs­sen. Bes­ser ist es, wenn Sie vor Druck­frei­ga­be den Anwalt drü­ber schau­en lassen.

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