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Volkelt-Briefe

Wegzugsteuer: Steuerbescheide unbedingt offen halten

Wird die GmbH ins Aus­land ver­la­gert, wird Weg­zug­steu­er (§ 6 AStG) fäl­lig. Damit wer­den die stil­len Reser­ven besteu­ert. Pro­blem: Nach der­zei­ti­ger Rechts­la­ge wer­den auch alle Weg­zugs­fäl­le besteu­ert, die nicht auf Dau­er ange­legt sind (§ 50i EStG). Danach muss ein Mit­glied eines Fami­li­en-Unter­­neh­mens mit einer Besteue­rung rech­nen, wenn allei­ne der Wohn­sitz des Gesell­schaf­ters ins Aus­land ver­legt wird. In der Pra­xis führ­te das zu skur­ri­len Besteue­rungs­fäl­len. So wur­de z. B. für den Geschäfts­an­teil der im Aus­land stu­die­ren­den Toch­ter eine Besteue­rung der stil­len Reser­ven festgestellt. …

Im Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um wird dazu ein BMF-Schrei­ben aus­ge­ar­bei­tet, in dem klar­ge­stellt wird, in wel­chen Fäl­len der Unter­neh­mens­ver­la­ge­rung tat­säch­lich Weg­zug­steu­er fäl­lig wird. Bis dahin soll­ten Sie Steu­er­be­schei­de, mit denen Weg­zug­steu­er erho­ben wird, offen hal­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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