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Volkelt-Briefe

Vorsteuererstattung: FA muss Rechnungskopie akzeptieren

Für die Vor­steu­er­erstat­tung genügt es, wenn Sie die Kopie einer …Rech­nungs­ko­pie ein­scan­nen und im elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren ein­rei­chen. Das gilt jeden­falls für den Vor­steu­er­ab­zug bis zum Geschäfts­jahr 1.1.2015 (BFH, Urteil v. 17.5.2017, V R 54/16).

Seit 2015 müs­sen ein­ge­scann­te Rech­nun­gen „Ori­gi­na­le“ sein. Ach­ten Sie also dar­auf, dass nur die Ori­gi­na­le ein­ge­scannt wer­den und auch dar­auf, dass die Rech­nun­gen kei­ne ver­wir­ren­den zusätz­li­chen Ver­mer­ke (hand­schrift­lich) ent­hal­ten. Ansons­ten ist das Finanz­amt berech­tigt, den Vor­steu­er­ab­zug nicht zuzulassen.

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