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Volkelt-Briefe

Verschluss-Sachen: Geschäftsführer riskieren Kündigung

Jedem der GmbH-Gesell­schaf­ter steht das Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz) – wir berich­ten dazu regel­mä­ßig über Streit­punk­te um die Aus­übung, so zuletzt zum Umfang des Aus­kunfts- und Ein­sichts­rechts (vgl. Nr. 7/2017). Der Gesell­schaf­ter kann die­ses Recht per gericht­li­cher Ver­fü­gung durchsetzen.

Vor­sicht: .. Allei­ne die unbe­rech­tig­te Ver­wei­ge­rung von Aus­kunft und Ein­sicht durch den Geschäfts­füh­rer gegen­über dem Gesell­schaf­ter kann eine frist­lo­se Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges recht­fer­ti­gen (so zuletzt OLG Frank­furt Urteil vom 24.11.1992, 5 U 67/90).

Bei­spiel: Die Allein-Gesell­schaf­te­rin einer GmbH ver­lang­te Aus­kunft dar­über, wel­chen Weg in bar abge­ho­be­ne Rück­ver­gü­tungs­zah­lun­gen an die Kun­den genom­men hät­ten. Auf die Ver­wei­ge­rung der Aus­kunft durch den Geschäfts­füh­rer reagiert die  Gesell­schaf­te­rin mit dem Hin­weis, dass damit der Bestand des Dienst­ver­hält­nis­ses gefähr­det sei. Das Gericht wer­te­te dies als Abmah­nung, auch wenn dies nicht ausdrück­­lich so benannt wird. Anschlie­ßend kün­digt die Gesell­schaf­te­rin dem Geschäfts­führer frist­los. Das Gericht bestä­tig­te die Kündigung.

So weit soll­ten Sie es also in kei­nem Fall kom­men las­sen. Aus­nah­me: Sie haben begrün­de­te Beden­ken, dass die vom Gesell­schaf­ter begehr­te Infor­ma­ti­on zu sog. gesell­schafts­frem­den Inter­es­sen ver­wen­det wird. Z. B., wenn der Gesell­schaf­ter – über per­sön­li­che freund­schaft­li­che Bezie­hun­gen zu Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern von Kon­kur­renz-Unter­neh­men – Geschäfts-Inter­na unbe­dacht nach außen gibt. Wich­tig für den Geschäfts­füh­rer: Sichern Sie sich auf jeden Fall ab, indem Sie alle ande­ren Gesell­schaf­ter über das Aus­kunfts- und Ein­sichts­be­geh­ren infor­mie­ren. Im Kon­flikt­fall soll­ten Sie sich mit einem Gesell­schaf­ter­be­schluss über die Ver­wei­ge­rung einer Aus­kunft absi­chern. In allen ande­ren Fäl­len sind Sie bes­ser bera­ten, wenn Sie das Gesell­schaf­ter-Anlie­gen erfül­len – auch wenn Sie das nicht nach­voll­zie­hen können.

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