Kategorien
Volkelt-Briefe

Verdeckte Gewinnausschüttung: JA / Schenkungssteuer: NEIN

Erneut haben die Finanz­be­hör­den ver­sucht, zusätz­lich zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung auch noch Schen­kungs­steu­er durch­zu­set­zen. Im Urteils­fall bewer­te­te das Finanz­amt die über­höh­te Mie­te, die die GmbH für die Nut­zung der Immo­bi­lie des Gesell­schaf­ters gezahlt hat­te, als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Nicht durch­set­zen konn­te das Finanz­amt jedoch, die Miet­ein­nah­men bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit Schen­kungs­steu­er zu belas­ten (FG Müns­ter, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb). …Ganz offen­sicht­lich wol­len die Finanz­be­hör­den für einen sol­chen Sach­ver­halt eine höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) erzwin­gen. Im vor­lie­gen­den Fall hat das Finanz­ge­richt Revi­si­on zuge­las­sen. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Finanz­be­hör­den haben unter­des­sen tat­säch­lich Revi­si­on ein­ge­legt. Der Fall wird jetzt unter dem Akten­zei­chen II R 54/15 vor dem BFH abschlie­ßend ver­han­delt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Schreibe einen Kommentar