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Volkelt-Briefe

Treuhand am GmbH-Anteil: schriftlich, vollständig und steuerfest

Die Steu­er­prü­fung, ob das Geschäfts­füh­rer-Gehalt „ange­mes­sen“ ist, gilt nicht nur für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, son­dern auch für alle Per­so­nen, die einem Gesell­schaf­ter „nahe ste­hen“. Das betrifft Ehe­gat­ten, Kin­der, Enkel, Nef­fen, also alle Per­so­nen, zu denen eine ver­wandt­schaft­li­che Nähe besteht. Auch dann ist das Finanz­amt befugt, über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung mit Gewinn­steu­ern zu belegen.

Zu die­ser Fra­ge gibt es jetzt ein neu­es, inter­es­san­tes Urteil des BFH. Dabei ging es …um über­höh­te Zah­lun­gen der GmbH an eine zu 45 % betei­lig­te Gesell­schaf­te­rin und ihren nicht an der GmbH betei­lig­ten Ehe­mann, der als Geschäfts­füh­rer fun­gier­te. Im Lau­fe des Ver­fah­rens berief sich die Ehe­gat­ten-Gesell­schaf­te­rin dar­auf, den GmbH-Anteil ledig­lich treu­hän­de­risch für ihren Ehe­gat­ten gehal­ten zu haben. Aus die­sem Grund könn­ten ihr kei­ne höhe­ren Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuge­rech­net wer­den (BFH, Urteil v. 14.3.2017, VIII R 32/14). Schlu­ßend­lich änder­te die­se Argu­men­ta­ti­on nichts an der Ein­schät­zung des Finanz­amts, das eine vGA in sech­stel­li­ger Höhe unter­stell­te und ent­spre­chend nachversteuerte.

Laut Urteil muss ein schrift­li­cher – bes­ser: nota­ri­ell beur­kun­de­ter – Treu­hand­ver­trag vor­lie­gen. Nur dann ist eine Durch­füh­rung mit steu­er­li­cher Wir­kung sicher mög­lich. Im Klar­text: Wenn Sie nach­träg­lich im Steu­er­ver­fah­ren behaup­ten, dass der GmbH-Anteil „fak­tisch“ vom Ehe­gat­ten ver­wal­tet wird, hat das kei­ne Aus­sicht auf Erfolg. Eine münd­li­che Abspra­che genügt auf kei­nen Fall. Der Treu­hand­ver­trag muss fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten: Die Ver­fü­gungs­ge­walt des Treu­ge­bers wird tat­säch­lich ein­ge­schränkt, es muss erkenn­bar sein, dass der Treu­hän­der auf Rech­nung des Treu­ge­bers han­delt, der Treu­ge­ber behält sei­ne Wei­sungs­be­fug­nis und der Treu­ge­ber muss jeder­zeit berech­tigt sein, die Her­aus­ga­be des Treu­gu­tes ver­lan­gen zu kön­nen. Alle die­se Rege­lungs­punk­te soll­ten also auf jeden Fall im Treu­hand­ver­trag ver­ein­bart sein.

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