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Transparenzregister: Was Geschäftsführer dazu wissen müssen

Mit dem Geld­wä­sche-Gesetz wird euro­pa­weit ein zen­tra­les Trans­pa­renz­re­gis­ter (TPR) ein­ge­rich­tet (§§ 18 ff. GWG‑E). Danach sind die Behör­den ver­pflich­tet, ein Regis­ter zu füh­ren, in dem alle Per­so­nen gelis­tet sind, die an juris­ti­schen Per­so­nen (AG, GmbH, UG, aber auch: Ver­ei­ne) betei­ligt sind. Ziel ist es, anony­me Betei­li­gun­gen (Schach­tel­ge­sell­schaf­ten, Treu­hand­ver­hält­nis­se) so zurück­zu­ver­fol­gen zu kön­nen, dass immer die jeweils dahin­ter ste­hen­de natür­li­che Per­son iden­ti­fi­ziert wer­den kann. Für GmbH/UG bedeu­tet das: … Die Ein­trä­ge zur Trans­pa­renz­lis­te wer­den aus dem Han­dels­re­gis­ter und dort aus der Gesell­schaft­er­lis­te über­nom­men. Die Gesell­schafter­liste wird dann ergänzt um die pro­zen­tua­le Betei­li­gung des ein­zel­nen Gesell­schaf­ters (bis­her: nomi­nel­le Betei­li­gungs­hö­he) und – bei Kon­zer­nen- und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten – um die HR-Num­mer des Gesell­schaf­ters, wenn die­ser eine juris­ti­sche Per­son ist. Als Geschäfts­füh­rer ver­ant­wor­ten Sie, dass die Gesell­schaft­er­lis­te jeder­zeit die voll­stän­di­gen Anga­ben enthält.

Das neue Trans­pa­renz­re­gis­ter (Umset­zung der 4. EU-Geld­wä­sche-Richt­li­nie) wird wohl noch bis zum 30.6.2017 umge­setzt wer­den. So dass Sie ab die­sem Zeit­punkt dar­auf ach­ten müs­sen, dass die oben beschrie­be­nen Anga­ben in der Gesell­schaft­er­lis­te ergänzt wer­den. Sobald das Gesetz umge­setzt ist, infor­mie­ren wir an die­ser Stel­le noch­mals in Kür­ze zu den neu­en Geschäfts­füh­rer-Pflich­ten mit den dann bis dahin bekannt gege­be­nen Umset­zungs- bzw. Fristvorgaben.

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