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Volkelt-Briefe

Terminsache „Erbschaftsteuer“: Rechtsschutz läuft aus

In Sachen Erb­schaft­steu­er auf Betriebs­ver­mö­gen wird es eng. Zwar hat das BMF einen unter­des­sen modi­fi­zier­ten Geset­zes­vor­schlag vor­ge­legt. Hin­ter den Kulis­sen wird aber wei­ter ver­han­delt. Eini­ges deu­tet dar­auf hin, dass die Erb­schaft­steu­er von den Gro­Ko-Par­tei­en zum Wahl­kampf­the­ma auf­ge­bauscht wird (vgl. Nr. 22/ 2016). Mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit … wird der vom BVerfG gesetz­te Ter­min für eine Neu­ord­nung der Besteue­rung von Betriebs­ver­mö­gen zum 30.6.2016 nicht ein­ge­hal­ten. Was bedeu­tet das für anste­hen­de Erb­fäl­le? Erb­fäl­le bis zum 30.6.2016 wer­den nach der bis­her gel­ten­den Rechts­la­ge besteu­ert. Gibt es kei­ne neue gesetz­li­che Rege­lung bis zum 30.6.2016, wer­den die Finanz­be­hör­den wei­ter­hin nach dem jet­zi­gen Recht besteuern.

Ach­tung: Sie müs­sen aber davon aus­ge­hen, dass Erb­fäl­le nach dem 30.6.2016 nach­träg­lich nach dem neu­en Recht besteu­ert wer­den. Gehen Sie davon aus, dass die neu­en gesetz­li­chen Bestim­mun­gen mit Rück­wir­kung zum 1.7.2016 beschlos­sen wer­den. Es besteht – dar­in sind sich die Rechts­exper­ten einig – kein schüt­zens­wer­tes Ver­trau­en in den Fort­be­stand der bis­he­ri­gen Rechtslage.

Mit der damit ver­bun­de­nen Rechts­un­si­cher­heit müs­sen Sie leben. Bis zum 30.6.2016 wird auf jeden Fall die jetzt gel­ten­de Rechts­la­ge ange­wandt, inkl. Ver­scho­nungs­re­gel und Lohn­sum­men­re­ge­lung und dem damit ver­bun­de­nen auf­wen­di­gen Bera­tungs- bzw. Bewer­tungs­auf­wand. Ob eine vor­ge­zo­ge­ne Betriebs­über­tra­gung als Schen­kung tat­säch­lich vor­teil­haft ist, lässt sich kaum bestim­men. Dazu ist die Rechts­la­ge zu unüber­sicht­lich Ten­denz: Wir gehen davon aus, dass die Über­tra­gung von Unter­neh­men im Wege der Erbschaft/Schenkung leicht teu­rer wird als bis­her. Auf jeden Fall teu­rer wird der damit ver­bun­de­ne Bera­tungs­auf­wand. Da sich die Gebühr hier­für am Gegen­stands­wert ori­en­tiert, ist abseh­bar, dass Sie bei der Über­tra­gung von grö­ße­ren Ver­mö­gens­wer­ten mit einer deut­li­chen Erhö­hung der Gebüh­ren rech­nen müssen.

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