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Volkelt-Briefe

Steuergestaltung: Abruptes Ende für alle Lizenz-Modelle

Die Bun­des­re­gie­rung hat jetzt den Ent­wurf eines Geset­zes gegen schäd­li­che Steuer­praktiken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen beschlos­sen. Damit soll ver­hin­dert wer­den, dass mul­ti­na­tio­na­le Unter­neh­men Gewin­ne durch Lizenz­zah­lun­gen in Staa­ten mit beson­de­ren Prä­fe­renz­re­ge­lun­gen (sog. Lizenz­bo­xen, Patent­bo­xen oder IP-Boxen) ver­schie­ben, die nicht den Anfor­de­run­gen der OECD und G20 ent­spre­chen. Danach sol­len die Steu­ern dem Staat zuste­hen, in dem die der Wert­schöp­fung zugrun­de lie­gen­de Akti­vi­tät statt­fin­det, und nicht dem Staat, der den höchs­ten Steu­er­ra­batt bie­tet (Mit­tei­lung des Bundes­finanz­ministeriums vom 25.1.2017). Im Ein­zel­nen heißt das: …

  • Ein Staat darf Steu­ern anrech­nen, wenn das Unter­neh­men in dem Staat For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­kei­ten durch­führt und dafür Aus­ga­ben tätigt.
  • Die steu­er­li­che Abzugs­mög­lich­keit für Lizenz­auf­wen­dun­gen des Unter­neh­mens in Deutsch­land wird ein­ge­schränkt, wenn damit im Emp­fän­ger­land Lizenz­ein­nah­men ent­ste­hen, die auf­grund eines als schäd­lich ein­ge­stuf­ten Prä­fe­renz­re­gimes nicht oder nur nied­rig (< 25 %) besteu­ert werden.
  • Lizenz­re­ge­lun­gen, die gegen die­se Vor­schrif­ten ver­sto­ßen, müs­sen bis spä­tes­tens 30.6.2021 abge­schafft oder an den Nexus-Ansatz ange­passt wer­den. Anträ­ge auf eine abwei­chen­de Lizenz­be­steue­rung dür­fen rück­wir­kend zum 30. 6.2016 nicht mehr bewil­ligt werden.
  • Um den Unternehmen/Konzernen aus­rei­chend Zeit zur Anpas­sung ein­zu­räu­men, wird die Rege­lung auf ent­spre­chen­de Auf­wen­dun­gen, die nach dem 31.12.2017 anfal­len, angewandt.
In ers­ter Linie geht es um Ama­zon, Star­bucks, McDo­nalds – also mul­ti­na­tio­na­le Kon­zer­ne, die mit Lizenz- bzw. Fran­chise­ver­trä­gen in Deutsch­land erwirt­schaf­te­te Erträ­ge an steu­er­güns­ti­ge Stand­ort wei­ter­lei­ten (z. B. Nie­der­lan­de, Irland usw.). Aber auch vie­le mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men sind in den letz­ten Jahr­zehn­ten dazu über­ge­gan­gen, FuE-Akti­vi­tä­ten oder Patent-Nut­zun­gen in stand­ort­güns­ti­ge­re Län­der zu ver­la­gern – sei es, um Steu­ern ein­zu­spa­ren und/oder um attrak­ti­ve­re Arbeits­plät­ze anbie­ten zu kön­nen. Das betrifft z. B. die Bran­chen Phar­ma, indus­tri­el­le Technik/Ingenieur­leistungen, IT/Software. Hier müs­sen die Geschäfts­lei­tun­gen prü­fen, inwie­weit die Vor­aus­set­zun­gen für eine die Steue­run­schäd­lich­keit begrün­den­de For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keit vor­lie­gen. Dabei geht es um direk­te (qua­li­fi­zier­te) Auf­trags­for­schungs­kos­ten, Anschaf­fungs­kos­ten und even­tu­el­le Hin­zu­rech­nun­gen, die für die Steu­er­erhe­bung im Inland ver­rech­net wer­den können.

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