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Volkelt-Briefe

Steuerfeste Kassensysteme: Finanzverwaltung gibt Gas

An die­ser Stel­le hat­ten wir bereits auf die Plä­ne des BMF zur lücken­lo­sen Erfas­sung von Bar­geld­zah­lun­gen durch elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me hin­ge­wie­sen (vgl. Nr. 11 + 6/2016). Jetzt gibt es kon­kre­te Beschlüs­se zur Umset­zung. Die Maß­nah­men im Einzelnen: …

  • Das neue Kon­zept ist tech­no­lo­gie­of­fen, um den beson­de­ren Ver­hält­nis­sen der Wirt­schafts­be­rei­che Rech­nung tra­gen zu kön­nen und um zu gewähr­leis­ten, dass im Zuge tech­ni­scher Inno­va­tio­nen Wei­ter­ent­wick­lun­gen erfolgen.
  • Elek­tro­ni­sche Auf­zeich­nungs­sys­te­me müs­sen über eine zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung ver­fü­gen. Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) wird die Anfor­de­run­gen an die Sicher­heits­ein­rich­tung bestim­men und zertifizieren.
  • Es wird eine Kas­sen-Nach­schau ein­ge­führt. Die­se kann unan­ge­kün­digt erfol­gen und stellt ein beson­de­res Ver­fah­ren zur zeit­na­hen Prü­fung der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen und der ord­nungs­ge­mä­ßen Über­nah­me der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen in die Buch­füh­rung dar.
  • Ver­stö­ße gegen die neu­en Ver­pflich­tun­gen kön­nen als Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit mit einer Geld­bu­ße von bis zu 25.000 EUR geahn­det wer­den, und zwar unab­hän­gig davon, ob ein steu­er­li­cher Scha­den ent­stan­den ist.
GmbHs, die Bar­ge­schäf­te mit Regis­trier­kas­sen, Waa­gen mit Registrierkassen­funktion oder mit Taxa­me­tern abrech­nen, müs­sen die Software/Hardware spä­tes­tens bis zum 31.12.2016 an die neu­en Vor­schrif­ten zur Auf­be­wah­rung digi­ta­ler Daten anpas­sen (BMF-Schrei­ben vom 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004–07). Wir raten, sich früh­zei­tig mit dem Kas­sen­an­bie­ter in Ver­bin­dung zu set­zen und zu prü­fen, ob und inwie­weit die ver­wen­de­ten Sys­te­me bzw. die ein­ge­setz­te Soft­ware an die neu­en Vor­schrif­ten ange­passt wer­den kann. Rüs­ten Sie recht­zei­tig um, so dass Sie die Vor­ga­ben spä­tes­tens ab 1.1.2017 erfül­len. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den ab dann unan­ge­kün­digt Kon­trol­len vor­neh­men wer­den und ggf. einen außer­or­dent­li­chen Prü­fungs­ter­min fest­set­zen wer­den inkl. Umsatz­v­er­pro­bun­gen und ent­spre­chen­den Steuerschätzungen.

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