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Volkelt-Briefe

Steueranmeldungen: Berichtigung wird einfacher

Die Ver­schär­fung der Vor­schrif­ten für die Straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge hat auch Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men, die feh­ler­haf­te Buchungs- bzw. Besteue­rungs­un­ter­la­gen berich­ti­gen. Hier wird im Ein­zel­fall geprüft, ob es sich um einen straf­recht­lich rele­van­ten Vor­gang han­delt. Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) reagiert. § 153 AO wird für Unter­neh­men abgemildert. …

Danach ist soll nicht mehr jede Unrich­tig­keit den Ver­dacht einer Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit begrün­den. Viel­mehr soll es einer sorg­fäl­ti­gen Prü­fung durch die Finanz­be­hör­de bedür­fen. Posi­tiv zu wer­ten ist auch, dass in Zukunft inner­be­trieb­li­che Kontroll­systeme (Con­trol­ling) ein Indiz gegen das Vor­lie­gen des Vor­sat­zes bzw. einer Leicht­fertigkeit dar­stel­len können.

Aller­dings bemän­geln die Ver­bän­de in ihren Stel­lung­nah­men noch ieni­ge Unklar­hei­ten. So soll­te für GmbHs klar­ge­stellt wer­den, wer für Berich­ti­gun­gen zustän­dig ist (Ver­tre­tungs­be­fug­nis und/oder inter­ne Zustän­dig­keit). Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren dürf­te aller­dings in die­sem Jahr nicht mehr abge­schlos­sen werden.

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